Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen -Lüchow-Dannenberg erlässt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) in der Fassung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368 ff) zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.03.2021 (Eilverkündung vom 07.03.2021 www.niedersachsen.de/verkuendung) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 iV.m. Abs. 5 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) als zuständige Behörde folgende über den Regelungsinhalt der Niedersächsischen Corona-Verordnung hinausgehende Allgemeinverfügung:
1. Für den Fall und solange das für Gesundheit zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen auf der Internetseite
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/ für den Landkreis Lüchow-Dannenberg eine Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung von 35 oder weniger je 100.000 Einwohner bekanntgibt, sind im Landkreis Lüchow-Dannenberg Zusammenkünfte von höchstens zehn Personen aus höchstens drei Haushalten zulässig. Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Eine weitere Person ist zulässig soweit diese Dritte im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist.
2. An einer Zusammenkunft, die nach Nr. 1 zugelassen ist, dürfen Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einer anderen Kommune haben, nur dann teilnehmen, wenn auch in dieser anderen Kommune die Zusammenkünfte nach § 2 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vom 30.10.2020 oder nach einer gleichlautenden Regelung eines anderen Bundeslandes zugelassen sind.
3. Steigt die Zahl der Neuinfizierten auf mehr als 35 Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner gelten ab der Bekanntgabe durch das für Gesundheit zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/ sofort die Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nds. Corona-Verordnung (zwei Haushalte und maximal fünf Personen).
4. Ordnungswidrig handelt gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anordnungen nach den Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.
5. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
6. Diese Allgemeinverfügung tritt am 11.03.2021 in Kraft.
Begründung:
I. Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Allgemeinverfügung ist § 2 Abs. 1 S. 4 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-VirusSARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) in der Fassung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368 ff) zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.03.2021 (Eilverkündung vom 07.03.2021 www.niedersachsen.de/verkuendung). Sobald in einem Landkreis die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung nicht mehr als 35 Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt, kann die Kontaktbeschränkung gelockert werden von 2 Haushalten mit maximal 5 Personen auf 3 Haushalte mit maximal 10 Personen.“.
II. Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 2 Abs. 1 S.4 Nds. Corona-VO sowie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des NGöGD. Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen -Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen -Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen -Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen -Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des NVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des VwVfG.
III. Die Zulassung von Zusammenkünften von höchstens zehn Personen, die insgesamt höchstens drei Haushalten angehören dürfen, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten, erfolgt aufgrund der kontinuierlich gesunkenen Fälle von Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Landkreis Lüchow-Dannenberg. Bereits seit dem 13.02.2021 und dann fortlaufend bis heute, lag der Inzidenzwert deutlich unter dem für Lockerungen maßgeblichen Wert von 35.
Hinzu kommen die besonderen ländlichen Strukturen in Lüchow-Dannenberg, die eine Vereinzelung besser als in anderen Regionen ermöglichen. Im Gegensatz zu urbanen Gebieten besteht im Landkreis Lüchow-Dannenberg außerhalb besonderer Veranstaltungen und der Urlaubszeit nicht die Gefahr, dass die Einwohnerinnen und Einwohner untereinander oder mit Auswärtigen (Pendlern, Urlauber, entfernt lebende Familienangehörige) gedrängt aufeinandertreffen.
Bekanntmachungshinweis: Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden.
Uelzen, den 10.03.2021
Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen –Lüchow-Dannenberg
Der stellv. Geschäftsführer
gez.
Linke