(in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 09.06.2022, veröffentlicht in der Elbe-Jeetzel-Zeitung vom 23.09.2023)
Aufgrund des § 10 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i.V.m. § 71 Abs.3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) sowie i.V.m. §§ 3 ff des Nds. Gesetzes zur Ausführung des SGB VIII (AG SGB VIII) – alle Gesetze in der jeweils gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner Sitzung am 04.07.2022 für das Jugendamt des Landkreises Lüchow-Dannenberg folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgabe, zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendhilfe hat er ein Jugendamt errichtet, dessen Aufgaben gemeinsam durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen werden. Sowohl die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses als auch die von der Landrätin oder vom Landrat (im Rahmen des Direktionsrechtes der Einheitsbehörde Kreisverwaltung) zur Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe bestimmten Beschäftigten des Landkreises verpflichten sich, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie nach den Vorschriften dieser Satzung zum Wohle der jungen Menschen vertrauensvoll zusammen zu arbeiten.
Teil I
Jugendamt
§ 1
Jugendamt
Für die Erfüllung der Aufgaben als Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfegesetz – (SGB VIII) innerhalb des eigenen Wirkungskreises hat der Landkreis Lüchow-Dannenberg ein Jugendamt eingerichtet.
Die Aufgaben des Jugendamtes werden gem. § 70 Abs. 1 SGB VIII durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen (das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes).
Die Verwaltung trägt die Bezeichnung „Fachdienst Kinder, Jugend und Familie“.
§ 2
Aufgaben des Jugendamtes
Aufgaben des Jugendamtes sind:
die Erbringung von Leistungen und Wahrnehmung anderer Aufgaben gemäß § 2 SGB VIII
die Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 79a SGB VIII
die örtliche Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII mit dem Ansatz integrierter Planungsprozesse gemäß § 80 Abs. 4 SGB VIII
die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe, welche sich aus anderen Gesetzen ergeben (z.B. SGB IX), soweit nicht die Zuständigkeit anderer Träger gegeben ist
die Förderung der freien Jugendhilfe gemäß § 4 SGB VIII
die Berücksichtigung der Ziele des Leitbildes des Landkreises Lüchow-Dannenberg
die Förderung eines planvollen Zusammenwirkens aller Organisationen und Einrichtungen
der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie der Bildungseinrichtungen.
Teil II
Jugendhilfeausschuss
§ 3
Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses
Dem Jugendhilfeausschuss gehören gem. § 71 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. §§ 3 und 4 AG
SGB VIII für die Dauer der Wahlperiode an:
(1) stimmberechtigte Mitglieder
a) mit 3/5 des Anteils der Stimmen Mitglieder des Kreistages oder von ihm gewählte Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
b) mit 2/5 des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des Landkreises wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Kreistag gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Mitglieder mit beratender Stimme:
a. Die Leiterin oder der Leiter des Jugendamtes,
b. die Kreisjugendpflegerin oder der Kreisjugendpfleger,
c. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der anerkannten Religionsgemeinschaften,
d. eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde benannt wird,
e. eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter oder eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte,
f. eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau,
g. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher,
h. ein(e) in der Jugendhilfe erfahren(r) Sozialpädagoge(in) oder Sozialarbeiter(in),
i. ein(e) Vormundschafts-, Familien- oder Jugendrichter(in),
j. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreisjugendringes,
k. zusätzliche Mitglieder gem. § 4 Abs. 3 AG SGB VIII
l. zwei entsandte Mitglieder des Jugendrates
m. eine in der Betreuung von Mädchen, Jungen und Frauen, die Opfer von sexualisierter Gewalt sind, erfahrene Frau.
Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.
Die Hälfte der stimmberechtigten und stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen sein.
§4
Rechtsstellung der Mitglieder
Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses üben ihre Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach ihrer freien, durch das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind ehrenamtlich tätig. Die oder der Vorsitzende hat die Mitglieder auf die ihnen obliegenden Pflichten hinzuweisen.
Ersatz der Auslagen gem. § 44 des NKomVG werden nach Maßgabe der für die Ausschüsse des Kreistages geltenden Bestimmungen gewährt.
§ 5
Jugendhilfeangelegenheiten, Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
Der Jugendhilfeausschuss befasst sich anregend und fördernd mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe und beschließt über die grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe im Rahmen dieser Satzung und der vom Kreistag gefassten Beschlüsse. Er hat das Recht, Anträge an den Kreistag zu stellen.
Im Besonderen hat der Jugendhilfeausschuss folgende Aufgaben:
der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien
Befassung mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe
Beschlussfassung über Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe nach § 79a SGB VIII
Beschlussfassung über Grundsätze, Maßstäbe und Kriterien für die Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII im Kontext der integrierten Sozialplanung
Förderung der freien Jugendhilfe
Beschlussfassung in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Kreistag gefassten Beschlüssen nach § 71 SGB VIII
Vorschläge für die Schaffung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendhilfe gemäß §§ 4 Abs. 3 und 74 SGB VIII sowie Beschlüsse im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen
Beschlussfassung über eine Beauftragung gemäß § 76 SGB VIII (Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung der Aufgaben)
Vorberatung des Haushaltes für den Bereich der Jugendhilfe
Anhörung vor der Beschlussfassung des Kreistages in Angelegenheiten der Jugendhilfe
Anhörung vor der Bestellung der Leiterin oder des Leiters des Jugendamtes
Beschlussfassung über die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
Aufstellung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffen gemäß § 35 JGG sowie weitere Aufgaben, welche ihm durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift zugewiesen worden sind.
§ 6
Anzuwendende Vorschriften
Für das Verfahren im Jugendhilfeausschuss gelten die Geschäftsordnung des Landkreises Lüchow-Dannenberg für den Kreistag, den Kreisausschuss und die Fachausschüsse sowie die Dienstanweisung für Vollmachten und Geschäfte der laufenden Verwaltung.
§ 7
Fortführung der Geschäfte
Nach Ablauf der Wahlperiode des Kreistages führt der Jugendhilfeausschuss seine Geschäfte bis zur 1. Sitzung des neugebildeten Jugendhilfeausschusses fort. Entsprechendes gilt bei der Auflösung des Kreistages.
Teil III
Verwaltung des Jugendamtes
§ 8
Aufgaben des Fachdienstes Kinder, Jugend und Familie
Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von der Leitung der Verwaltung oder in deren Auftrag von der Leitung des Fachdienstes Kinder, Jugend und Familie im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse des Kreistages und des Jugendhilfeausschusses sowie dienstrechtlichen Regelungen im Rahmen des Direktionsrechtes des Landrates/Landrätin geführt.
Die Leiterin oder der Leiter des Fachdienstes Kinder, Jugend und Familie berichtet dem Jugendhilfeausschuss regelmäßig über die Tätigkeiten des Fachdienstes Kinder, Jugend und Familie sowie über die Gesamtsituation der Kinder, Jugendlichen und Familien im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüchow-Dannenberg vom 18.03.1975 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 06.01.2022 außer Kraft.
Lüchow, den 15.09.2023
Landkreis Lüchow-Dannenberg
(Siegel)
gez. Schulz
Landrätin