Von mit Mängeln behafteten Heizöllageranlagen können erhebliche Gefahren für die Oberflächengewässer, das Grundwasser und somit auch das Trinkwasser als unser wichtigstes Lebenmittel ausgehen. Veruneinigt auslaufendes Heizöl den Boden oder das Grundwasser, entstehen zudem erhebliche Sanierungskosten, die der Verursacher möglicherweise selbst zu zahlen hat. Eine vorhandene Versicherung tritt im Schadensfall bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht ein.
Wie kann man mögliche Mängel an der Heizöllageranlage erkennen und die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung einleiten? Ein wichtiger Hinweis: Für die Sicherheit einer Heizöllageranlage ist der Betreiber selbst verantwortlich. Dies ist insbesondere bei kleinen Anlagen von Bedeutung, die nicht von einem Fachbetrieb gewartet oder durch eine Sachverständigenorganisation geprüft werden müssen. Es ist daher wichtig, die Betreiberpflichten zu kennen und selbst dafür sorgen, dass die Heizöllageranlage so beschaffen ist, eingebaut, unterhalten und betrieben wird, dass eine Gewässerverunreinigung verhindert wird. Beauftragen Sie im Bedarfsfall bitte einen zugelassenen Fachbetrieb oder eine nach Wasserrecht anerkannte Sachverständigenorganisation mit der Überprüfung Ihrer Anlage.
Betreiberpflichten
Der Betreiber einer Heizöllageranlage hat die Dichtheit der Anlage und die Funktionstüchtigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Betreiber einer Heizöllageranlage ist derjenige, in dessen Eigentum oder Besitz sich die Anlage befindet. Die Betreiberpflichten können auch auf andere Personen wie zum Beispiel den Mieter übertragen werden.
Zu den Betreiberpflichten gehört im Wesentlichen:
Eigenüberwachung
Die Heizöllageranlage muss durch den Betreiber in regelmäßigen Abständen von maximal drei Monaten durch Sicht- und Funktionskontrollen überwacht werden. Sind Sie selbst nicht hinreichend fachkundig, sollten Sie einen Wartungsvertrag mit einem zugelassenen Fachbetrieb nach § 103 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) abschließen. Fachbetriebe können von den anerkannten Sachverständigenorganisationen benannt werden.
Sofortige Meldung im Schadensfall
Bei einem eingetretenen Schaden oder einer Störung nehmen Sie die Anlage unverzüglich außer Betrieb. Das Austreten von Heizöl über den Bereich der Heizölanlage (z.B. Auffangraum) hinaus ist - soweit es sich nicht um geringfügige Mengen handelt - dem Landkreis Lüchow-Dannenberg, Untere Wasserbehörde, oder der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Eine Meldung an Polizei oder Wasserbehörde ist nicht erforderlich, wenn das ausgelaufene Heizöl mit einfachen technischen Mitteln (z.B. kleinflächiges Abstreuen und Aufnehmen mit Bindemitteln) vollständig beseitigt werden kann und Kläranlagen, Boden, Oberflächenwasser oder Grundwasser nicht verschmutzt werden können. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei der Unteren Wasserbehörde oder bei einem Fachbetrieb.
Sachverständigenprüfung
Bestimmte Heizöllageranlagen sind entsprechend der nachstehenden Tabelle von einer wasserrechtlich zugelassenen Sachverständigenorganisation nach § 16 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe - VAwS - vom 17.12.1997 (Nds. GVBl. S. 549) auf ihren ordnungemäßen Zustand zu überprüfen.
Unterirdische Anlagen/Anlagenteile (z.B. Erdtanks)
Prüfpflicht |
Anlagen außerhalb von Trinkwasser-/
Heilquellenschutzgebieten |
Anlagen in Trinkwasser-/Heilquellen-
schutzgebieten |
vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentl. Änderung |
X |
X |
wiederkehrend alle 5 Jahre |
X |
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wiederkehrend alle 2,5 Jahre |
|
X |
bei Stilllegung |
X |
X |
Oberirdische Anlagen/Anlagenteile (Batterie-, Kellertanks u.ä.)
Prüfpflicht |
Rauminhalt 1.000 bis 10.000 Liter |
Rauminhalt ab 10.000 Liter |
Rauminhalt ab 1.000 Liter in
Trinkwasser-/Heilquellenschutz- o. Überschwemmungs-Gebieten |
vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentl. Änderung |
X |
X |
X |
wiederkehrend alle 5 Jahre |
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X |
X |
bei Stilllegung |
|
X |
X |
Hinweis: Behälter, die durch Rohrleitung kommunizierend miteinander verbunden sind, gelten als eine Anlage |
Sollten Sie einen prüfpflichtigen Tank betreiben, müssen Sie rechtzeitig daran denken, die Prüfung in Auftrag zu geben. Anschriften von anerkannten Sachverständigen finden Sie unter dem gesonderten Menü-Punkt "Sachverständigen-Verzeichnis für die Überprüfung von Heizölanlagen".
