1. Folgende Allgemeinverfügung (Bundes-Notbremse) wird teilweise widerrufen:
- Allgemeinverfügung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg zur Bekämpfung und Eindämmung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) im Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg vom 03.05.2021
In Ziffer 2 wird der zweite Halbsatz widerrufen.
Die Ziffer 2 lautet nunmehr:
„2. Für das Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg gelten mit Wirkung ab dem
05.05.2021 die Vorgaben des § 28 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 10 und Abs. 5 des IfSG (Fassung vom 22.04.2021).“
2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Begründung:
I. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m. § 49 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden.
Am 08.05.2021 trat eine Änderungsverordnung der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft, welche § 11 Abs. 2 S. 2, § 12 Abs. 2 S. 1, § 13 Abs. 2 S. 1 der Nds. Corona-Verordnung (Fassung vom 23.04.2021) änderte. Damit ist die Rechtsgrundlage der Ziffer 2, 2. Halbsatz der Allgemeinverfügung vom 03.05.2021 entfallen, sodass die genannte Allgemeinverfügung
teilweise zu widerrufen ist.
II. Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des
Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen
Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen
und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg). Die
örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des VwVfG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden.
Uelzen, den 09.05.2021
Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg
Der stellv. Geschäftsführer
Linke
(Hinweis: Diese Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises Lüchow-
Dannenberg unter www.luechow-dannenberg.de/bekanntmachungen bereitgestellt.)