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Amtliche Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Beschränkung sozialer Kontakte angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung...

...vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 11 Nds. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (Fassung vom 17.04.2020) i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG und § 35 S. 2 VwVfG wird folgende Allgemeinverfügung durch den Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg erlassen:

1.  Das Betreten folgender öffentlicher Plätze wird für den Zeitraum 01.05.2020 – 03.05.2020 verboten:

Stadtinsel Hitzacker (beginnend hinter der Zuwegung zum Parkplatz Bohnenmarkt, direkt vor der Drawehnertorbrücke sowie der Marschtorstraße, beginnend hinter dem Parkplatz Bleichwiese).

Ausgenommen vom Betretungsverbot der Stadtinsel sind die dort gemeldeten Anwohner, deren Pflegekräfte sowie Verwandte, Bekannte und Freunde, soweit sich diese auf Einladung der Anwohner (unter Einhaltung der jeweils aktuellen Allgemeinverfügungen/Verordnungen zu den Kontaktbeschränkungen) dort aufhalten.

Darüber hinaus gilt das Betretungsverbot nicht für die Inhaber, die Beschäftigten und die Besucher und Kunden der auf der Stadtinsel ansässigen Betriebe und Einrichtungen (z.B. Inanspruchnahme des Abhol- und Lieferservices der gastronomischen Betriebe sowie zum Zwecke des Einkaufs bei den sonstigen zugelassenen Verkaufsstellen auf der Stadtinsel etc.).

2.  Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben und gilt bis einschließlich 03.05.2020.

Begründung

I. Rechtsgrundlage für diese Regelungen ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 11 Nds. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 kann die zuständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Gemäß § 11 Nds. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus kann die zuständige Behörde weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist. Insbesondere kann die zuständige Behörde für bestimmte öffentliche Plätze Betretungsverbote erlassen.

Vor dem Hintergrund der stets sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen die erlassenen Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten dringend eingehalten werden. Im Hinblick auf das kommende verlängerte Maiwochenende ist mit vermehrtem Tagestourismus zu rechnen.

Vor diesem Hintergrund sollen insbesondere touristische Ausflüge oder Reisen zu privaten Zwecken verhindert werden. Um eine weitere Ausbreitung zu verhindern, ist es notwendig, Ansammlungen zahlreicher, untereinander nicht bekannter Personen zu unterbinden. Bei solchen Ansammlungen können Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden. Ferner ist eine Nachverfolgung von Erkrankten und deren engen Kontaktpersonen aufgrund der unterschiedlichen Personen einer solchen Ansammlung nur eingeschränkt bis gar nicht möglich.

Auch der Einsatz von Polizei und Ordnungsdiensten als milderes Mittel verspricht nicht den nötigen Erfolg. Es ist auf Grund der bisherigen Erfahrungen davon auszugehen, dass die notwendigen Beschränkungen nur eingehalten werden, solange Polizei und Ordnungsdienst in Sichtweite sind. Deshalb wird das Betretungsverbot für die unter Ziffer 1 genannte touristische Anlaufstelle auf öffentlichen Plätzen zur notwendigen Kontaktreduzierung zwischen den Menschen erlassen.

Ziel ist es die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Niedersachsen zu verlangsamen. Das verfolgte Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten lässt sich nur mit weiteren Maßnahmen zur Einschränkung sozialer Kontakte und damit zur Unterbrechung der Infektionsketten erreichen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausnahmen ist Betretungsverbot eine weiter wirksame und verhältnismäßige Maßnahme, um eine Infektion durch soziale Nahkontakte zu verhindern.

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig sind. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.

II. Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen die Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden.

Uelzen, den 28.04.2020
Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg
Der Geschäftsführer
Teske

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