Wenn Ihre Baufirma zum Beispiel aufgrund Schneefalls ihre Arbeit nicht durchführen kann, kann Saison-Kurzarbeitergeld den Entgeltausfall teilweise ausgleichen. Es soll Ihren Betrieb entlasten und dabei helfen, Arbeitsplätze zu erhalten.
Das Saison-Kurzarbeitergeld ist begrenzt auf Betriebe
- des Baugewerbes,
- des Gerüstbauerhandwerks,
- des Dachdeckerhandwerks und
- des Garten- und Landschaftsbaues.
Sie können die Leistung nur in der sogenannten Schlechtwetterzeit von Dezember bis März erhalten. In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks beginnt die Schlechtwetterzeit bereits im November und endet im März. Diese Regelung für das Gerüstbauerhandwerk gilt aktuell befristet bis zum 31.3.2021.
Sie als Arbeitgeber müssen das Saison-Kurzarbeitergeld beantragen, auszahlen und abrechnen. Ihre Beschäftigten müssen nichts tun.
Saison-Kurzarbeit kann für Ihren ganzen Betrieb oder auf einzelne Abteilungen beschränkt eingeführt werden.
Wie hoch das Saison-Kurzarbeitergeld konkret ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen Ihrer Beschäftigten und dem tatsächlichen Arbeits-/Verdienstausfall während der Saison-Kurzarbeit:
- 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten ohne Kind im Haushalt
- 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind im Haushalt.
Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld können Sie für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergänzende Leistungen beantragen, wie beispielsweise die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.
Sie bekommen das Saison-Kurzarbeitergeld grundsätzlich ab der ersten Ausfallstunde.
Als Arbeitgeber gehen Sie bei der Zahlung der Löhne und Gehälter an Ihre Beschäftigten zunächst in Vorleistung. Das Kurzarbeitergeld wird monatlich nachträglich mit der Bundesagentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle abgerechnet und Ihnen rückwirkend ausgezahlt.
Vorübergehende Änderungen der Regelungen für das (Saison-) Kurzarbeitergeld sind möglich.
Beispielsweise wurden aufgrund der Corona-Krise die Regelungen zum Kurzarbeitergeld vorübergehend geändert. Die Änderungen betreffen unter anderem das Einbringen von Minusstunden, die Anrechnung von Einkommen aus Nebenbeschäftigungen und eine stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Näheres erfahren Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.