Auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers und der dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet der Präsident/die Präsidentin des Landgerichts Hannover über die Anträge.
Die allgemeine Beeidigung, über die eine besondere Bescheinigung erteilt wird, bzw. die Aushändigung der Bescheinigung über die Ermächtigung erfolgt gleichfalls durch den Präsidenten/die Präsidentin des Landgerichts Hannover.
Die Beeidigung und/ oder Ermächtigung geht jeweils mit einer ausdrücklichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen einher unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, insbesondere nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs.
Nach Aushändigung der entsprechenden Bescheinigung darf
- die Dolmetscherin die Bezeichnung „Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigte Dolmetscherin für die ... Sprache“,
- der Dolmetscher die Bezeichnung „Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Sprache“,
- die Übersetzerin die Bezeichnung „Vom Landgericht Hannover ermächtigte Übersetzerin für die ... Sprache“ und
- der Übersetzer die Bezeichnung „Vom Landgericht Hannover ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache“
führen.
Sofern ein Stempel angefertigt wird, muss diese Bezeichnung vollständig und unverändert wiedergeben werden. Die Form sollte möglichst rund sein. Größe und Schriftart können frei gewählt werden. Ein Muster erhalten Sie nach Ihrem Beeidigungs- und/ oder Ermächtigungstermin.
Sie werden in ein Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer aufgenommen, das für Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare einsehbar ist. Die Eintragung erfolgt unverzüglich nach der allgemeinen Vereidigung und/oder Ermächtigung.
In das Verzeichnis werden
Name,
Anschrift,
Telefon,
Fax,
E-Mailadresse,
Beruf,
etwaige Zusatzqualifikationen,
die jeweilige Sprache sowie
das Datum der Vereidigung und/oder Ermächtigung
aufgenommen.
Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).
Das Verzeichnis wird auch im Internet veröffentlicht.
Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer