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Amtliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntgabe des Landkreises Lüchow-Dannenberg über den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Öffentliche Bekanntgabe des Landkreises Lüchow-Dannenberg über den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

in der zurzeit gültigen Fassung

- Feststellung des Ergebnisses der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls-

Bekanntgabe gem. § 5 Abs. 2 UVPG des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung bei Neuvorhaben nach § 7 Abs. 1 UVPG

Der Wasser- und Bodenverband (WaBo) Lüchower Landgraben hat den Einbau von einem regelbaren Kippwehr im Graben 31 in der Gemeinde Lemgow, Gemarkung Kriwitz, Flur 14, Flurstück 13 beantragt, um dort das Wasser im Wesentlichen im Frühjahr zurückzuhalten. Dadurch soll der Grundwasserflurabstand verkleinert und stabilisiert werden um auf angrenzenden Flächen den Schutz sensibler Feuchtwälder, Grünland- und Moorstandorte (entsprechend Managementplan FFH075) und die Sicherung der Wasserversorgung für die Landwirtschaft zu sichern. Der Graben 31 ist ein Gewässer III. Ordnung, welcher sich in der Unterhaltung und im Eigentum des WaBO Lüchower Landgraben befindet und temporär wasserführend ist.

Das Anstauen des Wassers im Graben bedarf gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 44 Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der zurzeit gültigen Fassung einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Für das beantragte Vorhaben war gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. Nr. 13.6.2. Anlage 1 des UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu ermitteln, ob die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.

Die Umsetzung der Maßnahme betrifft nur einen kleinräumigen Bereich im und außerhalb des Gewässers. Die Dauer der Ausführung ist ebenfalls gering (ca. 1 Woche). Die Durchführung der Arbeiten erfolgt, wenn das Gewässer nicht wasserführend ist und außerhalb der Brut- und Setzzeit (01.03. – 30.09.) Für die Stauanlage werden Spundwände in den Boden gerammt. Für das Bauteil des Kippwehres wird ein Ausschnitt in der Spundwand hergestellt, in dem das regelbare Kippwehr-Fertigteileelement eingebaut wird. Zusätzlich werden Sohlsicherungsarbeiten durch den Einbau von Geotextil, Steinen und Holz durchgeführt. Entstehende Abfälle werden ordnungsgemäß entsorgt. Es kann kurzzeitig zu Lärm durch Baumaschinen kommen.

Das Vorhaben befindet sich im Vogelschutz- und FFH-Gebiet 075 „Landgraben- und Dummeniederung, sowie im Landschaftsschutzgebiet Lüchower Landgraben. Im Einzugsbereich des Gewässers befindet sich überwiegend Acker- und Grünland. Angrenzend an den Graben befindet sich ein Erlen- und Eschenwald mit eingestreuten Eichen und Ulmen. Aufgrund der Ausprägung des Gewässer- Regelprofils, zeitweilig trockenfallend, kann eine Gefährdung der Fischfauna ausgeschlossen werden. Die beeinträchtigte Durchgängigkeit kann aufgrund dessen ebenfalls vernachlässigt werden.

Es sind keine negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Der durch die Staumaßnahme erzeugte Wasserrückhalt unterstützt den Wasserhaushalt der Naturwaldgebiete, Feuchtgrünlandstandorte und anderer wassergeprägter Lebensräume in dem FFH-Gebiet 075 „Landgraben- und Dummeniederung, positiv. Die Maßnahme soll eine Verringerung des Grundwasserflurabstandes erzeugen und somit der Sicherung landwirtschaftlicher Flächen dienen.

Im Ergebnis sind erhebliche und nachhaltige Auswirkungen auf die Umwelt und die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG nicht zu erwarten.

Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG durchzuführenden allgemeinen Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur UVP besteht.
Gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.


Lüchow, den 14.07.2023
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Die Landrätin

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