Zweck des Immissionsschutzes ist:
- den Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, dem Boden, des Wassers, der Atmosphäre, sowie von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen, wie z. B. durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, zu gewährleisten,
- der Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen und
- Schutz und Vorsorge vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Einwirkungen aus "Anlagen" zu sichern.
Schon im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren nach der Niedersächsischen Bauordnung kann es sein, dass Belange des Immissionsschutzes zu beachten sind, auch wenn kein Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vorgesehen ist. Beispielsweise könnte sich die Erstellung von Gutachten (Schall, Geruch) als notwendig erweisen.
Erreichen Betriebe bzw. Anlagen eine bestimmte Größe, wird der Prüfumfang erweitert und dem Antragsteller können Vorsorgepflichten auferlegt werden. Anforderungen können sich auch aus dem Baurecht, dem Naturschutz- und der Landschaftspflege, dem Arbeits-, Wasser- und Bodenschutz ergeben. Den Verfahrensrahmen für die Genehmigung solcher Anlagen schafft das BImSchG mit weiteren Rechtsnormen.
Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist für Aufgaben des Immissionsschutzes nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) im gesamten Kreisgebiet zuständig, daneben, für bestimmte Anlagen, auch das Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg.
Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist für die Genehmigung und die Kontrolle folgender Anlagen zuständig:
- Stallanlagen
- Windenergieanlagen
- Schießstände
- Motorsportanlagen
- kleine Biogasanlagen
- viele Gewerbe- und Einzelhandelsbetriebe
Einer Antragstellung sollte wegen der Vielschichtigkeit der auftauchenden Probleme (insbesondere auch der Zuständigkeit) in jedem Fall ein Beratungsgespräch oder eine sog. Antragskonferenz vorausgehen.
Schnelle und umfassende Antworten gibt der Leitfaden für Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG und das zugehörige Programm.
Mit Hilfe des Leitfadens lässt sich direkt am PC klären, ob überhaupt eine Genehmigung notwendig ist. Anschließend wird der Antragsteller in leichtverständlicher Form durch alle Schritte des Verfahrens geführt. Fristen und Verfahrensabläufe werden erklärt, Beschleunigungsmöglichkeiten aufgezeigt.
Das Antragstellungsprogramm in der zurzeit aktuellen Version, das Programmupdate auf die zurzeit aktuelle Version, die Antragstellungsformulare, eine Liste der "Häufigen Fragen und Antworten zum Programm (FAQ)", sowie der aktuelle Leitfadentext werden unter www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de zum Herunterladen angeboten.
Bundes-Immissionsschutzgesetz: IED-Inspektionen für Tierhaltungsanlagen
Am 7. Januar 2013 ist die europäische Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) in Kraft getreten, mit Datum vom 2. Mai 2013 wurde sie in nationales Recht umgesetzt. Ziel der IE-Richtlinie ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen.
Zu den betroffenen Industriebranchen gehören auch Intensivtierhaltungen, die eine bestimmte Anlagengröße überschreiten. Für Tierhaltungsanlagen liegt die maßgebliche Schwelle bzw. Anlagengröße bei
- 40.000 Geflügelplätzen,
- 2.000 Mastschweineplätzen oder
- 750 Sauenplätzen
Betroffen sind alle Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die im förmlichen Verfahren (das heißt mit Öffentlichkeitsbeteilung) genehmigt wurden. Rinderställe fallen nicht unter die IE-Richtlinie.
Für die betroffenen Anlagen ergeben sich zusätzliche Anforderungen im Genehmigungsverfahren, aber auch nach Genehmigungserteilung. Sie unterliegen vor allem einer besonderen Überwachung. Hierzu sind diese Betriebe regelmäßig im Rahmen einer Ortsbesichtigung zu überprüfen. Diese Ortsbesichtigung hat alle drei Jahre und für PRTR-Anlagen (PRTR = Pollutant Release and Transfer Register -Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister) sogar alle zwei Jahre zu erfolgen. PRTR-pflichtig sind Anlagen, die die o. g. Tierplatzzahlen erreichen und darüber hinaus bestimmte Schadstoffschwellenwerte überschreiten. Für die Tierhaltung ist hierbei vor allem der Ammoniakwert von Bedeutung. Die Schadstoffschwelle für Ammoniak liegt bei 10.000 kg/Jahr. PRTR-pflichtig sind z. B. Schweinehaltungen mit mehr als 2.747 Mastschweinen (ohne Abluftreinigungsanlage) oder 205.745 Masthähnchen.
Das Niedersächsische Umweltministerium hat mit Erlass vom 23. Oktober 2013 festgelegt, welche Betriebe vor Ort zu überprüfen sind und wie diese Ortsbesichtigungen zu erfolgen haben. Die zuständigen Behörden haben hierzu den im Erlass abgedruckten Inspektionsbericht zu verwenden. Im wesentlichen ist zu kontrollieren, ob die Stallgebäude (einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen wie z. B. Güllelagerstätten) so betrieben werden wie genehmigt. Das gilt vor allem für die Lüftungsanlagen, Filter und Güllelagerstätten. Von besonderer Bedeutung ist auch, ob die wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Die Ortsbesichtigung selbst führt der Landkreis Lüchow-Dannenberg durch. Das Ergebnis der Ortsbesichtigung ist auf dem Inspektionsbericht zu dokumentieren. Sollten sich Mängel ergeben, ist anzuordnen, dass diese umgehend beseitigt werden. Das Inspektionsergebnis ist dem Betreiber spätestens zwei Monate nach dem Termin mitzuteilen und spätestens vier Monate nach dem Termin im Internet zu veröffentlichen.
Die Listen der Tierhaltungsanlagen stellt das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hier zur Verfügung.
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Kontakt
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Fachdienst 63 - Bauordnung
Tel. 05841 / 120 535 oder 120 543
Fax 05841 / 120 543
E-Mail: immissionsschutz@luechow-dannenberg.de