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(Landwirtschaftlicher) Grundstücksverkehr

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist zuständige Genehmigungsbehörde für Grundstückverkehrs- und Landpachtangelegenheiten. Sowohl das Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) als auch das Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft (NGrdstLwG) dienen dem Schutz der Landwirtschaft vor Ausverkauf des Bodens und zur Erhaltung und Verbesserung der Agrarstruktur.

Die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ab einer Größe von 0,5 ha beispielsweise durch Kauf-, Übertragung-, Tausch- oder Erbauseinandersetzungsvertrag bedarf grundsätzlich der Genehmigung. Etwaige weitere Verkäufe land- und forstwirtschaftlicher Flächen in den letzten drei Jahren machen unter Umständen eine Genehmigung auch bei kleineren Flächen erforderlich. Dies gilt auch für Teile von Grundstücken, Miteigentumsanteilen, Erbanteilen oder Nießbrauchrechten. Hiermit soll eine ungesunde Verteilung und unwirtschaftliche Verkleinerung von Grund und Boden in Land- und Forstwirtschaft vermieden werden. Sofern eine Kommune, ein kommunaler Zweckverband oder eine anerkannte Naturschutzvereinigung für ein konkretes Naturschutzprojekt, das in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, ein Grundstück erwirbt, bedarf es erst einer Genehmigung ab 1,0 ha. Bis zur Erteilung einer Genehmigung ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam.

Sollte eine Genehmigung nicht erforderlich sein, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt.

Grundsätzlich haben Land- und Forstwirt/innen Vorrang beim Kauf von land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Beabsichtigen Nichtland- oder Nichtforstwirt/innen solche Flächen zu erwerben, wird von der Genehmigungsbehörde überprüft, ob möglicherweise Land- oder Forstwirt/innen die Flächen erwerben möchten. Die Genehmigung eines Kaufvertrags zwischen Verkäuferinnen oder Verkäufer und Nichtland- oder Nichtforstwirt/innen kann versagt werden, wenn ein dringend aufstockungswürdiger betrieb der Land- oder Forstwirtschaft an dem Kauf der Fläche zu den gleichen Vertragsbedingungen interessiert ist.

Beabsichtigt jemand, der kein/e Landwirt/in ist, landwirtschaftliche Flächen zu pachten, wird überprüft, ob ein/e Landwirt/in die Flächen möglicherweise pachten möchte. Der Pachtvertrag zwischen Verpächter/in und Nichtlandwirt/in kann beanstandet werden, wenn ein dringend aufstockungswürdiger landwirtschaftlicher Betrieb an der Pacht der Fläche interessiert ist.

Kaufverträge

Als interessierter Land- oder Forstwirt/in an einer forstwirtschaftlichen Fläche können Sie beim Landkreis Lüchow-Dannenberg eine Anfrage hinsichtlich der Vertragsbedingungen (Angaben zur Lage, Kaufpreis, etc.) mit der ausgefüllten und unterschriebenen Datenschutzrechtliche Erklärung (PDF) stellen. Sofern Sie anschließend bereit sind, zu den genannten Bedingungen in den Kaufvertrag einzusteigen, geben Sie hier ein Verbindliches Kaufangebot (PDF) ab und begründen bitte, warum Sie diese Fläche dringend benötigen.

Sollten Sie als Landwirtin oder Landwirt an einer landwirtschaftlichen Fläche Interesse haben, wenden Sie sich bitte an die Niedersächsische Landgesellschaft (NLG). Diese hat ab 0,5 ha ein Vorkaufsrecht, welches sie ausübt, wenn ihr am Kauf interessierte Personen aus der Landwirtschaft bekannt sind. Sobald die NLG ihr Vorkaufsrecht wahrnimmt, wird sie Käuferin der Fläche, wenn die Genehmigung zu einem Kaufvertrag versagt wird. Die NLG verkauft die Fläche dann an interessierte und geeignete Landwirtinnen oder Landwirte weiter.

Dem Vorkaufsrecht nach § 4 Reichssiedlungsgesetz (RSG) unterliegen seit dem 01.09.2022 Grundstücke ab einer Mindestgröße von 0,5 ha. Das gemeinnützige Siedlungsunternehmen hat auch dann ein Vorkaufsrecht, wenn dort zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts noch keine Interesseenten aus der Landwirtschaft bekannt sind, die bereit und in der Lage sind, das Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben das veräußerte Grundstück aber von generellem agrarstrukturellem Interesse ist.

Ein Vorkaufsrecht durch die NLG besteht nicht, wenn die Verkaufenden das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR), an den Ehepartner oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, sowie bei überwiegend forstwirtschaftlichen Flächen.

Kontakt:

Niedersächsische Landgesellschaft mbH
Geschäftsstelle Lüneburg
Wedekindstraße18; 21335 Lüneburg
Tel.: 04131/9503-0; E-Mail: info-lueneburg@nlg.de

Frau Chris Dannheim
Tel.: 04131/9503-26; E-Mail: chris.dannheim@nlg.de

 

Pachtverträge

Interessierte Landwirtinnen und Landwirte können beim Landkreis Lüchow-Dannenberg eine Anfrage hinsichtlich der Vertragsbedingungen (Angaben zur Lage, Pachtpreis, etc.) mit der ausgefüllten und unterschriebenen Datenschutzrechtlichen Erklärung (PDF) stellen. Sofern Sie anschließend bereit sind, zu den genannten Bedingungen in den Pachtvertrag einzusteigen, geben Sie hier ein Verbindliches Pachtangebot (PDF) ab und begründen bitte, warum Sie diese Fläche dringend benötigen.

Kontakt:

Landkreis Lüchow-Dannenberg
Fachdienst 20 – Finanzen
Tel.: 05841 / 120 236
Fax: 05841 / 120 88 200

Mail: grundstuecksverkehr@luechow-dannenberg.de

Informationen zur kommenden Sitzung des Grundstücksverkehrsausschusses finden die im Bürgerinformationssystem.

Wichtiger Hinweis:

Sollten der Genehmigungsbehörde aktuell Verträge vorliegen, bei denen ein etwaiges Interesse bei Land- oder Forstwirt/innen überprüft werden muss, finden Sie diese am Ende dieser Seite. Bei den ausgeschriebenen Grundstücken ist unter „Fristablauf" vermerkt, bis wann Ihr schriftliches Angebot beim Landkreis Lüchow-Dannenberg eingegangen bzw. Ihr Interesse der NLG bekannt sein muss.  

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Folgende Kaufverträge mit land- oder forstwirtschaftlichen Flächen liegen dem Grundstückverkehrsausschuss zur Genehmigung vor:

Gemarkung: Göttien

Landkreis Lüchow-Dannenberg | 02.10.2024