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Allgemeine Informationen zur Hochwasserlage in Lüchow-Dannenberg

Informationen zum Elbhochwasser in Lüchow-Dannenberg

(Stand: 02.02.2011 - 10 Uhr)

Die derzeitigen Pegelstände sind im Internet unter der Adresse des Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice www.elwis.de abrufbar.

Nachfolgende Verkehrshinweise sind zu beachten:

  • Landesstraße 256 Kapern-Bömenzien: Im Bereich der Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt ist die Straße komplett überflutet und daher voll gesperrt. Voraussichtlich erfolgt die Aufhebung der Sperrung im Laufe des 02.02.2011.
  • Schnackenburg: Der Hafenbereich ist gesperrt. Die Fähre ist stillgelegt.
  • Kreisstraße 28 Meetschow: Ortsausfahrt Richtung Vietze ist überflutet und wurde gesperrt.
  • Kreisstraße 36 Wussegel - Penkefitz ist gesperrt.

Bitte Beachten Sie: Diese Liste kann unvollständig sein, denn es kann kurzfristige Sperrungen sowie Verkehrsregelungen vor Ort geben. Die Kreisverwaltung bittet daher um erhöhte Aufmerksamkeit.

Altglas

 Altglas

  • Die Sammlung von Altglas erfolgt über Sammelcontainer.
  • Die Standorte der Altglascontainer finden Sie hier.
  • Trennen Sie beim Einwurf in die Container bitte zwischen Weiß- und Buntglas.
  • Die farbliche Trennung ist wichtig, um das Glasrecycling zu gewährleisten.

Werfen Sie Altglas bitte nur werktags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr in die Sammel-container. Vermeiden Sie Lärmbelästigungen. Flaschen und Gläser dürfen nur leer entsorgt werden.

Zum Altglas gehören:

  • Flaschen und Gläser


Nicht zum Altglas gehören:

  • Leuchtstoffröhren (Sonderabfall)
  • Energiesparlampen (Sonderabfall)
  • Fensterscheiben / andere Flachgläser (von Privat kostenlose Annahme auf der Deponie Woltersdorf)
  • Spiegel (Restmüll)
  • Glühbirnen (Restmüll)
  • Porzellan, Steingut (Restmüll)


Handeln Sie richtig:

Verwertbares Altglas darf nicht als Restmüll entsorgt werden!

Halten Sie bitte die Stellplätze sauber! Bitte lassen Sie weder Altglas noch Papier/Kartons oder Restabfälle an den Sammelplätzen zurück.

Tipp:

  • Altglas sammeln und recyceln ist gut. Mehrwegflaschen zu benutzen ist besser!
  • Trennen Sie bitte Metall und Kunststoffverschlüsse ab; diese gehören in den gelben Wertstoffsack.
  • Die Altglascontainer werden planmäßig geleert. Wenn Sammelcontainer häufiger voll sind, benachrichtigen Sie bitte den Fachdienst Abfall des Landkreises, Tel.: 05841/951-0.

Verkaufsverpackungen

Laut Verpackungsverordnung ist der Handel verpflichtet, Verpackungen zurückzunehmen und wiederzuverwerten. Diese Aufgabe hat das Duale System Deutschland (DSD) und andere System-betreiber übernommen. Die Erfassung und Einsammlung gebrauchter Verkaufsverpackungen hat im Landkreis Lüchow-Dannenberg die Firma ALBA, Niederlassung Salzwedel, Salzwiesen 5, 29410 Salzwedel, übernommen.

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg ist nicht für die Organisation und Abholung des Gelben Sackes zuständig. Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Fa. Alba.

Tel.: 0800-22 32 555     Fax: 03901-27066    Mail: luechow-dannenberg@alba.info

 

Wie funktioniert das mit dem Gelben Sack?

Sie erhalten an den Ausgabestellen (s. Broschüre „Wertstoffe und Abfälle 2012“) kostenlos Wertstoffsäcke. Benutzen Sie diese bitte nur für die Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen.

Die Abfuhr der Gelben Säcke erfolgt 4-wöchentlich durch die Firma ALBA. Die genauen Abfuhrtermine sind dem Abfuhrplan zu entnehmen, der per Postwurfsendung an alle Haushalte verteilt wurde.

Das gehört in den Gelben Sack

  • Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, zum Beispiel Plastikbecher oder -flaschen
  • Verkaufsverpackungen aus Verbundstoffen, zum Beispiel Milch- und Saftkartons
  • Verkaufsverpackungen aus Metallen, zum Beispiel Konservendosen oder Aluschalen
  • Geschäumte Kunststoffverpackungen

 

Wichtig!

Bitte alle Teile möglichst restentleert in den Gelben Sack geben. Die gefüllten Säcke bitte erst am Abfuhrtag bis 7 Uhr am Straßenrand zur Abholung bereitstellen.

Das gehört nicht in den Gelben Sack

  • Verkaufsverpackungen aus Glas (Altglascontainer)
  • Verkaufsverpackungen aus Papier oder Pappe (blaue Altpapierbehälter oder Straßensammlung)
  • Gebrauchsgegenstände aller Art aus Kunststoff oder Metall, zum Beispiel Spielsachen, Strumpfhosen etc. (Restabfall)
  • Restabfall.

Restmüll (Hausmüll)

Restmüll ist fester Abfall, der nicht schadstoffhaltig, nicht verwertbar aber deponierbar ist. Die Benutzung eines Restmüllbehälters ist für jeden Eigentümer bewohnter, gewerblich genutzter, gemischt genutzter oder bebauter Grundstücke in der Abfallsatzung des Landkreises Lüchow-Dannenberg vorgeschrieben. Die Restmüllbehälter sind Eigentum des Landkreises und dürfen weder beklebt, noch beschriftet oder anderweitig beschädigt werden.
Die Auslieferung oder Abholung von Restabfallbehältern kann beim Fachdienst Abfallwirtschaft (Tel.: 05841/ 951-0) angemeldet werden. Für diese Dienstleistung wird eine Gebühr von 15 € pro Auftrag fällig.

Das ist z. B. Restmüll:
Abgekühlte Kohlen- oder Holzasche; keine glühenden Bestandteile
Alte Tapetenreste (Hinweis: Kaufen Sie amtliche Abfallsäcke, wenn Ihr Abfallbehälter zu klein für Tapetenreste ist).
Einfache Glühbirnen, keine Energiesparlampen, Keine Leuchtstoffröhren
Hygieneartikel (Binden, Reinigungstücher, Watte etc.)
Katzen- und Kleintierstreu, Kehricht , Kleiderbügel,
Staubsaugerbeutel, Strumpfhosen, Putzlappen
Verschmutztes Papier (sauberes Papier in den Altpapierbehälter)
Windeln
Zahnbürsten, Zigarettenkippen und -asche


Wohin damit?
Restmüll gehört in die grauen Restabfallbehälter des Landkreises, die 14-täglich nach Bedarf von der Müllabfuhr geleert werden. Der Abfallbehälter ist am Abholtag bis 7 Uhr an der Straße zur Leerung bereitgestellt werden. Die Abfuhrtermine finden Sie unter online-Entsorgungstermine oder in der Broschüre „Wertstoffe und Abfälle 2012“.
Abfuhrtermine an gesetzlichen Feiertagen können nicht nachgefahren werden. Wenn der Abfallbehälter in diesen Fällen nicht ausreicht, nutzen Sie bitte die amtlichen Abfallsäcke, die es bei den Ausgabestellen (s. S. 32 der Broschüre „Wertstoffe undf Abfälle 2012“) in den Gemeinden gibt.
Für den Restabfallbehälter zu große oder zu schwere, sperrige Abfälle können Sie auf der Zentraldeponie Woltersdorf gebührenpflichtig abgeben oder Sie nutzen die 1 mal jährlich stattfindende Sperrgutabfuhr. Auf Anforderung holt der Fachdienst Abfallwirtschaft Sperrgut ab.
Gebühr: 50 € pro Raummeter


Restmüllsack und Restmüllbehälter
Restmüll gehört nicht in die Altglascontainer oder den „Gelben Sack“. Neben den Restmüll- behältern abgestellte Kisten, Plastiktüten oder ähnliches werden von der Müllabfuhr nicht mitgenommen.
Fallen einmal größere Mengen Restmüll an (zum Beispiel alte Tapeten), so benutzen Sie bitte die 60 Liter-Abfallsäcke. Es gibt sie für 5 Euro pro Sack (statt wie bisher 4 Euro) an den Ausgabestellen. Die Abfallsäcke können Sie am Abfuhrtag fest verschlossen neben den grauen Restabfallbehälter bereitstellen. Wer die amtlichen Abfallsäcke nutzen möchte, muss einen Abfallbehälter angemeldet haben.