Anzeigepflicht
Oberirdische Heizöllageranlagen ab einem Lagervolumen von mehr als 1.000 Litern sowie alle Erdtanks sind von Ihnen bei der Unteren Wasserbehörde vor Einbau des Tanks anzuzeigen. Sie können hier auch erfahren, ob der Lagerort in einem Schutzgebiet liegt. In Schutz- und festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind alle Anlagen anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Stilllegung von Anlagen.
Ab einem Lagervolumen von mehr als 5.000 Litern ist darüber hinaus eine Baugenehmigung für den Lagerraum erforderlich. Anzeigevordrucke sind unter dem gesonderten Menü-Punkt "Anzeige über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen/ Antrag auf Eignungsfeststellung" zu finden oder bei der Unteren Wasserbehörde erhältlich.
Installation von Heizöllageranlagen
Für das Aufstellen, Einbauen, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Heizöllageranlagen mit einem Gesamtlagerinhalt von mehr als 1.000 Litern besteht Fachbetriebspflicht, das heißt sie müssen von einem Fachbetrieb nach § 165 NWG installiert werden. Im Folgenden sind die Anlagenteile einer typischen Heizöllageranlage dargestellt; je nach Bauart der Anlage und den örtlichen Verhältnissen können die Teile jedoch variieren.
Zugelassene Behälter
- Zum Beispiel mit Bauartzulassung, Prüfzeichen, bauaufsichtlicher Zulassung oder nach Bauregelliste des Deutschen Instituts für Bautechnik. Der Behälter bietet den sogenannten Primärschutz.
Behälterausrüstung
- Grenzwertgeber (Überfüllsicherung) mit Zulassung. (Der Grenzwertgeber muss richtig eingebaut und eingestellt werden)
- Füllstandserkennung, z.B. Füllstandsanzeiger oder Peilrohr (bei durchscheinenden Behälter normalerweise nicht erforderlich).
- Füllsystem mit Zulassung für die Tankbauart (bei Batterietankanlagen).
- Füllleitung (Achtung: Sicherungsschellen bei Rohren mit Steckmuffen nicht vergessen!).
- Für die Tankbauart vorgesehenes Entnahmnesystem (bei Batterietankanlagen).
- Betriebsrohrleitung zum Brenner. Die Betriebsrohrleitungen werden in der Regel nur noch im sicheren Einstrangsystem ohne Rücklaufleitung verlegt. Einwandige unterirdische Rücklaufleitungen ohne nachweislich dichtes und beständiges Schutzrohr sind unzulässig.
Auffangraum
Der Auffangraum bietet den notwendigen zusätzlichen Schutz (Sekundärschutz).
- Auffangraum mit zugelassener Beschichtung.
- Der Auffangraum muss dicht und zur Kontrolle einsehbar sein. Hierzu müssen die Behälter einen ausreichenden Abstand zu den Wänden haben.
- Die geforderten Wandabstände sind in den behördlichen Zulassungen verzeichnet. Falls hier keine Daten zu finden sind, muss ein Abstand von 40 cm rund um die Behälter eingehalten werden. Bei Kunststoffbehältern genügt ein Abstand zu den Wänden des Auffangraumes von 40 cm für zwei aneinander grenzende zugängliche Seiten; an den übrigen Seiten und untereinander muss der Abstand mindestens 5 cm betragen.
- Ein doppelwandiger Behälter mit selbsttätig wirkendem Leckanzeiger ersetzt den Auffangraum.
- Es gibt auch einige wenige Behälterbauarten, die ohne Auffangraum oder das Leckanzeigegerät aufgestellt werden dürfen.
- Für Glasfaser verstärkte Kunstharztanks (GFK) bestehen Sonderregelungen. Diese können bei der Unteren Wasserbehörde erfragt werden.
Grundsätzliches
- Unterirdische Stahlbehälter müssen auf der Baustelle vor der Einlagerung in das Erdreich einer Überprüfung der äußeren Isolierung mit Hochspannung (14 kV) unterzogen werden. Wenn bei der Einlagerung der Behälter in das Erdreich Fehler gemacht werden, können schon nach kurzer Zeit äußerlich Korrosionsschäden auftreten, die zu einem Durchrosten des Außenmantels führen können. Deshalb überlassen Sie solche Arbeiten daher einem Fachbetrieb!
- Beim Einbau und der Aufstellung von Anlagenteilen sind die Auflagen in der behördlichen Zulassung und in den Montagevorschriften zwingend zu beachten. Die Zulassung muss bei der Anlage aufbewahrt werden.
- Wichtig: alle oberirdischen Anlagen mit mehr als 1.000 Liter aber weniger als 10.000 Liter Rauminhalt müssen vor der Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch einen Sachverständigen nach § 17 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) geprüft werden. Unterirdische Anlagen und Anlagenteile sowie oberirdische Anlagen mit mehr als 10.000 Liter Fassungsvermögen müssen darüber hinaus auch wiederkehrend durch einen Sachverständigen geprüft werden.
