
Mit Planfeststellungsverfahren wird der Bau von Infrastrukturvorhaben oder Großprojekten genehmigt. Die Genehmigung wird als Planfeststellungsbeschluss bezeichnet.
Im Planfeststellungsbeschluss sind alle von dem Bauvorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen und widerstrebende Interessen auszugleichen. Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen (sogenannte Konzentrationswirkung). Das Planfeststellungsverfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren auf der Grundlage der §§ 72 bis 79 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). In den Fachgesetzen ist geregelt, für welche Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist.
Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist zuständig für die Planfeststellung von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Kreisgebiet, mit Ausnahme der in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommenen Bau- oder Ausbauvorhaben (§ 38 Niedersächsisches Straßengesetz, NStrG).
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