Unter "Geldwäsche" versteht man die Einschleusung von Geldern illegaler Herkunft in den legalen Finanz-und Wirtschaftskreislauf. Dabei handelt es sich um eine Straftat (§ 261 StGB).
Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde am 23. Juni 2017 das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, kurz: Geldwäschegesetz (GwG) erlassen (zuletzt geändert durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25. Juni 2021).
Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (den sogenannten „Verpflichteten“) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen transparent machen sollen (die sogenannten „Sorgfaltspflichten“). Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.
In Niedersachsen sind die Region Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte die zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor. Zum Nichtfinanzsektor gehören gewerbliche Güterhändler (z. B. Juweliere, Luxusguthändler und KFZ-Händler), Immobilienmakler, bestimmte Dienstleister, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler.
Diese Berufsgruppen haben nach dem Geldwäschegesetz die Pflicht, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen, Risikomanagement zu betreiben und Verdachtsmeldungen durchzuführen. Für letzteres ist eine Registrierung im elekronischen Meldeportal „goAML“ der Financial Intelligence Unit (FIU) verpflichtend, unabhängig davon, ob Verdachtsmeldungen getätigt werden.
Die Aufsichtsbehörde kontrolliert, ob die Betriebe die Bestimmungen des Geldwäschegesetz einhalten und trifft ggfs. geeignete Maßnahmen zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes. Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeldern geahndet.
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Hilfreiche Links
Ansprechpartner:
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Catharina Stremlau
Tel: 05841 / 120 301 (vormittags)
E-Mail: 32.gewerbe@luechow-dannenberg.de
Hinweisgebersystem gemäß § 53 GwG
Gemäß § 53 Abs. 1 GwG sind die Aufsichtsbehörden verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz einzuführen. Die Verpflichteten können mit ihren Hinweisen wertvolle Beiträge leisten, um das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken und somit negative Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen und zu korrigieren.
Die Mitteilung bzw. der Hinweis sollte möglichst in schriftlicher Form, alternativ auch telefonisch erfolgen:
Per Post:
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Fachdienst 32 Ordnung
Königsbergerstraße 10
29439 Lüchow
Tel: 05841 120 301 (vormittags)
E-Mail: 32.gewerbe@luechow-dannenberg.de
! Selbstverständlich kann jeder Hinweis auch anonym erfolgen !
Achtung: Der Hinweis an die Aufsichtsbehörde entbindet Verpflichtete nach dem GwG nicht von der Meldepflicht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gem. § 43 GwG!
Bekanntmachungen gemäß § 57 GwG
Nach § 57 Abs. 1 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz verhängt haben, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
Bekanntmachungen des Landkreises Lüchow-Dannenberg:
Art und Charakter des Verstoßes / Verletzte Bußgeldvorschriften |
Für den Verstoß verantwortliche natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung / Branche |
Art der Maßnahme / Bestands- bzw. rechtskräftig seit |
(bisher wurden noch keine rechtswirksamen Maßnahmen verhängt) |
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