Die Landwirtschaftliche Alterskasse übernimmt eine Rehabilitationsleistung, wenn Sie
- 15 Jahre Beiträge an die LAK entrichtet haben,
- in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge an die LAK entrichtet haben,
- innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung
- eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder
- Sie nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind,
- vermindert erwerbsfähig sind oder wenn dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, sofern die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist,
- eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder
- eine Witwen- bzw. Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten.
Die Rehabilitation muss geeignet sein, Ihre wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit zu bessern bzw. eine Verschlimmerung zu vermeiden. Auch wenn bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird, sind Leistungen zur medizinischen Reha möglich, wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich wiederhergestellt werden kann.
In diesem Zusammenhang werden insbesondere folgende Kriterien geprüft:
- Rehabilitationsbedürftigkeit: Ihre Leistungsfähigkeit ist beeinträchtigt und kann mit einzelnen Maßnahmen wie Krankengymnastik und Ergotherapie nicht wiederhergestellt werden.
- Rehabilitationsfähigkeit: Sie sind so weit belastbar, dass notwendige Behandlungen durchgeführt werden können.
- positive Rehabilitationsprognose: Sie können individuelle Reha-Ziele nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich erreichen.
Außerdem darf kein Ausschlussgrund, wie zum Beispiel der Bezug einer Altersrente der Alterskasse, vorliegen.