Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2014
Aufgrund der §§ 10, 11 und § 111 Absatz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307) und der §§ 6 Absatz 1 und 12 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) in der Fassung vom 14.07.2003 (Nds. GVBl. Seite 273), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31.10.2013 (Nds. GVBl. S. 254), in Verbindung mit § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. Seite 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279) und § 21 der Satzung für die Abfallentsorgung für den Landkreis Lüchow-Dannenberg (Abfallentsorgungssatzung) vom 15.12.2014 hat der Kreistag des Landkreises Lüchow-Dannenberg in seiner Sitzung am 15.12.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Benutzungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der einheitlichen öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach § 1 Absatz 3 der Satzung über die Abfallentsorgung für den Landkreis Lüchow-Dannenberg erhebt der Landkreis zur Deckung der Aufwendungen Benutzungsgebühren.
§ 2
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
- Für die in § 20 Absatz 1 Ziffer 1 bis 5 der Satzung über die Abfallentsorgung aufgeführten Restabfallbehälter setzt sich die Gebühr aus einer Behältergrundgebühr, einer Mindestgebühr und einer Leerungsgebühr zusammen.
- Die Behältergrundgebühr, die Mindestgebühr und die Leerungsgebühr werden nach dem Volumen der Restabfallbehälter berechnet.
- Die Mindestgebühr beinhaltet 6 Leerungen im Jahr.
- Für private Haushaltungen werden folgende Gebühren festgesetzt:
Behältergrundgebühr:
Restabfallbehälter mit 60 l Füllraum 55,80 Euro je Jahr
Restabfallbehälter mit 80 l Füllraum 74,40 Euro je Jahr,
Restabfallbehälter mit 120 l Füllraum 111,60 Euro je Jahr,
Restabfallbehälter mit 240 l Füllraum 223,20 Euro je Jahr,
Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum 1.023,00 Euro je Jahr.
Mindestgebühr:
Restabfallbehälter mit 60 l Füllraum 30,00 Euro je Jahr
Restabfallbehälter mit 80 l Füllraum 39,60 Euro je Jahr,
Restabfallbehälter mit 120 l Füllraum 59,40 Euro je Jahr,
Restabfallbehälter mit 240 l Füllraum 118,20 Euro je Jahr,
Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum 541,20 Euro je Jahr.
Die Leerungsgebühr für jede über 6 hinausgehende Leerung im Jahr beträgt:
Restabfallbehälter mit 60 l Füllraum 5,00 Euro je Leerung,
Restabfallbehälter mit 80 l Füllraum 6,60 Euro je Leerung,
Restabfallbehälter mit 120 l Füllraum 9,90 Euro je Leerung,
Restabfallbehälter mit 240 l Füllraum 19,70 Euro je Leerung,
Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum 90,20 Euro je Leerung.
Die Jahresgebühr für private Haushaltungen setzt sich je nach Größe des Restabfallbehälters aus der Grundgebühr, der Mindestgebühr und der Gebühr für über 6 hinausgehende Leerungen zusammen.
- Für Gewerbebetriebe werden folgende Gebühren festgesetzt:
Behältergrundgebühr:
Restabfallbehälter mit 60 l Füllraum 54,60 Euro je Jahr
Restabfallbehälter mit 80 l Füllraum 72,80 Euro je Jahr,
Restabfallbehälter mit 120 l Füllraum 109,20 Euro je Jahr,
Restabfallbehälter mit 240 l Füllraum 218,40 Euro je Jahr,
Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum 1.001,00 Euro je Jahr,
Mindestgebühr:
Restabfallbehälter mit 60 l Füllraum 22,20 Euro je Jahr
Restabfallbehälter mit 80 l Füllraum 30,00 Euro je Jahr,
Restabfallbehälter mit 120 l Füllraum 44,40 Euro je Jahr,
Restabfallbehälter mit 240 l Füllraum 88,80 Euro je Jahr,
Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum 405,00 Euro je Jahr.
Die Leerungsgebühr für jede über 6 hinausgehende Leerung im Jahr beträgt:
Restabfallbehälter mit 60 l Füllraum 3,70 Euro je Leerung,
Restabfallbehälter mit 80 l Füllraum 5,00 Euro je Leerung,
Restabfallbehälter mit 120 l Füllraum 7,40 Euro je Leerung,
Restabfallbehälter mit 240 l Füllraum 14,80 Euro je Leerung,
Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum 67,50 Euro je Leerung.
Die Jahresgebühr für Gewerbebetriebe setzt sich je nach Größe des Restabfallbehälters aus der Grundgebühr, der Mindestgebühr und der Gebühr für über 6 hinausgehende Leerungen zusammen.