Abschließbare Restmüllbehälter
Wer seinen Restmüllbehälter vor Fremdbenutzung schützen will, kann beim Fachdienst Abfallwirtschaft einen abschließbaren Restmüllbehälter für eine einmalige Gebühr von 25 Euro je Behälter bekommen. Dies gilt für Behälter mit einem Volumen von max. 240 Litern.

Pflanzliche Abfälle - Grüngut

Pflanzliche Abfälle sollten vorrangig verwertet werden. Wer selber kompostiert, gewinnt wertvollen Humus zur Bodenverbesserung, spart künstlichen Dünger ein und reduziert seine Abfallmenge. Pflanzliche Abfällen aus dem eigenen Garten selbst zu verwerten, bedeutet aktiven Umweltschutz zu betreiben. So kann zum Beispiel geschredderter Baum- und Strauchschnitt, aber auch Laub und Rasenschnitt als Mulchmaterial den Gartenboden vor dem Austrocknen schützen. Die Mulchschicht stellt einen wichtigen Schutzmantel für die Bodenlebewesen dar. Ohne die Tätigkeit der Bodenlebewesen entsteht kein Humus und ist kein Pflanzenwachstum denkbar.

Wer nicht in der Lage ist, Baum - und Strauchschnitt, Laub und Rasenschnitt (Grüngut) selbst zu verwerten, kann die Dienstleistung der Maschinenring Wendland GmbH aus Lüchow in Anspruch nehmen. Auf festen und mobilen Annahmeplätzen nimmt dieses Unternehmen zu feststehenden Terminen Grüngut an. Auf der Deponie Woltersdorf wird zu den Öffnungszeiten ebenfalls Grüngut angenommen.

Auf den Annahmeplätzen der Maschinenring Wendland GmbH und  auf der Zentraldeponie Woltersdorf  werden angenommen:                                                                                                              

  • Baum - und Strauchschnitt, max. Astdurchmesser 15 cm
  • Laub und Rasenschnitt (möglichst in Säcken anliefern).

Grüngut darf nicht mit Kunststoffen, Metallen, Steinen, etc. verunreinigt sein.

Die Annahmeplätze der Maschinenring Wendland GmbH sind zu den Terminen jeweils von 09.00 bis 12.00 Uhr geöffnet. Die angegebenen Termine fallen immer auf einen Sonnabend. Annahme auch nach persönlicher Absprache mit den Landwirten möglich.

Öffnungszeiten Zentraldeponie Woltersdorf
Oerenburger Sraße 5, (Tel. 05841/70276, Fax 05841/ 6934)
Montag-Donnerstag: 7.30 - 15.30 Uhr,  Freitag u. Sonnabend: 7.30 - 11.30 Uhr

Die Zentraldeponie Woltersdorf nimmt weiterhin pflanzliche Abfälle aller Art an.

Gebühren:
bei Anlieferung zu den Annahmestellen der Maschinenring Wendland GmbH

  • von Privatpersonen bis 3 m³ pro Anlieferung                   gebührenfrei
  • über 3 m³ pro Anlieferung                                                     2,50 €/m³
  • alle anderen Anlieferungen                                                   2,50 €/m³

bei Anlieferung zur Zentraldeponie Woltersdorf

  • von Privatpersonen bis 3 m³ pro Anlieferung                 gebührenfrei
  • über 3 m³ pro Anlieferung                                                  50 €/t
  • alle anderen Anlieferungen                                                50 €/t

Auf den Annahmeplätzen des Maschinenringes werden nicht angenommen:
Pflanzenabfälle (wie z.B. Spargel- und Kartoffelkraut) Obst - und Gemüseabfälle, von Schädlingen befallener Baum- und Strauchschnitt, Friedhofsabfälle wie z. B. Kränze und Gestecke, organische Küchenabfälle, Kompost, Unkräuter, Stubben und Stämme mit einem Astdurchmesser größer 15 cm

Diese Abfälle können auf der Zentraldeponie Woltersdorf gebührenpflichtig entsorgt werden.                                                                                                                                  
Pflanzenabfälle, Obst- und Gemüseabfälle, Unkräuter, Kompost  50 €/t
von Schädlingen befallener Baum- und Strauchschnitt                  50 €/t
Stubben und Stämme, Astdurchmesser größer 15 cm                     75 €/t
Friedhofsabfälle, wie z.B. Kränze und Gestecke                              239 €/t 

Verwertung des Grünguts
Das verwertbare Grügut wird auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht und darf nicht mit Stoffen wie Metallen, Kunststoffen, Glas, etc. verunreinigt sein, die die Verwertung erschweren oder behindern. Der Baum- und Strauchschnitt wird geschreddert und dann auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht. Laub und Rasenschnitt wird direkt auf Äckern ausgebracht und sollte nach Möglichkeit in Säcken angeliefert werden.

Auf Anforderung holt die Maschinenring Wendland GmbH Grüngut ab.
(dabei fallen Kosten an !)
Anmeldungen sind zu richten an:
Maschinenring Wendland GmbH Lüchow
Tarmitzer Str. 52, 29439 Lüchow (Wendland)
Tel : 05841 / 96 28 - 0, Fax 05841 / 96 28 - 28
E-Mail: info@maschinenring-luechow.de

Fragen zur Entsorgung pflanzlicher Abfälle beantwortet die Abfallberatung des Landkreises.
Alle Kontaktdaten entnehmen Sie bitte der rechts-stehenden Navigation "Ihre Ansprechpartner".

Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

{FOTO Elektro-Kleingeräte-Annahme}
Allgemeines zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Verbraucherinnen und Verbraucher sind verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte wie z.B. Radios, Computer, TV-Geräte, etc., die sie nicht mehr nutzen möchten, bei den kommunalen Sammelstellen abzugeben. Die Hersteller sind verpflichtet, die gesammelten Geräte zurückzunehmen, nach dem Stand der Technik zu behandeln und zu verwerten.

Bei Altgeräten aus der gewerblichen Nutzung hängt die Verantwortung für die Entsorgung davon ab, wann die Geräte in Verkehr gebracht wurden. War dies vor dem 13. August 2005, so ist der Besitzer in der Pflicht. Bei allen jüngeren Geräten hat dagegen der Hersteller eine zumutbare Möglichkeit zur Rücknahme zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Ab Juli 2006 dürfen zudem bestimmte Schwermetalle wie Blei oder Cadmium und bromierte Flammschutzmittel in neuen Geräten nicht mehr verwendet werden.

Damit greift das Prinzip der Produktverantwortung auch beim Elektroschrott. Das Gesetz zielt darauf, langlebigere und besser zu verwertende Neugeräte zu produzieren. Denn kaum ein Markt in Europa wächst so schnell wie der für Elektro- und Elektronikgeräte. In Deutschland fallen jährlich rund 1,8 Millionen Tonnen Elektroschrott an. Diese Menge würde einen Güterzug füllen, der von Flensburg bis München reicht.

  

Spezielle Informationen zur Entsorgung
von E-Geräten im Landkreis Lüchow-Dannenberg

Alle Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten, die unter das Elektrogerätegesetz fallen, werden gebührenfrei zu den üblichen Öffnungszeiten auf der Zentraldeponie Woltersdorf angenommen. Elektrogeräte gehören nicht in den Müll!

Die Entsorgung über die Restmülltonne ist nicht erlaubt. Deshalb sind  künftig alle neuen Geräte, die nach dem 13. August  2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht wurden und in privaten Haushalten genutzt werden können,  mit dem Symbol „durchgestrichener Abfallbehälter auf  Rädern" zu kennzeichnen.

Rohstoffe recyceln - Schadstoffe behandeln

Elektro- und Elektronikgeräte enthalten neben wertvollen Materialien wie Kupfer und Aluminium auch viele umwelt- und gesundheitsgefährdende Stoffe wie Flammschutzmittel, Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), Schwermetalle wie Blei, Cadmium und Quecksilber. Wenn  Altgeräte richtig entsorgt werden, können Rohstoffe in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt und Schadstoffe gezielt behandelt werden.

