Am 12. September 2021 werden im Landkreis Lüchow-Dannenberg der Kreistag und die Landrätin / der Landrat gewählt.
Gemäß §§ 16 und 45 b des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. 2014, 35), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10.12.2020 (Nds. GVBl. S. 477) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und mache öffentlich bekannt:
1. Wahl des Kreistages
1.1 Zahl der Vertreterinnen und Vertreter
Die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter für den Kreistag beträgt 40. Die gesetzliche Anzahl von 42 wurde durch Kreistagsbeschluss und Satzung für die Wahlperiode ab 01.11.2021 um 2 Sitze reduziert.
1.2 Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Im Wahlgebiet (Landkreis Lüchow-Dannenberg) sind 2 Wahlbereiche mit folgender Abgrenzung gebildet worden:
Wahlbereich I – Nord: Samtgemeinde Elbtalaue
Wahlbereich II – Süd: Samtgemeinde Lüchow (Wendland), Samtgemeinde Gartow
1.3 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber) eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Bestimmungen der §§ 21 ff NKWG und 32 ff Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05.07.2006 (Nds. GVBl. 2006, 280, 431) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 07.08.2017 (Nds. GVBl. S. 255) entsprechen. Vordrucke für den Wahlvorschlag erhalten Sie bei mir.
1.4 Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5 NKWG)
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf je Wahlbereich bis zu 23 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
Der Wahlvorschlag einer einzelnen Bewerberin / eines einzelnen Bewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen dieser Bewerberin / dieses Bewerbers enthalten.
1.5 Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9 NKWG)
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 12 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu leisten. Die Formblätter sind auf Anforderung bei mir erhältlich. Unterstützungsunterschriften von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Vom Erfordernis zur Beibringung der Unterschriften sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien bzw. Wählergruppen befreit:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- DIE LINKE.Niedersachsen (DIE LINKE.)
- Alternative für Deutschland (AfD)
- Unabhängige Wählergemeinschaft Lüchow-Dannenberg (UWG)
- Sozial Oekologische Liste – Landkreis Lüchow-Dannenberg (SOLI)
- Bürgerliste Lüchow-Dannenberg (Bürgerliste)
2. Wahl der Landrätin / des Landrates
2.1 Wahlvorschlag
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Landrätin / des Landrates darf nur eine Bewerberin / einen Bewerber enthalten, die oder der nach § 80 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.02.2021 (Nds. GVBl. S. 64) wählbar ist.
2.2 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des § 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber) eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Bestimmungen der §§ 45 d NKWG und 32 ff NKWO entsprechen. Vordrucke für den Wahlvorschlag erhalten Sie bei mir.
2.3 Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 45 d Abs. 3 NKWG)
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 84 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Im Übrigen gilt Ziffer 1.5 entsprechend.
Unterschriften sind ebenfalls nicht erforderlich für den bisherigen Amtsinhaber.
2.4 Stichwahl
Eine etwaige Stichwahl findet am Sonntag, den 26. September 2021 statt.
3. Allgemeine Regelungen
3.1 Wahlanzeige von Parteien
Die nicht unter Ziffer 1.5 aufgeführten Parteien, die an der Kommunalwahl am 12. September 2021 teilnehmen wollen, haben dies der Niedersächsischen Landeswahlleiterin bis zum 14.06.2021 an- zuzeigen (§ 22 Abs. 1 NKWG). Die Adresse der Landeswahlleiterin lautet:
Niedersächsische Landeswahlleiterin, Lavesallee 6, 30169 Hannover
3.2 Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge für die Kreiswahl und die Landratswahl sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis Montag, den 26. Juli 2021, 18.00 Uhr, bei mir in 29439 Lüchow (Wendland), Kreishaus, Königsberger Str. 10, schriftlich einzureichen.
3.3 Erreichbarkeit
Die Wahlsachbearbeitung erreichen Sie per Mail: wahlen@luechow-dannenberg.de
telefonisch: 05841 / 120 - 239 oder persönlich nach Terminvereinbarung.
Lüchow (Wendland), den 31.03.2021
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Die Kreiswahlleiterin
gez. Löser
- Siegel -