Der Nachweis über die Einordnung als ein Gewerbebetrieb ist von dem jeweiligen Gewerbebetrieb schriftlich zu erbringen.
- Die Gebühren nach Absatz 4 und 5 schließen die regelmäßige Abfuhr der getrennt gesammelten Abfälle aus privaten Haushaltungen (§ 5 Absatz 1 Ziffern 1, 2, 3, 6, 8 und 9 der Abfallentsorgungssatzung) durch den Landkreis ein, soweit nicht gesonderte Gebühren nach § 3 erhoben werden.
§ 3
Sondergebühren
- Die Gebühr für Sonderleistungen wird nach der Abfallart und der angelieferten Abfallmenge bemessen. An Sondergebühren werden erhoben bei Selbstanlieferung zur Deponie:
1.1 Für Abfälle zur Verwertung:
a)
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Altholz
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a1)
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Altholz nach Kategorie I bis III der Altholzverordnung
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29,00 Euro je t
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bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg pauschal
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3,00 Euro
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a2)
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Altholz nach Kategorie IV der Altholzverordnung
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45,00 Euro je t
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bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg pauschal
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5,00 Euro
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b)
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Altmetall
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gebührenfrei
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c)
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Altpapier
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gebührenfrei
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d)
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Altreifen
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d1)
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Pkw-, Motorradaltreifen ohne Felge
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2,00 Euro je Stück
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d2)
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Pkw-, Motorradaltreifen mit Felge
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3,00 Euro je Stück
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d3)
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Lkw-Altreifen ohne Felge
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12,00 Euro je Stück
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d4)
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Lkw-Altreifen mit Felge
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21,00 Euro je Stück
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d5)
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Großbereifung ohne Felge über 1,40 m Durchmesser
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29,00 Euro je Stück
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d6)
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Großbereifung mit Felge über 1,40 m Durchmesser
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42,00 Euro je Stück
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e)
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Äste (Durchmesser größer als 15 cm), Stubben und Stämme
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43,00 Euro je t
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bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg pauschal
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4,00 Euro
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f)
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Bauschutt (Beton-, Ziegel- und Fliesenbruch)
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10,00 Euro je t
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bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg pauschal
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1,50 Euro
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g)
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Elektro-Kleingeräte
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gebührenfrei
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h)
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Elektro-Großgeräte
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gebührenfrei
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i)
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Flach-, Isolier- und Sicherheitsglas ohne Rahmung und
frei von Anhaftungen
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30,00 Euro je t, gebührenfrei *
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bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg pauschal
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3,00 Euro, gebührenfrei *
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j)
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Grünabfälle (Astdurchmesser bis 0,15 m)
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bis 3 m³ je Anlieferung
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2,50 Euro je m³, gebührenfrei *
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über 3 m³ je Anlieferung
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2,50 Euro je m³
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43,00 Euro je t
|
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bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg pauschal
|
4,00 Euro
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k)
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Hartkunststoffe
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140,00 Euro je t
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bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg pauschal
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13,00 Euro
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l)
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Kompost
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43,00 Euro je t
|
|
bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg pauschal
|
4,00Euro
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m)
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Leuchtstofflampen, Energiesparlampen
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gebührenfrei
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n)
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Teppiche
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130,00 Euro je t
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bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg pauschal
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12,00 Euro
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* gilt für Anlieferungen aus Privathaushalten
1.2 Für Abfälle zur Beseitigung
a)
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Asbestzementabfälle (Eternitplatten)
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94,00 Euro je t
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bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg pauschal
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9,00 Euro
|
b)
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Asbestzementstäube (gebunden)
|
94,00 Euro je t
|
|
bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg pauschal
|
9,00 Euro
|
c)
|
Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall,
Baustellenabfälle
|
193,00 Euro je t
|
c1)
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Kleinstmengen bis 60 Liter Volumen
|
5,00 Euro
|
|
bei Anlieferung bis 0,5 m³
|
26,00 Euro
|
|
bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg pauschal
|
18,00 Euro
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c2)
|
bei Vermischung mit Wertstoffen (Verpackungsmaterialien,
Altmetall, Altglas)
|
580,00 Euro je t
|
|
bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg pauschal
|
53,00 Euro
|
d)
|
Sperrmüll
|
130,00 Euro je t
|
d1)
|
bei Anlieferung bis 0,5 m³
|
17,00 Euro
|
d2)
|
bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg pauschal
|
12,00 Euro
|
e)
|
Leichtabfälle (Dichte kleiner 0,15 t je m³)
|
573,00 Euro je t
|
|
bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg pauschal
|
52,00 Euro
|
f)
|
Silofolien, Verpackungsmaterial (verschmutzt)
|
193,00 Euro je t
|
|
bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg pauschal
|
18,00 Euro
|
g)
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Abfälle, vermischt mit betriebsgefährdenden Stoffen
(z.B. Farben, Lösungsmittel u.a.)
|
1.160,00 je t
|
|
bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg pauschal
|
105,00 Euro
|
- Für vermischt angelieferte Abfälle ist der Gebührensatz nach 1.2 c2) in Höhe von 580,00 Euro je t, bei Anlieferung bis einschließlich 180 kg eine Pauschale in Höhe von 53,00 Euro zu zahlen.