Tipp zur Abfallvermeidung

Geben Sie funktionsfähige Geräte, die Sie nicht mehr nutzen, an Freunde oder wohltätige Einrichtungen ab.

Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte
Auf der Zentraldeponie Woltersdorf können die entsprechenden Geräte zu den Öffnungszeiten abgegeben werden
. Die Zeiten lauten montags bis donnerstags 7.30 bis 15.30 Uhr sowie freitags und samstags von 7.30 bis 11.30 Uhr.   
              

Weitere Hinweise für Sie:

Zu den Elektro-Kleingeräten gehören u.a.:
Energiesparlampen, Kaffeemaschinen, Toaster, Waffeleisen, Bügeleisen, Mixgeräte, Küchen- maschinen, Brotbackautomaten, Mikrowellen, Fritteusen, elektrische Foto- und Rasierapparate, Haarschneidemaschinen, elektrische Zahnbürsten, Telefone, Handys, Staubsauger, Video-, CD - und DVD-Geräte, elektrisch und elektronisch betriebenes Spielzeug, Handbohr-und Fräsmaschinen, etc..

Nicht zu den Elektro-Kleingeräten gehören u.a.:
PC- Monitore, Fernseher, Klimageräte, elektr. Rasenmäher, Leuchten aller Art wie z.B. Wand- und Deckenleuchten, Tisch- und Stehlampen, Taschenlampen, Glühlampen, Druckerpatronen, CDs, DVDs, Kredit- und Telefonkarten, elektrische und elektronische Bauelemente wie Kondensatoren, Spulen, Transistoren, etc. .

Gebühren

  • Elektro- und Elektronikgeräte aus Privathaushalten sind gebührenfrei.
  • Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht aus Privathaushalten stammen, sind gebührenpflichtig.  (s. Gebühren Deponie Woltersdorf )

Abholung auf Anforderung:  Tel.: 05841/ 951-0
Auf Anforderung holt der Fachdienst Abfall der Kreisverwaltung Elektro-Großgeräte ab. Pro Abholung ist für bis zu fünf Teilen eine Abholgebühr von 15 Euro zu zahlen.

Nicht zu den Elektro-und Elektronikgeräten gehören
Nachtspeicherheizgeräte,  Warmwasserdruckgeräte, Leuchten wie z. B. Wand- und Deckenleuchten, Tisch- und Stehlampen, Taschenlampen, Glühlampen ( umgangssprachlich Glühbirnen) Autoradios, CDs, CD-ROMs, Kredit- und Telefonkarten, Druckerpatronen, Bauteile von Elektro- u. Elektronikgeräten wie z.B. elektrische und elektronische Bauelemente  (Widerstände, Kondensatoren, Spulen, Transistoren , etc.) Stecker, Steckdosen, Anschlussleisten,  Schaltrelais, LEDs, Flüssigkristallanzeigen, Kabel für Festinstallation, etc. .

Diese Abfälle werden auf der Zentraldeponie Woltersdorf gebührenpflichtig angenommen.

Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten aus Privathaushalten durch Firmen:   
Firmen, die Elektro- und Elektronikgeräte im Auftrag von Privathaushalten auf der Deponie Woltersdorf entsorgen wollen, haben einen Nachweis auf der Deponie vorzulegen, aus dem die Herkunft  der E-Geräte ersichtlich ist. Die Nachweisformulare für gewerbliche Anlieferungen von Elektro- und Elektronikgeräten aus privaten Haushalten sind als pdf-Dateien abrufbar.

SPERRGUTENTSORGUNG: Wissenswertes

Bei der einmal jährlich stattfindenden Sperrmüllabfuhr durch die Abfallentsorgung des Landkreises Lüchow-Dannenberg können nicht alle sperrigen Abfälle mitgenommen werden.

Bei der Sperrmüllabfuhr werden n i c h t  mitgenommen ! (Aufzählung ist unvollständig)

  • Abfälle in Säcke, Kisten, Kartons u.ä. gefüllt
  • Altmetall, Alttextilien, Altglas, Altpapier /-pappe
  • Autoteile
  • Elektro- und Elektronikgeräte wie z.B. Kühl- u. Gefriergeräte, Fernsehgeräte, Monitore, E-Herde, Waschmaschinen, Trockner, etc.
  • Gewerbeabfälle
  • Gegenstände aus Bau- , Umbau- und Renovierungsarbeiten wie z.B. Bau- u. Abbruchholz, Wand- u. Deckenverkleidungen, Laminat, Türen, Fenster, Asbestzementplatten, Bauschutt, Tapeten, Sanitärkeramik, etc.
  • Sonderabfälle wie Farben, Lacke, Öl- u. Spritzmittelbehälter, Ölradiatoren, Batterien, Akkumulatoren, etc.
  • Zäune wie z.B. Jäger-, Flecht- und Palisadenzäune

Diese Abfälle werden auf der Deponie Woltersdorf gebührenpflichtig angenommen. Die Gebühren sind in der Abfallgebührensatzung veröffentlicht.  

Für Altmetalle, Elektrogeräte, Sonderabfälle und Fensterglas aus Privathaushalten sind auf der Deponie Woltersdorf   k e i n e   G e b ü h r e n   zu zahlen.

Das wird bei der Sperrmüllabfuhr mitgenommen !
Alle sperrigen, transportablen Gegenstände aus dem Wohnbereich eines Privathaushaltes, wie z.B. Schränke, Tische, Stühle, Betten, Liegen, Lattenroste, Matratzen, Polstermöbel, Fußbodenbeläge, Teppichleisten, Koffer, Schlitten, Skier, etc. .

Jeder Privathaushalt darf maximal 3 m³ Sperrmüll pro Entsorgung an die Straße stellen.

Ein Einzelstück darf max. 75 kg wiegen und eine Größe von 2,50 m x 1,50 m x 0,75 m haben.

Nicht entsorgter Abfall ist vom Besitzer zu entsorgen.

Bitte beachten: (Sperrmüll aus Holz gesondert bereitstellen)
Der Landkreis entsorgt die sperrigen Abfälle mit 2 Fahrzeugen. Ein Fahrzeug entsorgt den aus Holz bestehenden Sperrmüll, das andere Fahrzeug den restlichen, als Sperrmüll definierten Abfall.Wenn beide Fahrzeuge vor Ort waren und dann noch Abfall liegen geblieben ist, bitte an die Abfallberatung des Landkreises wenden. (05841/951-23)

Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte aus Privathaushalten wie z.B. Kühl- und Gefriergeräte, Fernseh- und Radiogeräte, Herde, Waschmaschinen, Computer, Kaffeemaschinen, Toaster, Staubsauger, etc werden auf der Deponie Woltersdorf kostenlos angenommen. Die Abholung von Elektro-Großgeräten kann beim Fachdienst Abfall ( ( 05841/ 951-0 ) in Lüchow in Auftrag gegeben werden. Pro Abholung ist für bis zu fünf Teile eine Abholgebühr von 15 € zu zahlen.

Entsorgung von Altmetallen
Altmetalle können kostenlos in von Gemeinden bereitgestellten Altmetallcontainern und auf der Zentraldeponie Woltersdorf entsorgt werden. Weitere Informationen gibt es bei den Gemeinden und bei der Abfallberatung des Landkreises Lüchow-Dannenberg  (Tel.:  05841/951-23).

Sperrmüllentsorgung auf Anforderung
Sperrmüll wird außerhalb der angebotenen Termine auf Anforderung vom Fachdienst Abfall des Landkreises Lüchow-Dannenberg für 50 Euro pro Raummeter (1m x 1m x 1 m) entsorgt.

Sonderabfälle aus Privathaushalten

Sonderabfälle aus Privathaushalten werden auf der Deponie Woltersdorf zu den Annahmeterminen jeweils von 10.00 bis 17.00 Uhr in haushaltsüblichen Mengen kostenlos angenommen. An anderen Tagen werden keine Sonderabfälle angenommen. Für Industrie, Handel und Gewerbe ist die Abgabe kostenpflichtig!

Annahmetermine
Die Annahme von Sonderabfällen ist nur zu diesen Terminen möglich:

  • Montag, 27. Februar 2012, 10-17 Uhr
  • Montag, 16. April 2012, 10-17 Uhr
  • Monta, 25. Juni 2012, 10-17 Uhr
  • Montag, 27. August 2012, 10-17 Uhr
  • Montag, 29. Oktober 2012, 10-17 Uhr
  • Montag,10. Dezember 2012, 10-17 Uhr

Informationen gibt es bei der Abfallberatung, Tel. 05841/ 951-23 oder der Deponie, Tel. 05841/70276.