Überwachung von Heizöllageranlagen und Mängelbeseitigung
Der Betreiber muss seine Heizöllageranlage regelmäßig überwachen.
1. Sichtkontrollen auf
- Dichtheit des im Auffangraum aufgestellten Heizöltanks, der Heizöl führenden Rohrleitungen vom Tank zum Brenner sowie der Entlüftungsleitung.
- Korrosion der Tankaußenwände beit Stahltanks.
- Risse, Setzungen, beschädigte oder fehlende Beschichtungen im Auffangraum.
- Vorhandensein einer Kappe am Ende der Entlüftungsleitung als Schutz vor Verstopfung.
- Ordnungsgemäße Installation aller Anlagenteile, zum Beispiel ob sich Verschraubungen gelockert haben.
2. Funktionskontrolle des Leckanzeigers
(optischer und akustischer Alarm) bei doppelwandigen Tanks.
Unsachgemäßer Umgang mit Heizöl kann Grundwasser und Boden gefährden!
Mängel an der Heizöllageranlage
Mängel an einer Heizöllageranlage sind unverzüglich zu beheben.
Bei Anlagen über 1.000 Liter Tankvolumen dürfen diese Mängel nur durch einen anerkannten Fachbetrieb nach § 165 NWG durchgeführt werden. Dieser verfügt über geschultes Personal und hat eine ordnungsgemäße Ausführung der Mängelbeseitigung und Instandsetzungsarbeiten zu gewährleisten. Selbst wenn Ihre Anlage nicht fachbetriebspflichtig ist, müssen Mängel ordnungsgemäß beseitigt werden.
Stilllegung von Heizöllageranlagen
Wer beabsichtigt seine Anlage stillzulegen, muss dieses rechtzeitig der Unteren Wasserbehörde anzeigen. Stilllegungsarbeiten sind im Regelfall einem Fachbetrieb zu übertragen, da dieser wie auch bei Instandsetzung und Mängelbeseitigung über die notwendige Sachkunde verfügt und eine ordnungsgemäße Entsorgung von Ölresten und Ölschlamm gewährleistet.
Stilllegungsarbeiten sind:
- Reinigung der Heizöllageranlage und der Rohrleitungen.
- Demontage der Tankanlage oder Umrüstung, zum Beispiel als Regenwassernutzungsanlage. Die Umrüstung kann nur ein Fachbetrieb vornehmen.
Bei stillgelegten prüfpflichtigen Anlagen ist von Sachverständigen zu prüfen,
- ob die Anlage entleert und gereinigt ist und ob der Befüllstutzen abgebaut oder gegen irrtümliche Nutzung gesichert ist und
- ob Anhaltspunkte für eine Boden- und Grundwasserverunreinigung vorliegen.
CHECKLISTE: Überprüfen Sie Ihre Heizöllageranlage!
Bei den nachstehend genannten Punkten können Sie selbst Abhilfe schaffen:
- Eine Baugenehmigung (für Räume in denen Tanks mit einem Fassungsvermögen von über 5.000 Liter gelagert werden) ist nicht vorhanden.
- Die Anzeigebestätigung der Unteren Wasserbehörde liegt nicht vor.
- Die Prüfberichte der Sachverständigenprüfung (sofern erforderlich, siehe "Betreiberpflichten") sind nicht vorhanden.
- Ein Feuerlöscher ist nicht vorhanden.
- Der Feuerlöscher wird nicht regelmäßig geprüft.
- Der Auffangraum ist nicht frei zugänglich.
Sollten Sie eine der nachfolgenden Fragen mit "ja" beantworten, dann erscheint die Überprüfung Ihrer Anlage durch einen ausgewiesenen Fachbetrieb oder Sachverständigen sinnvoll:
- Riecht es auffällig nach Heizöl? Heizölgeruch ist immer ein Warnzeichen!
- Sehen Sie Ölflecken auf dem Boden?
- Sehen Sie Roststellen an der Anlage?
- Ist der Heizöltank beschädigt, undicht oder verformt?
- Sind Heizöl führende Leitungen abgeknickt, beschädigt oder undicht?
- Ist der Auffangraum verunreinigt?
- Ist die Beschichtung des Auffangraumes beschädigt oder fehlt sie ganz?
- Ist der orberirdische Heizöltank nicht einsehbar (Wandabstand) und unzugänglich?
- Ist der Befüllschacht eines Erdtanks verschmutzt und nicht flüssigkeitsdicht?
- Fehlt für die Entlüftungsleitung eine Kappe, die vor Verstopfung schützt?
- Ist der Grenzwertgeber (Überfüllsicherung) - Anlagen ab 1.000 Liter - defekt?
- Ist das Leckanzeigegerät für Ihren doppelwandigen Tank defekt?