Ansprechpartner & mehr

Bauordnung

Die untere Bauaufsichtsbehörde im Überblick

Hier finden Sie die Aufgaben und Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde und den richtigen Ansprechpartner zu Ihrem Anliegen.
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Das Genehmigungsverfahren - vom Bauvorbescheid (umgangssprachlich: Bauvoranfrage) zur Baugenehmigung

Der Weg vom Antrag auf Bauvorbescheid (umgangssprachlich: Bauvoranfrage) bis zur Baugenehmigung: Was ist zu beachten? Auf dieser Seite finden Sie weiterführende Informationen zu den wichtigsten Stationen auf dem Weg zur Baugenehmigung sowie die entsprechenden Antragsformulare.

Jedes Bauvorhaben hat dem öffentlichen Baurecht zu entsprechen. Dieses besteht aus den städtebaulichen Vorschriften des Bundes (BauGB) und den landesrechtliche Regelungen (NBauO, NDSchG u.a.).
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Ist die rechtliche Situation unklar, kann mit einem Antrag auf Bauvorbescheid (Bauvoranfrage) für einzelne Fragen des Baurechts rechtliche Sicherheit erlangt werden.
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Soll gleich ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden, ist die richtige Art des Verfahrens zu wählen.
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Der einfachste und schnellste Weg, das Baugenehmigungsverfahren auszulösen, ist der Online-Antrag. Ihnen steht dazu das Online-Antragssystem des Landes Niedersachsen zur Verfügung, in dem Sie das Bauantragsformular ausfüllen und mit allen zugehörigen Anlagen elektronisch beim Landkreis einreichen können.
Hier geht es zum Online-Antrag
 
Als Entwurfsverfasser steht Ihnen eine Online-Plattform des Landkreises zur Verfügung, mit der Sie in die laufende elektronische Akte Einblick nehmen können. Den dazu gehörigen SEVA Launcher können sie hier im nächsten Abschnitt herunterladen. Sollten Sie noch nicht registriert sein können Sie dies im SEVA Launcher nachholen.

Hier können Sie den SEVA-Launcher herunterladen

 

SEVA Launcher

Gegebenenfalls ist aber auch nur eine Mittteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme erforderlich, oder es handelt sich um eine Verfahrensfreie Baumaßnahme gem. § 60 NBauO. In diesem Falle können Sie gleich mit der Baumaßnahme beginnen. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass das öffentliche Baurecht eingehalten wird, z. B Einhaltung nachbarschützender Regelungen (z. B. Grenzabstände, Höhe), Denkmalschutz. u.a. Wer unsicher ist, ob die Anforderungen des öffentlichen Baurechts erfüllt sind, sollte sich bei einem fachkundigen Entwurfsverfasser (Architekten, Bauingenieur, etc.) oder bei den zuständigen Sachbearbeitern der Bauaufsicht erkundigen.
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Für den Fall, dass die geplante Baumaßnahme nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, kann die Bauaufsichtbehörde eine Abweichung oder Befreiung unter bestimmten Voraussetzungen zulassen.
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Planen Sie, ein Hochhaus oder Teile einer baulichen Anlage abzureißen, ist dies der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.
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Bei der temporären Nutzung von Versammlungsstätten ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 NVStätt VO erforderlich.
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Baurechtswidrige Zustände, Ordnungswidrigkeiten und Rechtsbehelfe: Häufig müssen Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde bei Verstößen gegen das öffentliche Baurecht einschreiten.
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Dokumente zum Herunterladen:

Bauen online - die Bauherrenauskunft

Baugenehmigungsverfahren können aufgrund von behördlichen Beteilungen oder unvollständigen Bauvorlagen mitunter sehr langwierig sein.

In der "Bauherrenauskunft" haben Bauherren und EntwurfsverfasserInnen die Möglichkeit, den Stand eines Verfahrens jederzeit im Internet abzufragen - unabhängig von den Öffnungszeiten der Verwaltung und der Anwesenheit von Sachbearbeitern. Zur Nutzung der Bauherrenauskunft sind die persönlichen Zugangsdaten erforderlich, die mit der Eingangsbestätigung erteilt werden. 