Das Schadstoffmobil ist vom 7. bis 12. Mai 2012 und vom 8. bis 13. Oktober 2012 im Landkreis Lüchow-Dannenberg unterwegs. Angenommen werden nur Sonderabfälle aus Privathaushalten.


Bitte beachten Sie:
Batterien und Akkumulatoren jeglicher Art bitte beim Handel abgeben. Der Handel ist verpflichtet, die Batterien und Akkumulatoren  kostenlos zurückzunehmen, die er in seinem Sortiment führt.

Diese Regelung  gilt jedoch nicht für Starterbatterien wie z.B. Autobatterien. Beim Kauf einer Autobatterie ist die alte Batterie an den Fachhändler  zurückzugeben. Wird beim Kauf keine Altbatterie abgegeben, ist an den Händler für die neue Batterie ein Pfand von 7,67 EUR zu zahlen.  Rückgabemöglichkeiten für Starterbatterien sind  beim Fachhandel zu erfragen. Das Schadstoffmobil kann aus Kapazitätsgründen  Starterbatterien nur  begrenzt annehmen. Mehrere Batterien pro Anlieferung können nicht angenommen werden.

Auch Altöl ist über den Fachhandel zu entsorgen. Dazu bitte bei Kauf des Frischöls den Kassenbon aufbewahren.Wird Altöl am Schadstoffmobil abgegeben, ist eine Gebühr von 0,73 EUR pro Liter zu zahlen.

Diese Abfälle können  beim Schadstoffmobil entsorgt  werden ( Aufzählung beispielhaft )

  • Abbeizer  
  • Benzin- u. Heizölreste
  • Bremsflüssigkeit
  • Energiesparlampen
  • Farbdosen u. Farbeimer mit Farbresten
  • Frostschutzmittel
  • Fotochemiekalien, ( Entwickler u. Fixierer nicht miteinander vermischen )
  • Härter ( Tuben sind auf Lackdosen angebracht )
  • Holzschutzmittel (  z.B. Xyladekor)
  • Holzschutzmittelbehälter ohne "Grünen Punkt" , auch im entleerten Zustand
  • Leuchtstoffröhren
  • Lösemittel
  • Pflanzenschutz- u. Unkrautvernichtungsmittel
  • Polituren u. Pflegemittel jeglicher Art
  • Putzlappen  ( öl- u. fettverschmiert )
  • Reinigungsmittel jeglicher Art
  • Rohrreiniger
  • Schadstoffhaltige  Klebstoffe
  • Schädlingsbekämpfungsmittel
  • Spraydosen ohne "Grünen Punkt"
  • Starke Säuren ( z.B. Salzsäure , Schwefelsäure, Batteriesäure )
  • Starke Laugen ( z.B. Natronlauge, Kalilauge )
  • Thermometer mit Quecksilberfüllung
  • Verdünner u. Pinselreiniger
  • Verpackungen für Montageschaum
  • Verpackungen mit schädlichen Resten , Bitte Entsorgungshinweise beachten !

Weitere Informationen zur Schadstoffentsorgung gibt es bei der Abfallberatung.
Die Kontaktdaten finden Sie im rechten Bereich dieser Seite unter "Ihre Ansprechpartner".

Sonderabfälle aus Industrie, Handel und Gewerbe

Entsorgungspreise für Sonderabfallkleinmengen aus Industrie, Handel und Gewerbe

(Gilt nicht für Privatanlieferer, Stand:  Januar 2011)

Annahmeort:
Schadstoffmobil auf der Zentraldeponie Woltersdorf (Tel.: 05841 / 70276)

Es besteht die Möglichkeit, an nachfolgend aufgeführten Terminen, Sonderabfälle jeweils von 10.00 bis 17.00 Uhr auf der Zentraldeponie Woltersdorf bei einem Schadstoffmobil abzugeben. Für Industrie, Handel und Gewerbe ist die Abgabe kostenpflichtig.

Für jede gewerbliche Anlieferung muß aufgrund gesetzlicher Vorgaben ein Übernahmeschein erstellt werden. Dieser Übernahmeschein wird mit einer Pauschale in Höhe von 10,68 EUR in Rechnung gestellt.

Informationen gibt es bei der Abfallberatung. Bitte entnehmen Sie die Kontaktdaten der rechts-stehenden Navigation "Ihre Ansprechpartner".

Annahmetermine:

  • Montag, 27. Februar 2012
  • Montag, 16. April 2012
  • Montag, 25. Juni 2012
  • Montag, 27. August 2012
  • Montag, 29. Oktober 2012
  • Montag, 10. Dezember 2012
     
    Annahmeort:  Zentraldeponie Woltersdorf (Tel.: 05841 / 70276 )
    Annahmezeiten:  Zu den genannten Terminen jeweils montags von 10.00 bis 17.00 Uhr  

     

    Abfallart AVV-Nr. Abfallbezeichnung Preis *
    [ €/Kg ]
    Abfälle a.n.g. 2001 15 Laugen 2,21
    Alte Farben u. Lacke, die halogenierte Lösemittel enthalten 0801 11 Altlacke, Altfarben 1,25
    Ammoniak 0602 03 Ammoniaklösung 2,21
    Andere Abfälle mit organischen Chemikalien 1605 04 Spraydosen 4,95
    Andere Abfälle mit anorganischen Chemikalien 1605 06 Laborchemikalien, anorganisch 8.76
    Andere Abfälle mit organischen Chemikalien 1605 08 Feinchemikalien 6,47
    Andere Abfälle mit organischen Chemikalien 1605 08 Laborchemikalien, organisch 8,76
    Anorganische Pestizide, Biozide und Holzschutzmittel 2001 19  Pflanzenschutzmittel 8,76
    Aufsaug-, u. Filtermaterial, Wischtücher u. Schutzkleidung mit schädlichen Verunreinigungen 1502 02 ölverschm. Betriebsmittel 0,73
    Bleibatterien 1606 01 Bleiakkumulatoren -,- -
    Entwickler auf der Basis von Lösemitteln 0901 03 Entwicklerbäder 2,21
    Fixierlösungen 0901 04 Fixierbäder 2,21
    NI-CD-Batterien 1606 02 Ni-Cd-Akkumulatoren 1,14
    Nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- u. Schmieröle 1302 05 Altöle 0,73
    Org. halog. Lösemittel, Waschflüssigk. und Mutterlaugen 2001 13 Lösemittelgemische 1,25
    Quecksilberhaltige Abfälle - Energiesparlampen 2001 21 Energiesparlampen 2,25 / Stück
    Quecksilberhaltige Abfälle - Leuchtstoffröhren 2001 21 Leuchtstoffröhren 0,46 / Stück
    Quecksilberhaltige Abfälle  2001 21 Quecksilberhaltige Abfälle  19,80
    Säure 2001 14 Säuren 2,21
    Transformatoren u. Kondensatoren, die PCB enthalten 1602 09 PCB-haltige Betriebsmittel 3,45
    Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen 1501 10 Kunststoffbehältnisse mit schädlichen Verunreinigungen 0,50
    Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen 1501 11 Eisenmetallbehältnisse mit schädlichen Verunreinigungen 0,50
    Medikamente 1801  07  Altmedikamente 1,02

    AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung, Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBI. Nr. 65 vom 12.12.2001, S. 3379)

  • * Änderungen vorbehalten

     

Verwertung und Entsorgung von Bauabfällen

Bauabfälle
Informationen zur Verwertung und Entsorgung (Stand: Februar 2011)

Was sind Bauabfälle

Zu den Bauabfällen gehören Bauschutt, Straßenaufbruch, Bodenaushub ohne schädliche Verunreinigungen, Verpackungen, sonstige verwertbare Materialien sowie nicht verwertbare Baustellenabfälle. Die bei Abbruch, Neu- oder Umbau und Renovierungsarbeiten anfallenden Bauabfälle sind bereits am Entstehungsort weitestgehend in die verwertbaren Fraktionen, wie z. B. Bauschutt, Verpackungen, Metalle, Holz usw. und die nicht verwertbaren Abfälle (Baustellenabfälle) zu trennen.

