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Allgemeinverfügungen

Allgemeinverfügung zum Teilwiderruf der Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg

1. Folgende Allgemeinverfügung (Bundes-Notbremse) wird teilweise widerrufen:

  • Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg vom 03.05.2021

In Ziffer 2 wird der zweite Halbsatz widerrufen.

Die Ziffer 2 lautet nunmehr:

„2. Für das Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg gelten mit Wirkung ab dem
05.05.2021 die Vorgaben des § 28 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 10 und Abs. 5 des IfSG (Fassung vom 22.04.2021).“

2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Begründung:
I. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m. § 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden.

Am 08.05.2021 trat eine Änderungsverordnung der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft, welche § 11 Abs. 2 S. 2, § 12 Abs. 2 S. 1, § 13 Abs. 2 S. 1 der Nds. Corona-Verordnung (Fassung vom 23.04.2021) änderte. Damit ist die Rechtsgrundlage der Ziffer 2, 2. Halbsatz der Allgemeinverfügung vom 03.05.2021 entfallen, sodass die genannte Allgemeinverfügung
teilweise zu widerrufen ist.

II. Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des
Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen
Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen
und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die
örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des VwVfG.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden.

Uelzen, den 09.05.2021
Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg
Der stellv. Geschäftsführer

 

Linke

 

(Hinweis: Diese Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Lüchow-
Dannenberg unter www.luechow-dannenberg.de/bekanntmachungen bereitgestellt.)

Kommentare zum Inhalt
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Pressestelle schrieb am 09.05.2021 um 12:19 Uhr:
Hallo @Frau Weingarten, die Schulen und Kitas sind ab Morgen, den 10. Mai 2021, im Szenario B im Kreisgebiet wieder geöffnet. Dies wurde bereits heute Vormittag per Pressemitteilung sowie über BIWAPP, der Bürgerinformations- und WarnApp bekannt gegeben. Um immer auf dem aktuellen Stand zu sein, schauen Sie gerne regelmäßig unter www.luechow-dannenberg.de/corona-aktuell. Viele Grüße aus dem Kreishaus, Anne Beckmann.
Bartholomai schrieb am 09.05.2021 um 12:13 Uhr:
Als Schulleiter bitte ich um eine deutliche und umgehende Mitteilung darüber, ob ab 10.5.21 für die weiterführenden Schule Szenario B gilt - vorausgesetzt die Inzidenzwerte liegen nicht über 165.
Weingarten schrieb am 09.05.2021 um 12:06 Uhr:
Bitte teilen Sie uns mit, ob ab morgen die Schulen in der Schulträgerschaft des Landkreises Lüchow-Dannenberg wieder im Szenario B arbeiten, entsprechend den Vorgaben der aktualisierten niedersächsischen Corona-Verordnung? Werden also die diesbezüglichen Vorgaben der Allgemeinverfügung vom 03.05.2021 aufgehoben? Mit freundlichen Grüßen Jutta Weingarten
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