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Allgemeinverfügungen

Allgemeinverfügung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) zur Umsetzung des § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Allgemeinverfügung des Landkreises Lüchow-Dannenberg zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a IfSG an das Gesundheitsamt des Landkreises Lüchow-Dannenberg

Allgemeinverfügung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) zur Umsetzung des § 20 a Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Zur Umsetzung des § 20 a IfSG ergeht folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Absatz 1 Satz 1 IfSG sind verpflichtet, an das Gesundheitsamt des Landkreises Lüchow-Dannenberg eine Benachrichtigung über Personen, die in ihrer Einrichtung/ihrem Unternehmen tätig sind, nach § 20 a Absatz 2 Satz 2 IfSG durchzuführen, wenn von diesen Personen kein Nachweis nach § 20 a Absatz 2 Satz 1 IfSG bis zum Ablauf des 15. März 2022 erbracht wurde.
    Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Absatz 1 Satz 1 IfSG sind ebenfalls verpflichtet, an das Gesundheitsamt des Landkreises Lüchow-Dannenberg eine Benachrichtigung über Personen, die in ihrer Einrichtung/ihrem Unternehmen tätig sind, nach § 20 a Absatz 4 Satz 2 IfSG durchzuführen, wenn ein Nachweis nach dem 15. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert und kein neuer Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises erbracht wurde.
  2. Die Meldung nach Nummer 1 ist ausschließlich über das digitale Meldeportal www.mebi-niedersachsen.de durchzuführen, sofern sich deren Betriebsstätte bzw. Betriebsstätten im Bezirk des Gesundheitsamtes des Landkreises Lüchow-Dannenberg befinden. Meldungen, die per E- Mail oder auf dem Postweg eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
  3. Die Meldung nach Nummer 1 hat unverzüglich nach § 20 a Absatz 2 Satz 2 IfSG und § 20 a Absatz 4 Satz 2 IfSG zu erfolgen. Unverzüglich wird mit einer Frist von zwei Wochen bemessen.
  4. Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Absatz 1 Satz 1 IfSG sind verpflichtet, die nach Nummer 1 und 2 erfolgten Meldungen nachträglich zu bearbeiten, wenn ihnen Kenntnisse vorliegen, die sich auf das Verfahren beim Gesundheitsamt auswirken können. Die Meldungen können beispielsweise mit einer kurzen Stellungnahme für erledigt erklärt werden, wenn ein Nachweis vorgelegt oder eine Kündigung ausgesprochen wurde. Eine Meldung per E-Mail oder auf dem Postweg ist nicht möglich.

Begründung:

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Umsetzung des § 20 a IfSG insbesondere gem. § 3 Absatz 1 Nummer 1 NGöGD zuständig.

Das SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen ist immer noch sowohl bundesweit als auch im Land Niedersachsen aktuell. Die Auswirkungen der vorherrschenden Omikron-Variante führen täglich zu mehreren Neuinfektionen und sind insbesondere im Bereich der Hospitalisierungen derzeit noch nicht in Gänze absehbar.

Nach der gesetzlich verpflichteten Meldung von nicht immunisierten Mitarbeitenden der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 a Abs. 2 Satz 2 IfSG und § 20 a Absatz 4 Satz 2 IfSG ist die Einschätzung der Versorgungsgefährdung durch das Gesundheitsamt als Grundlage für Anordnungen erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin oder der Kläger ihren oder seinen Wohnsitz hat, zu erheben. 

Lüchow, den 11.03.2022

(Siegel)

gez.

Dagmar Schulz
Landrätin

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