Verwertbare Bauabfälle

Bauschutt sind feste, nicht schadstoffbelastete mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten (z. B. Beton, Ziegel, Steine, Dachziegel, Betondachsteine, Fliesen, Mörtel, Sanitärkeramik), die beim Neubau, Umbau und Abriss von Bauwerken anfallen. Sie können zerkleinert und dem Stoffkreislauf wieder zugeführt werden.

Straßenaufbruch sind mineralische Stoffe, die im Straßenbau verwendet waren (z. B. Beton, Asphalt, Pflastersteine, Schotter) und beim Aufbruch, Ausbau oder der Instandsetzung von befestigten Straßen, Plätzen und Wegen anfallen. Teerhaltiger Straßenaufbruch ist als Sonderabfall zu entsorgen.

Bodenaushub ist natürlich gewachsenes, mineralisches Material aus dem Tief- bzw. Erdbau, insbesondere Mutterboden.Sinnvoll ist eine Wiederverwertung z. B. im Straßenbau oder zum Auffüllen von Grundstücken. Wenden Sie sich am besten an die im Landkreis Lüchow-Dannenberg ansässigen Containerdienste oder Tief-und Erdbaubetriebe (Gelbe Seiten). Mutterboden darf nicht mit sonstigem Bodenaushub vermischt werden.

Entsorgung: Bauschutt und Straßenaufbruch, ausgenommen teerhaltiger Straßenaufbruch, sind als Abfälle zur Verwertung bei Bauschuttsortier- und Brechanlagen einer Wiederverwertung zuzuführen.

Verpackungsmaterialien Transport- u. Umverpackungen z. B. Paletten, Styropor, Schrumpffolien, Papier- und Verbundsäcke, Pappen, Bauschaumdosen, etc. sind über die Recyclingsysteme INTERSEROH, RESY, REPASACK zu entsorgen oder es ist mit Baustoffhändlern / Baumarkt eine Rücknahme zu vereinbaren. Die Entsorgung ist in der Regel kostenlos.

Bauschutt und Straßenaufbruch, ausgenommen teerhaltiger Straßenaufbruch, sind als Abfälle zur Verwertung bei Bauschuttsortier- und Brechanlagen einer Wiederverwertung zuzuführen.

Bauschaum PU - Dosen
Rückgabe in Einzelflaschen über Händler oder bei kompletten Kartons Rückholservice: gebührenfrei unter Tel.: 0800/7 83 67 36; Fax 0800/7 83 6737 Rücksendepaket anfordern. Abholung ebenfalls gebührenfrei. www.pdr.de

Sonstige Verpackungen
Lebensmittelverpackungen, Gläser, leere Farbdosen, Schraubenverpackungen o. ä. - je nach Material in den „Gelben Sack", die Altglascontainer oder die Altpapierbündelsammlung.

Sonstige verwertbare Materialien wie Metall oder Altholz. Diese Stoffe werden auf der Deponie Woltersdorf angenommen. Altholz ist in zwei Kategorien (Kat. 1- 3 und Kat. 4) zu trennen. Infos bei der Abfallberatung, Tel: 05841/ 951-23

Nicht verwertbare Bauabfälle (Baustellenabfälle)

Baustellenabfälle sind nicht mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten z. B. Isoliermaterialien (Glaswolle, verschmutztes/beklebtes Styropor, etc.) Dachpappe, Heraklith- und Gipskartonplatten, Gasbetonsteine, mit Fremdstoffen stark verunreinigte Folien, Pappen, usw.. Dieses Material kann zurzeit nicht verwertet werden und muss deshalb als beseitigungspflichtiger Abfall kostenpflichtig auf der Deponie Woltersdorf entsorgt werden.

Bitte beachten: Vermeiden Sie die Vermischung von Bauschutt und Baustellenabfällen! Diese Baumischabfälle werden auf der Deponie Woltersdorf als Baustellenabfälle angenommen oder ggf. kostenpflichtig nachsortiert!

Entsorgungsmöglichkeiten und Gebühren:

Zentraldeponie Woltersdorf Oerenburger Straße 5, 29497 Woltersdorf
Tel.: 05841/ 70276, Fax: 05841/ 6934, E-Mail: zentraldeponie@luechow-dannenberg.de

Gebühren:
Bauschutt *: 25 EUR/t
(bei Anlieferungen unter 200 kg pauschal 2,50 EUR)
Baustellenabfälle *:  239 EUR/t
(bei Anlieferungen unter 200 kg pauschal 24 EUR)
Altholz, Kat. 1 - 3: 15 EUR/t
Altholz, Kat. 4: 40 EUR/t
Leichtabfälle (Dichte < 0,15 t/m³)
z. B. Styropor, Mineralwolle: 239 EUR/t

* bei Vermischung mit Wertstoffen
(Verpackungsmaterialen, Altmetall, Altglas): 717 EUR/t

Private Entsorger s. „Gelbe Seiten"

Handeln Sie richtig
Verwertbare Bauabfälle gehören nicht auf die Deponie. Sie sparen erhebliche Entsorgungskosten bei der richtigen Trennung der verwertbaren Materialien!

Tipp:
Geben Sie Transport- und Umverpackungen von Baumaterialien gemäß der Verpackungsverordnung den Herstellern oder Vertreibern zurück!

Für die Entsorgung
asbesthaltiger Abfälle, z. B. Eternitplatten oder schadstoffbelasteter Bauabfälle bedarf es der Abstimmung mit dem Landkreis bzgl. der einzuhaltenden Vorschriften und Entsorgungswege.

Bauschutt (Kleinmengen), Baustellenabfälle und Baumischabfälle werden auf der Deponie Woltersdorf gebührenpflichtig angenommen.
Geben Sie Transport- und Umverpackungen von Baumaterialien gemäß der Verpackungsverordnung den Herstellern oder Vertreibern zurück! 

Bei der Entsorgung von Bahnschwellen bedarf es der Abstimmung mit dem Landkreis bzgl. des einzuhaltenden Entsorgungsweges.

Rückgabe von Batterien und Akkumulatoren

 

Batterien: Rückgabe-  und  Rücknahmepflicht

Gerätebatterien und Akkumulatoren jeglicher Art gehören nicht in den Hausmüll. Sie enthalten, wenn auch oft nur in geringen Mengen, Schadstoffe, die umweltgerecht entsorgt werden müssen.

Seit dem Inkrafttreten der Batterieverordnung am 27. März 1998 können Bürgerinnen und Bürger Altbatterien unentgeltlich abgeben. Der Handel ist gesetzlich verpflichtet, die Batterien zurückzunehmen, die er in seinem Sortiment führt. Darüber hinaus können in allen 3 Samtgemeindeverwaltungen des Landkreises Lüchow-Dannenberg, im Kreishaus in Lüchow, Königsberger Str. 10, beim Fachdienst Abfall der Kreisverwaltung in der Altmarkstr. 9 in Lüchow und in vielen Schulen Altbatterien abgegeben werden. Diese Batterien werden von der Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS) erfaßt und umweltgerecht entsorgt.

Weitere Informationen zur Batterierücknahme gibt es unter http://www.grs-batterien.de/

Brandabfälle aus privaten Haushalten

Brandabfälle aus Privathaushalten
Informationen zur Entsorgung (Stand Januar 2008)

Was tun, wenn es gebrannt hat?
Was ist zu tun, wenn es gebrannt hat? Wie und wo sind die Brandabfälle zu entsorgen? Handelt es sich bei den Brandabfällen generell um Sonderabfälle? Mit welchen Kosten ist zu rechnen? Diese und andere Fragen stellen sich dem Geschädigten. Diese Informationen sollen helfen, die Entsorgung der Brandabfälle verantwortungsbewusst und korrekt zu veranlassen.

Damit Sie in Hinblick auf eine ordnungsgemäße Entsorgung der Brandabfälle gut beraten werden können, halten Sie bitte für den Erstkontakt zu folgenden Punkten Informationen bereit:

Was hat gebrannt ?

Welche Abfälle und Abfallmengen sind angefallen ?

Wer ist Abfallerzeuger ? (Eigentümer, Mieter, Pächter des betroffenen Grundstückes)

Wie / wo liegen die Abfälle derzeit vor ?

War bereits eine Behörde vor Ort ?