- Für die Sondergestellung im Einzelfall (u.a. Feierlichkeiten/Veranstaltungen, Haushaltsauflösungen) eines Restabfallbehälters beträgt die Gebühr
je Gestellung 30,00 Euro,
je Leerung 5,00 Euro (60-Liter)
6,60 Euro (80-Liter)
9,90 Euro (120-Liter)
19,70 Euro (240-Liter)
90,20 Euro (1.100-Liter)
- Für den Ersatz von beschädigten oder abhandengekommenen Restabfallbehältern werden dem Anschlusspflichtigen je Restabfallbehälter folgender Betrag in Rechnung gestellt, falls der Anschlusspflichtige nicht nachweist, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft:
Restabfallbehälter mit 60 l Füllraum 23,00 Euro je Jahr
Restabfallbehälter mit 80 l Füllraum 23,00 Euro je Jahr,
Restabfallbehälter mit 120 l Füllraum 23,00 Euro je Jahr,
Restabfallbehälter mit 240 l Füllraum 32,00 Euro je Jahr,
Restabfallbehälter mit 1.100 l Füllraum 220,00 Euro je Jahr,
- Bei Auslieferung, Abholung oder Tausch der 60 Liter bis 240 Liter Abfallbehälter durch den Landkreis wird je Veranlagungsfall eine Gebühr von 15,00 Euro berechnet. Eine Änderung pro Kalenderjahr ist gebührenfrei.
- Bei der Abholung der unter Absatz 1 Ziffer 1.1 Buchstabe g) und h) aufgeführten Geräte wird für jeweils bis zu 5 Teilen ein Gebührenzuschlag von 15,00 Euro je Abholungsfall berechnet.
- Die Gebühr für den amtlichen Restabfallsack beträgt 5,00 Euro je Stück. Bei ärztlich bescheinigter Inkontinenz beträgt die Gebühr für den Restabfallsack 4,00 Euro je Stück.
- Über die einmal jährlich kostenfreie Entsorgung von maximal 3 m³ Sperrmüll und Altholz hinaus wird die Abfuhr des Sperrgutes auf Abruf mit einer Gebühr von 50,00 Euro je angefangenem Kubikmeter berechnet.
- Für die erstmalige Inanspruchnahme eines Restabfallbehälters mit einem Volumen von 60 Liter bis zu 240 Litern mit einem Schwerkraftschloss wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 25,00 Euro je Behälter festgesetzt. Mit dem Schloss werden zwei Schlüssel ausgehändigt. Sollten diese Schlüssel bei der Rückgabe oder Umtausch des Behälters nicht zurückgegeben werden, wird für den dann notwendigen Schlossaustausch eine Gebühr von 20,00 Euro erhoben. Für die Nachbestellung eines Schlüssels wird eine Gebühr von mindestens 5,00 Euro erhoben.
§ 4
Gebührenpflichtige
- Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflichtige nach § 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
- Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht entsprechend § 5 Absatz 1 auf den neuen Verpflichteten über.
- Gebührenpflichtig bei der Benutzung von Restabfallsäcken ist der Erwerber.
- Gebührenpflichtig bei der Inanspruchnahme von Sonderleistungen nach § 3 sind der Auftraggeber und der Abfallerzeuger; bei Anlieferung der Anlieferer und der Abfallerzeuger. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht
- Die Gebührenpflicht entsteht mit der Bereitstellung des Restabfallbehälters durch den Landkreis.
Die Gebührenpflicht für die Behältergrundgebühr beginnt ab dem folgenden Zeitpunkt:
- Bereitstellung bis zum 14. Kalendertag des laufenden Monats: Grundgebühr ab 1. Kalendertag des laufenden Monats
- Bereitstellung ab dem 15. Kalendertag des laufenden Monats: Grundgebühr ab 1. Kalendertag des folgenden Monats.
Die Leerungsgebühr entsteht dagegen mit der ersten über 6 jährliche Leerungen (Mindestgebühr) hinausgehenden Behälterleerung. Hierbei ist § 7 Absatz 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Bei Sonderleistungen entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn der Sonderleistung, bei Selbstanlieferungen zur Abfallentsorgungsanlage oder zum Annahmeplatz mit der Anlieferung. Bei Verwendung von Abfallsäcken entsteht die Gebührenpflicht mit dem Erwerb.
