Ist ein Zustellungsempfänger oder eine Zustellungsempfängerin und auch Vertreterinnen oder Vertreter allgemein unbekannt oder kann er oder sie nicht ermittelt werden, nutzt der Landkreis seit 1. März 2022 das Verfahren der öffentlichen Zustellung über diese Webseite.
Nach § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungszustellungsgesetz (NVvZG) i.V.m. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) darf eine Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers nicht bekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Bevollmächtigten nicht möglich ist.