Einstufung der Abfälle
Durch die Vielfalt der Materialien, die bei einem Brand betroffen sein können - z. B. Holz, Textilien, Kunststoffe oder Chemikalien, gemischte Bau-und Abbruchabfälle, Mauerwerksreste, - kommen bei der Einstufung auch verschiedene Abfallarten infrage. Daher kann diese Aufzählung nur beispielhaft sein.

folgende Abfallarten können u. a. bei einem Brand anfallen:

  • Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton,  Ziegeln,
    Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten  AS 17 01 06*
  • Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton,  Ziegeln, 
    Fliesen und Keramik  AS 17 01 07
  • Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder
    durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind AS 17 02 04*
  • teerhaltige Produkte, wie z. B. Dach- und Teerpappen  AS 17 03 03*
  • Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten  AS 17 05 03*
  • Dämmmaterial, das Asbest enthält  AS 17 06 01*
  • anderes Dämmmaterial,das aus gefährlichen Stoffen besteht oder
    solche enthält  AS 17 06 03*
  • asbesthaltige Baustoffe  AS 17 06 05*
  • sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle),die
    gefährliche Stoffe enthalten  AS 17 09 03*
  • gemischte Bau- und Abbruchabfälle  AS 17 09 04
  • gemischte Siedlungsabfälle  AS 20 03 01
  • Holz, das gefährliche Stoffe enthält  AS 20 01 37*

mit * gekennzeichnete Abfälle sind gefährliche Abfälle - Sonderabfälle -

Die Feststellung der Abfallarten erfolgt in der Regel in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde. Informationen gibt es beim Landkreis Lüchow-Dannenberg, Fachdienst Abfall und Werkstatt, Tel.: 05841/951-0.

Gebühren bei Anlieferung von Brandabfällen zur Zentraldeponie Woltersdorf:
- 220,- Euro/ t
- 100,- Euro pro Schadensfall

Sonderabfälle - gefährliche Abfälle (mit * gekennzeichnet)
Bei gefährlichen Abfällen (Sonderabfälle) - mit * gekennzeichnet - ist die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfällen (NGS) in Hannover zuständig.

Anschrift:
Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfällen (NGS)
Pf 4447
30044 Hannover 
Tel.: 0511/ 3608-0, Fax  0511/ 3608-110

Entsorgung gebrauchter PU - Schaumdosen

PU-Schaumdosen  (Sonderabfall) 

PU-Schaumdosen sind Sonderabfall, auch wenn sie leer sind. Sie sind beim Händler oder auf der Zentraldeponie Woltersdorf (Tel.: 05841 / 70276) kostenlos abzugeben. Auf keinen Fall dürfen sie über die "Gelben Säcke" oder ein anderes Selbstentsorgungssystem entsorgt werden. Für die Entsorgung und Verwertung ist folgende Firma verantwortlich.

Fa. 
PDR Recycling GmbH +Co KG ,
Am alten Sägewerk 3
D-95349 Thurnau

Weitere Informationen:www.pdr.de    

Größere Mengen,  z. B. aus Gewerbebetrieben holt die Fa. PDR kostenlos ab.
Einfach die Dosen im Original-Verkaufskarton sammeln und die Abholung beauftragen:
Tel.:  0800 78 36 73 6,    Fax : 0800 78 36 73 7,   e-mail:  info@pdr.de


Landkreis Lüchow-Dannenberg
Abfall und Werkstatt - 70
Detlef  Harder
Altmarkstraße 9
29439  Lüchow (Wendland)
Telefon: 05841 / 951-23
Fax: 05841 / 12088-700
Email: d.harder@luechow-dannenberg.de

Altholzentsorgung

Informationen zur Altholzentsorgung

Am 1. März 2003 trat die Altholzverordnung (AltholzV) in Kraft, die einen verbindlichen bundeseinheitlichen Standard der Altholzentsorgung vorschreibt.

Durch die Altholzverordnung werden Erzeuger und Besitzer von Altholz verpflichtet, Altholz von anderen Abfällen zu trennen und möglichst schadlos, umweltverträglich und hochwertig zu verwerten. Altholz, das nicht verwertet wird, ist zum Zwecke der Beseitigung einer hierfür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage zuzuführen.

Die Deponierung von Altholz ist verboten ! ! !

Altholzkategorien :
Das als Abfall anfallende Altholz wird nach der Altholzverordnung in vier Altholzkategorien A I, A II, A III, A IV und PCB - Altholz eingeteilt. Beispiele für die einzelnen Kategorien sind in der Tabelle Altholzkategorien aufgeführt.

    A I : naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde

    A II : verleimtes, gestrichenes, lackiertes oder anderwärtig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung (z.B. PVC) und ohne Holz-schutzmittel

    A III : Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung (z.B. PVC) ohne Holzschutzmittel

    A IV : mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie z. B.  Bahnschwellen, Leitungsmasten, sowie sonstiges Altholz (s. Dokument Altholzkategorien), das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III, zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz

    PCB-Altholz : Altholz, das polychlorierte Biphenyle im Sinne der PCB/PCT - Abfallverordnung enthält  und nach deren Vorschriften zu entsorgen ist, insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten.

    Holzschutzmittel:  Bei der Be- und Verarbeitung des Holzes eingesetzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen Holz zerstörende Insekten oder Pilze sowie Holz verfärbende Pilze, ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflammbarkeit von Holz.

Entsorgungshinweise für Altholz :

  • Altholz ist bereits an der Anfallstelle von den übrigen Abfällen zu trennen.
  • Die Altholzkategorien AI, AII und AIII können vermischt auf der Deponie Woltersdorf angeliefert werden. Entsorgungsgebühr : 15 € / t
  • Baustellenabfälle größer 1 m³ können auf  der Deponie Woltersdorf nur angenommen werden, wenn sie kein Altholz mehr enthalten.

Altholz der Kategorie A I, A II und A III   (Vermischung der Kategorien A I bis A III ist möglich) aus Haushalten und Gewerbebetrieben wird auf der Deponie Woltersdorf angenommen.

Altholz der Kategorie A IV und PCB-Altholz ist gefährlicher Abfall.

  • Kleinmengen bis 2000 kg pro Jahr aus Gewerbebetrieben, der Landwirtschaft, öffentlichen Einrichtungen oder Privathaushalten werden auf der Deponie Woltersdorf angenommen.
  • Mengen größer 2000 kg pro Jahr  aus Gewerbebetrieben, der Landwirtschaft oder öffentlichen Einrichtungen sind der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfällen (NGS) anzudienen.
    Auskünfte: Tel.: 0511/ 3608-0, Fax 0511/ 3608-110
    Postanschrift : NGS Hannover, Postfach 4447, 30044 Hannover

Entsorgungsgebühren:
Altholzkategorien  A I - A III  15 €/t
Altholzkategorie  A IV             40 €/t
Bei Anlieferungen unter 200 kg pauschal 4 €.

Informationen zur Entsorgung von Asbestabfällen

Asbesthaltige Abfälle - Informationen zur Entsorgung -

Material und Eigenschaften
Asbest ist ein natürliches Mineral mit feinfaseriger Struktur. Wenn Asbestfasern in die Lunge gelangen, kann es zu bösartigen Erkrankungen kommen. Der Gesetzgeber hat Asbest als krebserzeugend eingestuft.

Bitte unbedingt beachten ! ! !
Das Reinigen (Abfegen, Abschleifen, Hoch- und Niederdruckreinigen) von Asbestzementdächern ist generell verboten. Beim Umgang mit Asbestzementabfällen, sind diese mit Wasser zu befeuchten. Asbestzementabfälle dürfen nicht zerkleinert, bearbeitet, geworfen und nicht geschüttet werden.

Entsorgung Asbestabfälle sind gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) und dürfen generell nur noch beseitigt werden.

  • Schwachgebundene Asbestabfälle (z.B. Spritzasbest, Dichtungen, Isolierungsmaterialen) sind über die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfällen (NGS) zu entsorgen. Tel.: 0511/3608-0
  • Festgebundene Asbestabfälle - Entsorgung auf der Deponie Woltersdorf
    Festgebundene Asbestabfälle kommen in Form von Dachdeckungen (Wellplatten), Dachbegrenzungen, Wandplatten, usw. vor. Wenn Asbestprodukte entfernt werden sollen, ist damit eine Firma zu beauftragen, die den Sachkundenachweis „Asbest" entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) besitzt. Für Privathaushalte wird die Asbestentsorgung durch eine Firma empfohlen, aber nicht vorgeschrieben.
    Die Annahmebedingungen sind zu beachten!

