Der Ersatzneubau der Brücke über den nördl. Mühlenbach und der Anschluss des vorhandenen Radwegs im Zuge der L263, Jiggel, Flecken Bergen an der Dumme, wurde am 10.03.2021 planfestgestellt. Im Zuge der Ausführungsplanung hat die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) festgestellt, dass aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse zum Baugrund eine Änderung der Gründungsart notwendig ist. Daher reicht die im Planfeststellungsverfahren ursprünglich zugrundgelegte Bauzeit von fünf Monaten nicht aus, sondern es ist eine Bauzeit von ca. sieben Monaten (Juni bis Dezember) erforderlich. Es handelt sich um eine unwesentliche Änderung vor Fertigstellung des Vorhabens, daher wird gemäß § 76 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) von einem neuen Planfeststellungsverfahren abgesehen.
Sämtliche in Anspruch genommene Flächen liegen innerhalb des planfestgestellten Baustellenbereichs. Durch die Änderung werden innerhalb dieses Bereichs nur in sehr geringem Maß Flächen zusätzlich dauerhaft beansprucht. Diese Inanspruchnahme ist bereits durch die planfestgestellte Überkompensation mit abgedeckt. Unter Beachtung des gegenüber der Planfeststellung geringfügig angepassten Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) erfolgen keine Verstöße gegen § 44 BNatSchG und keine dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigungen der für das FFH-Gebiet „Landgraben- und Dummeniederung“ (DE 3031-301, landesinterne Nr. 075) und das EU-Vogelschutzgebiet „Landgraben- und Dummeniederung“ (Nr. DE 3032-401, landesinterne Nr. V 29) maßgeblichen Bestandteile. Die für die Änderung durchgeführte FFH-Vorprüfung kommt zu dem Schluss, dass eine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen gegeben ist.
Die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 2 NUVPG in Verbindung mit § 5 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das unwesentlich geänderte Vorhaben nicht erforderlich ist, da unter Beachtung der im LBP vorgesehenen Maßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Diese Bekanntmachung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Lüchow, den 10.06.2022
Landkreis Lüchow-Dannenberg
Die Landrätin
i. A. Langer