Hier gelangen Sie zur Bauherrenauskunft

Die Bebauungspläne des Landkreises Lüchow-Dannenberg sind über das Geoportal der Metropolregion Hamburg abrufbar.

 

Denkmalpflege / Denkmalschutz

Denkmale gibt es in verschiedenen Formen. Sie sind aufgeteilt in Baudenkmale, Bodendenkmale (z. B. alte Brunnen, Wege oder Gräber) und bewegliche Denkmale (z. B. Kunstgegenstände oder Einrichtungen).

Ausgebauter ehmaliger StallBaudenkmale sind bauliche Anlagen, insbesondere Gebäude oder Gebäudegruppen, an deren Erhaltung wegen Ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung (zum Beispiel als wichtige Zeitzeugen oder besondere Baukonstruktionen) ein öffentliches Interesse besteht.

Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zum Thema Denkmalschutz und Denkmalpflege ist die untere Denkmalschutzbehörde (UDSchB). Sie ist organisatorisch dem Fachdienst 63 (Bauordnung) des Landkreises Lüchow-Dannenberg zugeordnet. Die untere Denkmalschutzbehörde führt eine Liste aller Denkmale und steht für Auskünfte zur Verfügung.

Im Sinne des niedersächsischen Denkmalschutzes besteht eine generelle Erhaltungspflicht für Baudenkmale. Für Eingriffe in Baudenkmale oder in die Umgebung von Baudenkmalen ist eine denkmalrechtliche Genehmigung einzuholen. Sollte darüber hinaus eine Baugenehmigung erforderlich sein, ist ein Bauantrag zu stellen. Im Verlauf der Bearbeitung des Bauantrags wird dann die untere Denkmalschutzbehörde beteiligt .

Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer

  • ein Baudenkmal verändern, instand setzen, wiederherstellen oder beseitigen,
  • die Nutzung eines Baudenkmals ändern oder
  • in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, ändern oder beseitigen will.

Bahnhof Dannenberg OstDas bedeutet, dass auch für Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) gegebenenfalls genehmigungsfrei sind, wie zum Beispiel der Ersatz oder der Austausch von Fenstern, Fassadenanstriche oder die Erneuerung der Dacheindeckung, eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung ist schriftlich und in zweifacher Ausfertigung (bei einem Antrag auf Landeszuwendung in dreifacher Ausfertigung) einzureichen. Ihm müssen unter anderem folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Antragsformular
  • Lageplan
  • Umfassende Beschreibung der geplanten Maßnahmen
  • Bauzeichnungen, aus denen der Bestand, die abzubrechenden Bauteile sowie die Neubauteile eindeutig hervorgehen (sofern erforderlich), ggf. reichen Fotos (z.B. bei Farbabstimmungen) als Unterlage aus
  • Kostenvoranschläge (sofern ein Antrag auf Landeszuwendung gestellt werden soll)

Hausdetail in der Langen Straße in DannenbergAntrag auf Landeszuwendung
Das Land Niedersachsen unterstützt die Erhaltung und Instandsetzung von Baudenkmalen finanziell, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Anträge für diese Zuwendungen können mit dem Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung über den Landkreis Lüchow-Dannenberg oder die Gemeinde eingereicht werden. Nach erteilter denkmalrechtlicher Genehmigung leitet die untere Denkmalschutzbehörde diese Anträge weiter an das Landesamt für Denkmalpflege (NLD), dieses entscheidet schließlich über den Antrag.

Steuerliche Vergünstigungen
Aufwendungen für den Erhalt von Baudenkmalen können zu Steuervergünstigungen führen. Voraussetzung ist, dass vor Beginn der Maßnahme eine denkmalrechtliche Genehmigung eingeholt wurde und die Maßnahme entsprechend der Genehmigung denkmalgerecht ausgeführt wurde. Eine Bescheinigung über die angefallenen und zum Erhalt des Denkmals notwendigen Kosten für das Finanzamt kann nach Abschluss der Baumaßnahmen beantragt werden. Dabei sind die Originalrechnungen einzureichen.