Asbestbelastete Nachtspeicherheizgeräte -Entsorgung auf der Deponie Woltersdorf
Bei asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten müssen alle Fugen und Öffnungen mit gewebeverstärktem Klebeband abgeklebt werden. Sie sind liegend auf einer Palette anzuliefern. Ob ein Nachtspeicherheizgerät asbestbelastet ist, kann bei einem Elektrofachbetrieb oder dem Hersteller erfragt werden. Für nachweislich asbestfreie Nachtspeicherheizgeräte gelten gesonderte Annahmebedingungen. n diesen Fällen ist Kontakt mit dem Fachdienst Abfall und Werkstatt aufzunehmen.

Die Demontage der Nachtspeicherheizgeräte ist verboten !!!

Entsorgung asbesthaltiger Abfälle aus gewerblichen Anlieferungen
Bei gewerblichen Anlieferungen ist vom Abfallerzeuger/ Abfallbeförderer vor der Anlieferung zur Deponie ein Entsorgungsnachweis zu führen (Vorabkontrolle). Informationen gibt es beim Landkreis Lüchow-Dannenberg, Fachdienst Abfall, Tel. 05841/ 951-23. Zum Nachweis der durchgeführten Entsorgung erfolgt ein Begleitscheinverfahren (Verbleibskontrolle). Zuständig: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, Tel.: 05121/1600-0, Fax: 05121/1600-10,
e-mail: poststelle@gaa-hi.niedersachsen.de

Für Mengen größer 20 t asbesthaltigen Abfalls pro Jahr gibt es eine Andienungspflicht bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfällen (NGS). (s. Kleinmengenregelung)

Anschrift:
Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfällen (NGS)
Postfach 4447
30044 Hannover
Tel.: 0511/ 3608-0, Fax 0511/ 3608-110

Kleinmengenregelung

  • Mengen kleiner 2 t pro Jahr:
    Andienungspflicht bei der NGS und Entsorgungsnachweis entfallen.
  • Mengen kleiner 20 t pro Jahr:
    Andienungspflicht bei der NGS entfällt; Entsorgungsnachweis ist nötig.

Annahmebedingungen für Asbestzementabfälle
Asbestzementabfälle werden auf der Zentraldeponie Woltersdorf nur angenommen, wenn sie  in Gewebesäcken sogenannten "Asbest Big Bags" verpackt sind.  Die Kunststoffgewebesäcke können in verschiedenen Abmessungen auf der Deponie Woltersdorf gekauft werden.

Preisliste "Big Bags" für asbesthaltige Abfälle

 

 Größe (Länge x Breite x Höhe in cm)

 Preis in Euro je Stück

 320 x 125 x 30

 9,00

 260 x 125 x 30

 8,00

 120 x 70 x 60

 8,00

 90 x 90 x 110

 7,00

 

 

 

 

Hinweise: Abgabe nur an Privatpersonen. Bezahlung in bar.
Beim Transport dürfen keine Asbestfasern freigesetzt werden.

Ein „Big Bag" mit Asbestzementabfällen darf maximal 1000 kg wiegen. Sollten die "Big Bags" über keine Schlaufen  zum Abladen verfügen, sind die Abfälle so anzuliefern, dass sie auf der Deponie mit einem Gabelstapler abgeladen werden können ( lichte Höhe zwischen Abfall und Transportfahrzeug muß mindestens 10 cm betragen). Paletten verbleiben auf der Deponie.

 

Nicht ordnungsgemäße Anlieferungen werden auf der Deponie sichergestellt und entsprechend den gesetzlichen Richtlinien auf Kosten des Anlieferers nachgebessert. Gebühr 50, - € /Std

Annahmezeiten für Asbestzementabfälle und Nachtspeicherheizgeräte

  • Anlieferungen über 100 kg und Nachtspeicherheizgeräte dienstags 7.30 bis 15.30 Uhr
  • Anmeldung auf der Zentraldeponie Woltersdorf mind. 1 Woche vor Anlieferungstermin.
    Tel. 05841/ 70276, Fax 05841/ 6934, E-Mail : zentraldeponie@luechow-dannenberg.de
  • Anlieferungen bis 100 kg (sind vom Anlieferer selbst abzuladen)
    Mo - Do  7.30 bis 15.30 Uhr;   Fr und Sa  7.30 bis 11.30 Uhr

Gebühren: (bei Selbstanlieferung zur Zentraldeponie Woltersdorf)

  • Asbestzementabfälle: 75 € / t
  • bei Anlieferung unter 200 kg pauschal: 7,50 €
  • bei Anlieferung im Pkw je 0,5 m³ : 10 €
  • Nachtspeicherheizgeräte:  100 € / Stk
  • nicht ordnungsgemäße Anlieferungen müssen verpackt werden und werden nach Aufwand abgerechnet: 50 €/Std´

Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit Asbest
Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Materialien und bei der Abfallentsorgung sind die Sicherheitsvorschriften der TRGS 519 einzuhalten. Beauftragte Firmen müssen den Sachkundenachweis Asbest besitzen und haben dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg (Tel. 04131/15-1474) sowie der Berufsgenossenschaft spätestens 7 Tage vor Arbeitsbeginn die Arbeiten anzuzeigen.

Asbesthaltige Abfälle müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Verkaufen, verschenken und wieder verwenden sind gesetzlich verboten ! ! !

Wichtiger Hinweis!

Am 16.03.2010 finden Wartungsarbeiten an den Anwendungen "Bauherrenauskunft" und "Wunschkennzeichen" statt!

Rechtliche und allgemeine Informationen zu Samtgemeinden

Gemeinden eines Landkreises, die mindestens 400 Einwohnerinnen und Einwohner haben, können zur Stärkung der Verwaltungskraft Samtgemeinden bilden. Im Landkreis Lüchow-Dannenberg wurden mit der Verwaltungs- und Gebietsreform 1972 flächendeckend die 5 Samtgemeinden Lüchow, Dannenberg (Elbe), Hitzacker (Elbe), Clenze und Gartow gebildet. Mit dem Lüchow-Dannenberg-Gesetz wurden im Jahre 2006 die Samtgemeinden Clenze und Lüchow zur Samtgemeinde Lüchow (Wendland) und die Samtgemeinden Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe) zur Samtgemeinde Elbtalaue zusammengeschlossen. Die Samtgemeinde Gartow blieb bestehen.

Zu den Aufgaben der Samtgemeinde gehören unter anderem

  • die Aufstellung der Flächennutzungspläne,
  • die Trägerschaft der allgemeinbildenden Schulen (Grundschulen),
  • die Einrichtung und Unterhaltung von Büchereien
  • die Einrichtung und Unterhaltung von Sportstätten
  • den Bau und die Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraßen,
  • die Errichtung weiterer öffentlicher Einrichtungen
  • die Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz.

Darüber hinaus erfüllen die Samtgemeinden die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden und die Aufgaben, die ihnen von allen Mitgliedsgemeinden übertragen werden. Weiteres zu Samtgemeinden ist den §§ 71 ff. Niedersächsische Gemeindeordnung zu entnehmen.

Einmalige Veranstaltungen in nicht dafür genehmigten Räumen

Antrag auf Erteilung einer Ausnahme für eine Einzelveranstaltung in Räumen, die nicht als Versammlungsstätte genehmigt worden sind


Für Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen in Gebäuden (gilt nicht für Zelte z.B. bei Schützenfesten), gilt in Niedersachsen die Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO). Sie enthält Vorschriften zum Schutz der Besucherinnen und Besucher sowie der Mitwirkenden sowie dem vorbeugenden Brandschutz. Hierbei ist es unerheblich, ob die geplante Veranstaltung gewerblicher oder privater Natur ist.


Sofern eine einmalige oder nur vorübergehende Veranstaltung mit mehr als 200 Personen durchgeführt werden soll, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Ausnahme nach § 47 NVStättVO zugelassen werden, wenn die Räumlichkeiten in baulicher und brandschutztechnischer Sicht für die geplante Veranstaltung geeignet sind. Dieses wird vor ggfs. vor Ort durch Mitarbeiter des Fachdienstes 63 überprüft. Ein weiteres Kriterium ist, ob innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Ausnahme zugelassen worden ist. Dann ist eine weitere Ausnahme nicht möglich, da innerhalb von 12 Monaten maximal eine Ausnahme zugelassen werden kann. Sollen mehrere Veranstaltungen innerhalb des vorgenannten Zeitraumes durch-geführt werden besteht nur die Möglichkeit, sich dieses im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens genehmigen zu lassen.


