In den Wintermonaten gilt die Schonzeit für Bäume und Hecken nicht mehr. Trotzdem gelten Regeln, um Gehölze zu schneiden oder einen Baum zu fällen. Darauf macht die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Lüchow-Dannenberg aufmerksam. In den Naturschutzgebieten des Landkreises und im Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue sind die Regelungen zu den Schutzgebietsverordnungen zu beachten, auch in Landschaftsschutzgebieten gibt es entsprechende Verordnungen und gesetzlich geschützte Biotope dürfen durch Gehölzarbeiten nicht zerstört oder beeinträchtigt werden. Dazu gehört auch der Artenschutz, sagt Dorothee Rößler, Fachdienstleiterin für Natur und Wald im Landkreis Lüchow-Dannenberg. Für wiederkehrend genutzten Fortpflanzungs- und Ruhestätte, also Nester, Horste und Baumhöhlen gelte auch der Schutz des Artenschutzrechtes. „Baumhöhlen sind zudem auch immer auf Fledermausbesatz zu untersuchen“, informiert Dorothee Rößler. In der Gemeinde Luckau ist die gemeindeeigene Baumschutzsatzung zu beachten.
Verkehrssicherheit muss sein
Entlang von Straßen und Wegen einfach wuchern lassen, kommt indes auch nicht infrage: „Jede Grundstückseigentümerin und jeder Grundstückseigentümer ist für die Verkehrssicherheit seiner Bäume und Gehölze verantwortlich“, so Rößler. „Totäste, Pilzfruchtkörper und Faulstellen sind Anzeichen für mögliche Gefahrenquellen“, erklärt Martin Rzepa, Leiter der Kreisstraßenmeisterei. Er rät: „Abgestorbene Äste lassen sich besonders leicht im belaubten Zustand von den vitalen Ästen unterscheiden, darum die Gehölze am besten schon vor Beginn des Laubfalles auf ihre Verkehrssicherheit kontrollieren.“ Auch Sträucher, die weit auf öffentliche Wege und Straßen hinausragen, können die Verkehrssicherheit gefährden.
Umsetzung des Niedersächsische Weges
Seit 2021 gilt „Der Niedersächsische Weg“. Die Landesregierung will zusammen mit den Akteuren der Landwirtschaft und des Naturschutzes Maßnahmen für mehr Natur- und Artenschutz konsequent umsetzen. „Gehölzbestände sind wichtige Bestandteile der freien Landschaft“, so Rößler. „Sie sind nicht nur meist prägend für das Landschaftsbild, sondern bieten auch der Tierwelt wichtigen Lebensraum“. Außerdem böten Hecken Schutz vor Winderosion, also dem Verlust von Boden und Feuchtigkeit durch Wind.
Bei Unsicherheiten, ob eine Maßnahme zulässig ist oder nicht, und für genehmigungspflichtige Vorhaben ist die Naturschutzbehörde telefonisch unter 05841 / 120-548 und -511 oder per E-Mail unter naturschutz@luechow-dannenberg.de erreichbar. Eine Karte mit allen Schutzgebieten im Kreisgebiet gibt es im Online-Navigator der Kreisverwaltung unter www.luechow-dannenberg.de/navigator (unter „Natur und Landschaft“).
Zusätzliche Information zu rechtlichen Grundlagen
Gemäß § 17 Abs. 3 BNatSchG ist seitdem für einen erheblichen Eingriff in Gehölzbestände, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der Naturschutzbehörde erforderlich. Dies betrifft auch Eingriffe in Alleen und Baumreihen, Feldgehölze sowie Feldhecken. Das Gesetz sieht Bußgelder zwischen 50 und 10.000 Euro vor, bei Verstößen gegen den Biotopschutz sogar bis zu 50.000 Euro. Wer Gehölze schneidet, die ihm nicht gehören, könne sich außerdem der Sachbeschädigung schuldig machen.
(Anmerkung: Die ursprüngliche Pressemitteilung vom 25.10.2023 wurde redaktionell angepasst.)