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Miethöchstbeträge

Miethöchstbeträge - Kosten der Unterkunft

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat ab dem 01.01.2023 die Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft bei der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch und dem Sozialgesetzbuch (SGB II) Zweites Buch neu festgesetzt.

Das Merkblatt über die Höchstbeträge für die zuschussfähigen Mieten/Belastungen ab dem 01.01.2023 finden Sie hier.

Weitere Informationen und Vordrucke zur Beantragung finden Sie hier oder unter der Rubrik Grundsicherung/ Hilfen zum Lebensunterhalt

Kommentare zum Inhalt
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Pressestelle schrieb am 26.05.2021 um 12:17 Uhr:
Hallo Frau Schneider, die Rechtssprechung orientiert sich an den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau, die die Länder nach § 10 Wohnungsförderungsgesetz als Förderhöchstgrenze festsetzen dürfen. Es sind folgende Richtwerte vorgesehen: Alleinstehende – 45 bis 50 qm Wohnfläche, 2 Personen – zwei Wohnräume bzw. 60 qm, drei Personen – drei Wohnräume bzw. 75 bis 80 qm. Diese Regelungen werden analog in den Sozialgesetzbüchern zu den angemessenen Kosten der Unterkunft angewandt. Für Rückfragen wenden Sie sich gerne an den Fachdienst Soziales der Kreisverwaltung. Schöne Grüße aus dem Kreishaus!
Helga schrieb am 20.05.2021 um 11:15 Uhr:
Guten Tag - ich kann nicht nachvollziehen weshalb EINE Person 50qm alimentiert erhält, hingegen 2 Personen auf 60qm begrenzt werden- da sollte doch wohl für eine Person ebenfalls die Obergrenze bei 30 qm liegen. MFG Helga Schneider
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