Kosten
Für die denkmalrechtliche Genehmigung fallen keine Kosten an. Eine steuerrechtliche Bescheinigung ist gebührenpflichtig.

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Kontakt
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Fachdienst 63 - Bauordnung
Denkmalpflege
Tel.: 05841 / 120-539 oder 523
Fax: 05841 / 120-543
E-Mail: denkmalpflege@luechow-dannenberg.de

Immissionsschutz

Zweck des Immissionsschutzes ist:

  • den Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, dem Boden, des Wassers, der Atmosphäre, sowie von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen, wie z. B. durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, zu gewährleisten,
  • der Entstehung schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen und
  • Schutz und Vorsorge vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Einwirkungen aus "Anlagen" zu sichern.

Schon im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren nach der Niedersächsischen Bauordnung kann es sein, dass Belange des Immissionsschutzes zu beachten sind, auch wenn kein Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vorgesehen ist. Beispielsweise könnte sich die Erstellung von Gutachten (Schall, Geruch) als notwendig erweisen.

Erreichen Betriebe bzw. Anlagen eine bestimmte Größe, wird der Prüfumfang erweitert und dem Antragsteller können Vorsorgepflichten auferlegt werden. Anforderungen können sich auch aus dem Baurecht, dem Naturschutz- und der Landschaftspflege, dem Arbeits-, Wasser- und Bodenschutz ergeben. Den Verfahrensrahmen für die Genehmigung solcher Anlagen schafft das BImSchG mit weiteren Rechtsnormen.

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist für Aufgaben des Immissionsschutzes nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) im gesamten Kreisgebiet zuständig, daneben, für bestimmte Anlagen, auch das Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg.

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist für die Genehmigung und die Kontrolle folgender Anlagen zuständig:

  • Stallanlagen
  • Windenergieanlagen
  • Schießstände
  • Motorsportanlagen
  • kleine Biogasanlagen
  • viele Gewerbe- und Einzelhandelsbetriebe

Einer Antragstellung sollte wegen der Vielschichtigkeit der auftauchenden Probleme (insbesondere auch der Zuständigkeit) in jedem Fall ein Beratungsgespräch oder eine sog. Antragskonferenz vorausgehen.

Schnelle und umfassende Antworten gibt der Leitfaden für Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG und das zugehörige Programm.

Mit Hilfe des Leitfadens lässt sich direkt am PC klären, ob überhaupt eine Genehmigung notwendig ist. Anschließend wird der Antragsteller in leichtverständlicher Form durch alle Schritte des Verfahrens geführt. Fristen und Verfahrensabläufe werden erklärt, Beschleunigungsmöglichkeiten aufgezeigt.

Das Antragstellungsprogramm in der zurzeit aktuellen Version, das Programmupdate auf die zurzeit aktuelle Version, die Antragstellungsformulare, eine Liste der "Häufigen Fragen und Antworten zum Programm (FAQ)", sowie der aktuelle Leitfadentext werden unter www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de zum Herunterladen angeboten.

 


Bundes-Immissionsschutzgesetz: IED-Inspektionen für Tierhaltungsanlagen

Am 7. Januar 2013 ist die europäische Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) in Kraft getreten, mit Datum vom 2. Mai 2013 wurde sie in nationales Recht umgesetzt. Ziel der IE-Richtlinie ist es, die von Industrieanlagen ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen.

Zu den betroffenen Industriebranchen gehören auch Intensivtierhaltungen, die eine bestimmte Anlagengröße überschreiten. Für Tierhaltungsanlagen liegt die maßgebliche Schwelle bzw. Anlagengröße bei

  • 40.000 Geflügelplätzen,
  • 2.000 Mastschweineplätzen oder
  • 750 Sauenplätzen

Betroffen sind alle Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die im förmlichen Verfahren (das heißt mit Öffentlichkeitsbeteilung) genehmigt wurden. Rinderställe fallen nicht unter die IE-Richtlinie.

