Aufgrund §§ 18 und 27 der Geflügelpest-Verordnung werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
In der Stadt Dömitz im Landkreis Ludwigslust-Parchim, Mecklenburg-Vorpommern, ist am 29.01.2021 der Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest amtlich festgestellt worden.
Vom Landkreis Ludwigslust-Parchim wurde der Sperrbezirk um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern festgelegt. Außerdem wurde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern festgelegt. Aufgrund der Feststellung im Landkreis Ludwigslust-Parchim erweitere und lege ich das Beobachtungsgebiet auf einen Teil des Landkreises Lüchow-Dannenberg fest. Betroffen sind die Stadt Dannenberg, die Gemeinden Damnatz, Quickborn, Gusborn, Langendorf, Trebel, Gorleben und Gartow sowie das gemeindefreie Gebiet Gartow. Dieser Teil des Anschlussbeobachtungsgebietes im Landkreis Lüchow-Dannenberg ist in dem beigefügten Kartenausschnitt als äußere Linie dargestellt.
Die genaue Gebietsbeschreibung lautet wie folgt:
Beginnend vom Fähranleger Pevestorf über die Fährstraße, entlang der östlichen Ortsgrenze Pevestorf, der L 258 in östlicher Richtung folgend, entlang der östlichen Ortsgrenze Restorf bis zur Kreuzung L 258 / B 493. In Gartow entlang der B 493 in südlicher Richtung bis zur Gartower Seebrücke, dem südlichen Seeufer folgend bis zum „Imbiss am See“. Von dort entlang der L 256 in westlicher Richtung bis zur Kreuzung L 256 / K 28 Höhe Meetschow, entlang der K 28 in südlicher Richtung bis zur Kreuzung K 28 / B 493, der B 493 in westlicher Richtung folgend bis Trebel. In Trebel der K 39 in nördlicher Richtung folgend, entlang der östlichen Ortsgrenze Marleben, weiter der K 39 folgend, entlang der südlichen Ortsgrenze Gedelitz bis zur K 2, entlang der K2 in westliche Richtung bis Dünsche. In Dünsche entlang der K 29 in nordwestlicher Richtung bis zum Ortseingang Siemen, entlang der südlichen Ortsgrenze Siemen über die Ortsverbindungswege Zur Lucie und Siemener Weg in westlicher Richtung bis Zadrau. In Zadrau in nördlicher Richtung dem Geistweg folgend bis zur Brücke Dannenberger Landgraben, diesem in westlicher Richtung folgend bis zur K 1. Der K 1 nördlich folgend, entlang der südlichen Ortsgrenze Nebenstedt bis zur L 256, entlang der L 256 in östlicher Richtung bis zur nördlichen Abzweigung zum Friedhof, am Friedhof vorbei zur B 191, entlang der B 191 in östlicher Richtung bis Seybruch. In Seybruch in nördlicher Richtung entlang der K 14 bis Höhe Gümser See. Von dort in westliche Richtung entlang des Nordufers des Gümser Sees bis zum Hauptabzugsgraben Dannenberger Marsch. Diesem in nordwestlicher Richtung folgend bis zur K 13, entlang der K 13 bis zur Siedlung Jasebeck. Von dort in direkter nördlicher Linie an die Elbe und abschließend der Kreisgrenze auf der Elbe in östlicher Richtung folgend zurück zum Fähranleger Pevestorf.
Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt so lange, bis ich sie wieder aufhebe.
Begründung:
Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einen Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Darüber hinaus legt die zuständige Behörde um den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
Bei der Festlegung der Restriktionsgebiete habe ich die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Auf Grundlage des § 41 Abs. 4 Satz 4 und des § 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit habe ich zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss.
Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben werden.
Auf Ihren Antrag kann das Verwaltungsgericht Lüneburg die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen.
Lüchow (Wendland), 01.02.2021
Jürgen Schulz
Landrat
Rechtsgrundlagen:
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
in der jeweils gültigen Fassung
Hinweise für das Beobachtungsgebiet:
- Tierhalter im Beobachtungsgebiet haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen.
- Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
- Der Tierhalter hat sicher zu stellen, dass
- die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen,
- Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
- Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
- Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
- Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
Ausnahmen von den Schutzmaßregeln des § 27 der Geflügelpest-Verordnung können gem. §§ 28 und 29 der Geflügelpest-Verordnung genehmigt werden.
Allgemeine Hinweise:
- Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Fachdienst 39 des Landkreises Lüchow-Dannenberg sofort zu melden.
- Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.