Die nachfolgend aufgezählten Allgemeinverfügungen für den Landkreis Lüchow-Dannenberg
- für den Landkreis Lüchow-Dannenberg über die Einstellung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 Infektionsschutzgesetzes zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 13.03.2020
- über die Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen im Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heimen sowie Einrichtungen der Tagespflege vom 17.03.2020
- zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich (hier: Übernachtungen, Gaststätten, Restaurants, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe) angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg vom 18.03.2020
- über die Schließung weiterer Einrichtungen des Gaststättengewerbes angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Lüchow-Dannenberg vom 20.03.2020
werden um folgende Begründung ergänzt, um die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg zu präzisieren:
Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD). Danach obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des Gesundheitsamtes, der zuständigen Behörde oder der zuständigen Stelle nach dem Infektionsschutzgesetz oder einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnung. Die Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 1 Satz 3 NGöGD). Der Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg ist Träger des Gesundheitsamtes des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg; die Pflichtaufgabe des Infektionsschutzes wurde dem Zweckverband von den Landkreisen Uelzen und Lüchow-Dannenberg übertragen (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 ff. des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) i. V. m. § 1 Nr. 3 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen/Lüchow-Dannenberg). Die örtliche Zuständigkeit des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen - Lüchow-Dannenberg für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Gebiet des Landkreises Uelzen und des Landkreises Lüchow-Dannenberg folgt aus § 2 NKomZG, § 1 Abs. 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Gesundheitsamt Uelzen/Lüchow-Dannenberg, § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Lüchow, den 22.03.2020
Zweckverband Gesundheitsamt Uelzen – Lüchow-Dannenberg
Der Geschäftsführer
Teske