Für die betroffenen Anlagen ergeben sich zusätzliche Anforderungen im Genehmigungsverfahren, aber auch nach Genehmigungserteilung. Sie unterliegen vor allem einer besonderen Überwachung. Hierzu sind diese Betriebe regelmäßig im Rahmen einer Ortsbesichtigung zu überprüfen. Diese Ortsbesichtigung hat alle drei Jahre und für PRTR-Anlagen (PRTR = Pollutant Release and Transfer Register -Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister) sogar alle zwei Jahre zu erfolgen. PRTR-pflichtig sind Anlagen, die die o. g. Tierplatzzahlen erreichen und darüber hinaus bestimmte Schadstoffschwellenwerte überschreiten. Für die Tierhaltung ist hierbei vor allem der Ammoniakwert von Bedeutung. Die Schadstoffschwelle für Ammoniak liegt bei 10.000 kg/Jahr. PRTR-pflichtig sind z. B. Schweinehaltungen mit mehr als 2.747 Mastschweinen (ohne Abluftreinigungsanlage) oder 205.745 Masthähnchen.

Das Niedersächsische Umweltministerium hat mit Erlass vom 23. Oktober 2013 festgelegt, welche Betriebe vor Ort zu überprüfen sind und wie diese Ortsbesichtigungen zu erfolgen haben. Die zuständigen Behörden haben hierzu den im Erlass abgedruckten Inspektionsbericht zu verwenden. Im wesentlichen ist zu kontrollieren, ob die Stallgebäude (einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen wie z. B. Güllelagerstätten) so betrieben werden wie genehmigt. Das gilt vor allem für die Lüftungsanlagen, Filter und Güllelagerstätten. Von besonderer Bedeutung ist auch, ob die wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Die Ortsbesichtigung selbst führt der Landkreis Lüchow-Dannenberg durch. Das Ergebnis der Ortsbesichtigung ist auf dem Inspektionsbericht zu dokumentieren. Sollten sich Mängel ergeben, ist anzuordnen, dass diese umgehend beseitigt werden. Das Inspektionsergebnis ist dem Betreiber spätestens zwei Monate nach dem Termin mitzuteilen und spätestens vier Monate nach dem Termin im Internet zu veröffentlichen.

Die Listen der Tierhaltungsanlagen stellt das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz hier zur Verfügung.

Dokument zum Herunterladen:

Kontakt
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Fachdienst 63 - Bauordnung
Tel. 05841 / 120 535 oder 120 543
Fax 05841 / 120 543
E-Mail: immissionsschutz@luechow-dannenberg.de

Brandschutz

Brände lassen sich leider nicht völlig verhindern, aber man kann den Umfang des Schadens beeinflussen: Durch geeignete bauliche Maßnahmen können Vorkehrungen gegen eine Ausbreitung des Feuers getroffen und Möglichkeiten zur Rettung von Menschen sowie zur gezielten Brandbekämpfung geschaffen werden.

Bei den Landkreisen und der Region Hannover sowie den kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr haben daher als hauptberufliche Mitarbeiter sogenannte "Brandschutzprüfer" die gesetzliche Pflicht und das Recht, Gebäude, Anlagen und Einrichtungen im Rahmen der sogenannten "Hauptamtlichen Brandschau" in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Brandsicherheit zu prüfen.

In erster Linie werden dabei Objekte geprüft, die ein erhöhtes Brandrisiko aufweisen oder in denen sich viele Menschen aufhalten bzw. erhebliche Sachwerte gefährdet sind. Dazu gehören unter anderem Sonderbauten wie Schulen, Krankenhäuser, Theater, Versammlungsstätten, Warenhäuser, Gewerbe- und Industriebetriebe sowie größere landwirtschaftliche Betriebe. Aber auch Wohnanlagen, insbesondere Wohnhochhäuser, können Gegenstand der Brandschau sein.

Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen müssen heute mehr denn je einem gesteigerten Umweltbewusstsein gerecht werden und danach streben, unsere natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und Ressourcen zu schonen. Bauliche, technische sowie organisatorische Brandschutzmaßnahmen als wesentliche Bestandteile der präventiven Gefahrenabwehr schaffen die Voraussetzungen für erfolgreiche Menschen- und Tierrettung, Schutz der Umwelt und Erhalt von Sachwerten durch die Feuerwehren sowie die Sicherheit der Einsatzkräfte.

