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Keine Wohnmobilstellplätze auf dem Schlachthofgelände (13.05.2024)
Landkreis Lüchow-Dannenberg (PM72/2024)

Ein Werbeflyer für einen Campingplatz auf dem ehemaligen Schlachthofgelände in Steine ist gefälscht. Das Gelände des Schlachthofs ist im Privatbesitz und darf ohne Zustimmung der Eigentümerin nicht genutzt werden. Auf dem Flugblatt ist das Landkreiswappen abgedruckt und es werden unrechtmäßig im Namen des Landkreises Stellplätze beworben. Das Wappen ist ein Hoheitszeichen und darf ohne Zustimmung des Landkreises nicht verwendet werden. Rechtliche Schritte wurden bereits eingeleitet.

In der Zeit der Kulturellen Landpartie kommen viele Besucherinnen und Besucher ins Wendland - dem Trend entsprechend auch mit Wohnmobilen. Wenn Wohnmobile länger als eine Nacht zum Wiederherstellen der Fahrtüchtigkeit an einem Ort abgestellt werden, gelten weitere gesetzliche Bestimmungen, u.a. die Niedersächsische Bauordnung. Danach müssen beabsichtigte Stellplätze überprüft und genehmigt werden. Nach ersten Recherchen des Landkreises hat es in den bisherigen Tagen der KLP keine Probleme mit fehlenden Stellplätzen gegeben.

Um ausreichend Stellplätze zu ermöglichen hat der Landkreis bereits frühzeitig den Veranstaltenden gemeinsam mit den drei Samtgemeinden angeboten, über ein gefördertes LEADER-Projekt eine Kümmerin oder einen Kümmerer zu finanzieren, die oder der die Veranstalter bei den notwendigen Genehmigungsprozessen unterstützt. Es wurde aber erwartet, dass sich die Veranstaltenden gemeinsam auch an der Finanzierung beteiligen. Das wurde abgelehnt. Daher sind die Veranstaltenden jeweils eigenständig gefordert, den Rahmen einzuhalten. Dieser wurde schon sehr erleichtert mit einem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Um den Veranstaltenden entgegenzukommen, bedarf es für die Beantragung von Wohnmobil- und Campingplätzen keinen Entwurfsverfasser oder -verfasserin. Normalerweise sind Bauanträge von Entwurfsverfasser/innen (Bsp. Architekt/innen) einzureichen. Im Übrigen ist dieses Verfahren nur einmal zu durchlaufen und gilt dann jeweils auch für die weiteren Jahre während der Zeit der KLP von Himmelfahrt bis Pfingsten.

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