- Eine Änderung der Gebühr, die sich aus einem Wechsel des Volumens oder der Anzahl der Abfallbehälter sowie aus der Abmeldung des vorgehaltenen Abfallbehälters ergibt, wird folgendermaßen wirksam:
- Beantragung bis zum 14. Kalendertag des laufenden Monats: zum 1. Kalendertag des laufenden Monats wirksam
- Beantragung ab dem 15. Kalendertag des laufenden Monats: zum 1. Kalendertag des folgenden Monats wirksam.
- Die Nachweispflicht über die beantragten Änderungen obliegt grundsätzlich dem Anschlusspflichtigen (Meldebescheinigungen, Sterbeurkunden etc.). Der Landkreis behält sich das Recht vor, die angegebenen Daten zu überprüfen. Sollte die Überprüfung keine Übereinstimmung der angegebenen und der vorliegenden Daten ergeben, wird die Gebührenänderung rückwirkend aufgehoben.
- Die Gebührenpflicht erlischt gemäß § 5 Absatz 1.
§ 6
Einschränkung oder Einstellung der Abfuhr
Falls die Abfuhr bis zu einem Monat eingeschränkt oder eingestellt wird, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Dauert die Einschränkung oder Einstellung länger als einen Monat, so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate erlassen.
§ 7
Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren und Entstehen der Gebührenschuld
- Die Gebühren mit Ausnahme der Gebühren nach Absatz 6 Satz 1 werden vom Landkreis Lüchow- Dannenberg durch Bescheid festgesetzt.
- Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Erhebungszeitraumes. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe des Kalenderjahres, entsteht die Gebührenschuld zum Zeitpunkt der Änderung.
- Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebühr nach § 2 wir je zur Hälfte ihres Jahresbetrages am 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres fällig. Entsteht oder ändert sich die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderhalbjahres, so ist die für dieses Kalenderhalbjahr zu entrichtende Gebühr innerhalb von 14 Tagen nach Heranziehung zu entrichten. Auf Antrag kann die Zahlung der Gebühr in einem Betrag als Jahreszahlung mit Fälligkeit zum 01.07. vereinbart werden. In diesem Falle sind Gebührenveränderungen nach dem 01.07. ebenfalls innerhalb von 14 Tagen nach der Heranziehung zu entrichten.
- Wird der Restabfallbehälter weniger als 6 mal im Kalenderjahr zur Entleerung bereitgestellt, so erfolgt keine Gebührenerstattung. Die Leerungshäufigkeit je Restabfallbehälter des Vorjahres bildet die Berechnungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung des Folgejahres. Hiervon kann in begründeten Fällen abgewichen werden.
- Bei Gebührenfestsetzungen für Zeiträume von weniger als einem Kalenderjahr werden die 6 in der Grundgebühr enthaltenen Leerungen je Behälter auf die Kalendermonate anteilig verteilt. Mit dem Anschlusspflichtigen kann für die Vorauszahlung eine abweichende über die 6 in der Grundgebühr enthaltenen Leerungen liegende Entleerungszahl vereinbart werden.
- Die Gebühren für Sonderleistungen und für Selbstanlieferung werden vom Landkreis festgesetzt. Die Gebührenschuld für Sonderleistungen entsteht mit der Inanspruchnahme, bei Selbstanlieferung mit der Anlieferung.
- Zu Beginn des Erhebungszeitraumes ergeht ein vorläufiger Bescheid. Nach Ende des Erhebungszeitraumes wird ein endgültiger Bescheid erlassen. Im vorläufigen Bescheid wird neben der Grundgebühr und der Mindestgebühr die Entleerungsgebühr nach der Anzahl der tatsächlich in Anspruch genommenen Entleerungen des vorangegangenen Erhebungszeitraumes festgesetzt.
- Überzahlungen werden mit anderen fälligen Zahlungen verrechnet oder aufgerechnet, darüber hinaus gehende Beträge erstattet.
§ 8
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte über Art, Menge, Beschaffenheit und Herkunft des Abfalles zur erteilen. Wechselt der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, ist der Wechsel vom bisherigen auf den neuen Rechtsinhaber dem Landkreis innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig nach § 18 Absatz 2 Nr. 2 des NKAG handelt, wer entgegen § 8 dieser Satzung als Gebührenpflichtiger die verlangten Auskünfte und Mitteilungen nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig erteilt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Absatz 3 NKAG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Lüchow-
Dannenberg vom 17.12.2012 außer Kraft.
Lüchow, den 15.12.2014
Landkreis Lüchow-Dannenberg
gez. Schulz
Der Landrat