Die Brandschutzprüfer werden darüber hinaus als Gutachter zur Beratung der Bauaufsichtsbehörden bei Sonderbauten herangezogen, da die Bestimmungen der "Niedersächsischen Bauordnung" nicht alle möglichen Einzelfälle abdecken. Beim Landkreis Lüchow-Dannenberg gehört der Brandschutzprüfer zum Fachdienst Bauordnung, Immissionsschutz und Denkmalpflege.

Kontakt:
Brandschutzprüfer
Tel.: 05841 / 120-531
E-Mail: a.arndt@luechow-dannenberg.de

Das Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG)

In deutschen Haushalten entfallen fast 90 Prozent des gesamten Energiebedarfs auf Heizung und Warmwasserbereitung. Vor diesem Hintergrund gibt es bereits seit dem 1. Januar 2009 das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG), auch bekannt als "Wärmegesetz".

Es hat den Zweck, durch eine anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien das Klima zu schonen und den Verbrauch fossiler Rohstoffe wie Öl und Gas zu reduzieren.

Wofür gilt das Wärmegesetz?
Das Gesetz gilt für Gebäude, für die ab dem 1. Januar 2009

  • ein Bauantrag oder
  • eine Bauanzeige (z. B. für ein Wohnhaus in einem Neubaugebiet)

eingereicht wurde, wenn

  • das Gebäude eine Nutzungsfläche von mehr als 50 m² aufweist und
  • unter Einsatz von Energie gekühlt oder beheizt wird.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss die benötigte Energie zu bestimmten Anteilen aus Erneuerbaren Energien stammen. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist verpflichtet, stichprobenartig zu überprüfen, ob die Hauseigentümer dieser Verpflichtung nachkommen.

Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien
Das Gesetz sieht bei diesen Gebäuden eine Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien vor. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, diese Pflicht zu erfüllen: Durch Solarenergie, durch Energie aus Biomasse oder Biogas oder auch durch Nutzung von Geothermie und Umweltwärme. Es besteht außerdem die Möglichkeit, die Nutzungspflicht durch bestimmte Ersatzmaßnahmen zu erfüllen. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn der bauliche Wärmeschutz eines Hauses bereits über dem notwendigen Standard der Energieeinsparverordnung (EnEV) liegt. Nachweispflicht des Eigentümers

Fällt das Gebäude unter das EEWärmeG, dann hat der Eigentümer die anteilige Nutzung Erneuerbarer Energien unaufgefordert der zuständigen Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen. Dieser Nachweis muss eigentlich nicht gesondert ausgestellt werden. Für jedes Gebäude, das unter das Wärmegesetz fällt, ist der beauftragte Planer dafür zuständig, dem Bauherrn einen solchen Nachweis auszustellen.

Der Nachweis nach dem EEWärmeG muss dabei nicht identisch mit dem Energiepass sein! Es kann sich auch um ein gesondertes Dokument handeln.

Ein verbindliches einheitliches Muster gibt es nicht; die Nachweise können also durchaus unterschiedlich aussehen.

Als Eigentümer erfüllt man seine Nachweispflicht, indem man einfach eine Kopie dieses Nachweises an den Landkreis schickt

Falls Sie als Bauherr/in einen solchen Nachweis von Ihrem Planer noch nicht erhalten haben, können Sie sich ein passendes Formular hier kostenlos herunterladen und von Ihrem Planer ausfüllen lassen (siehe unten den Abschnitt "Informationen und Formulare zum Download") .

Bei inhaltlichen Fragen zum Nachweis wenden Sie sich deshalb bitte an Ihren Planer, Ingenieur oder Architekten, denn nur er (oder sie) weiß, wie die Anforderungen nach dem Wärmegesetz konkret bei Ihrem Haus erfüllt wurden. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat diese Daten nicht.

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