Als Veranstaltung gilt jedoch nicht nur die einmalige Veranstaltung an einem Tag, sondern es kann auch eine über mehrere Tage gehende Veranstaltung sein. Es muss hierbei jedoch ein innerer Zusammenhang bestehen, wie z.B. bei der Kulturellen Landpartie.

Der Antrag für eine baurechtliche Ausnahme gem. § 47 NVStättVO ist formlos spätestens 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung beim Fachdienst 63 des Landkreises zu stellen. Es wird jedoch empfohlen, das vom Landkreis vorgehaltene Formular zu verwenden. Diess kann entweder im Internet heruntergeladen oder aber beim Fachdienst 63 angefordert werden.


Folgende Angaben muss der Antrag mindestens enthalten bzw. beizufügende Unterlagen:

  1. Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail des Veranstalters (soweit vorhanden)

  2. Name, Anschrift des Eigentümers

  3. Bezeichnung u. Art der Veranstaltung

  4. Ort (inklusive Gemarkung, Flur und Flurstück) und Zeitpunkt der Veranstaltung (sowohl Datum als auch Beginn und Ende der Veranstaltung)

  5. Anzahl der zu erwarteden Gäste (die Anzahl der Gäste darf anschließend nicht überschritten werden)

  6. Angaben zur Nutzung des Gebäudes (z.B. Kartoffellagerhalle, Turnhalle etc.)

  7. Angaben zu Einbauten (z.B. Bühnen, Tresen u.s.w.)

  8. Angaben zur Bestuhlung (z.B. bei Theaterveranstaltungen)

  9. Grundrissplan (Maßstab 1 : 100) mit Darstellung der Rettungswege und Notausgänge sowie ggfs. zusätzlichen Aufbauten (z.B. Bühne, Tresen,,Bestuhlung)

  10. Übersichtsplan (Maßstab 1:500) mit Darstellung der Zufahrten, Einstellplätze für Besucher, Standplätze für Feuerwehr/Sanitäter (soweit vorgesehen) sowie Sanitäranlagen


Die Ausnahme ist kostenpflichtig. Derzeit beträgt die Gebühr 54,-- Euro. Die Gebühr umfasst die gesamte Bearbeitung des Antrages, somit auch die örtliche Überprüfung auf die Geeignetheit der Räumlichkeiten für die Veranstaltung. Sofern mehr als eine örtliche Überprüfung erforderlich ist, können höhere Gebühren anfallen.

Hinweise:

  • Die Ausnahme gem. § 47 NVStättVO ersetzt nicht eine evtl. erforderliche Gestattung zum Ausschank von alkoholischen Getränken durch die zuständige Samtgemeinde.

  • Die Ausnahme ist nicht erforderlich für Veranstaltungen in Zelten. Hier ist eine Gebrauchsabnahme nach § 84 der Niedersächsischen Bauordnung erforderlich.

Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) - Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde

Am 1. Oktober 2009 ist eine weitere Änderung der Energieeinsparverordnung in Kraft getreten. Ziel der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) ist es, den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich im Verhältnis zur EnEV 2007 um etwa 30 Prozent zu senken. Für 2012 ist schon die nächste Anpassung der EnEV für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm geplant.

I. Anforderungen an den Altbau
Auch wenn ein Gebäudeeigentümer von sich aus keine Modernisierung seines Hauses durchführt, muss er bestimmte Nachrüstpflichten erfüllen:

Altbau-Modernisierung:

  • Bei der Modernisierung von Altbauten mit größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle werden die energetischen Bauteilanforderungen um durchschnittlich 30 Prozent verschärft (z.B. Erneuerung der Fassade, der Fenster, des Daches).
  • Nachdem bislang nur die nicht begehbaren,obersten Geschossdecken von der Dämmpflicht erfasst waren, müssen bis Ende 2011 nun auch begehbare oberste Geschossdecken gedämmt sein. Alternativ kann auch das Dach entsprechend gedämmt werden.
    Die Nachrüstpflichten gelten allerdings nicht für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn der Eigentümer am 1.Februar 2002 in dem Haus gewohnt hat.
  • ÖL-und Gasheizkessel, die vor 1978 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Einige Ausnahmemöglichkeiten bestehen.
  • Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre alt sind, sollen in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen werden und durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dieses betrifft Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme soll stufenweise zum 1. Januar 2020 einsetzen.
    Es besteht keine Pflicht, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, der Austausch unwirtschaftlich wäre oder öffentlichrechtliche Vorschriften den Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorschreiben (z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen).
  • Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.

Neubauten:

  • Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle werden um durchschnittlich 15 Prozent erhöht, das heißt, die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten als bisher.
  • Der Einsatz regenerativer Energien wirkt sich in jedem Falle positiv auf die Gesamtenergiebilanz aus.


In Zukunft soll die Einhaltung der Energieeinsparverordnung stärker kontrolliert werden.

  • Sogenannte Unternehmererklärungen werden eingeführt. Mit dieser haben die Unternehmer die Konformität ihrer Arbeiten mit der Energieeinsparverordnung nachzuweisen.
  • Die Schornsteinfeger werden bei der Feuerstättenschau auch die Übereinstimmungvon Heizungsanlagen mit bestimmten energetischen Anforderungen prüfen.
  • Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen zentrale Vorschriften der EnEV eingeführt.

II Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde (Bauamt)


Die EnEV ist Bestandteil des öffentlichen Baurechts, somit ist es Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde, die Einhaltung zu überprüfen.

Der Gesetzgeber lässt mit dem § 75a NBauO für bestimmte Gebäude, wie Wohngebäude ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren zu. In diesem sind die bautechnichen Unterlagen wie Statik und Wärmeschutznachweis nicht zu prüfen. Es genügt, wenn ein vom Bauherrn beauftragter Sachverständiger die Übereinstimmung des Wärmeschutznachweises mit den Anforderungen des öffentlichen Baurechts erklärt (Sachverständigenerklärung)

Bei Bauvorhaben, die nicht nach § 75 a NBauO zu behandeln sind, wie gewerbliche oder öffentliche Bauten, hat die untere Bauaufsichtsbehörde die Wärmeschutznachweise inhaltlich und rechnerisch zu prüfen.

In beiden Fällen hat der Bauherr nach Fertigstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde zu erklären, dass die Dämmmaßnahmen entsprechend der Berechnung, bzw. der Sachverständigenerklärung ausgeführt wurden.

  • Die Untere Bauaufsichtsbehörde (Bauamt) ist auch Anlaufstelle bei Fragen und Beschwerden zum Energieausweis. Sie hat den Beschwerden und gemeldeten Ornungswidrigkeiten nachzugehen.

Die EnEV sieht folgende Ordnungswidrigkeiten vor, d.h. rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Ordnungswidrig im Sinne der EnEV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  • Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines Gebäudes oder einer Wohnung dem potenziellen Nutzer einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, spätestens wenn dieses der Nutzer verlangt oder
  • einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt, ohne nach
    § 21 EnEV ausstellungsberechtigt zu sein oder
  • gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen der EnEV verstößt und
  • falsche Daten beim Erstellen von Energieausweisen bereithält und verwendet.

Bitte beachten Sie, dass die Mitarbeiter des Bauamtes keine fachliche oder rechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem Energieausweis vornehmen.

IV. Weiterführende Informationen

Die Rechtsvorschriften der EnEV können Sie für den privaten Gebrauch herunterladen und ausdrucken. Es handelt sich nicht um die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt. Der Gesetzestext in einer nicht amtlichen Lesefassung finden Sie unter http://www.bmvbs.de/bau


Zur Information der Öffentlichkeit über Energiesparmöglichkeiten hat die Bundesregierung die Deutsche Energieagentur (dena) in Berlin eingerichtet. Ein besonderer Service ist die kostenlose 24-Stunden-Hotline der dena unter der Telefonnummer +49 (0) 8000 736 734.

Neben vielfältigen Veranstaltungen bietet die dena auch ein umfangreiches Internetportal zur EnEV an http://dena.de


Interessierte Bauherren, Planer und Handwerker können sich bei der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau über Förderprogramme, Energiespartechniken und Vorschriften beraten lassen. http://kfw.de

Für eine detaillierte Beratung sollten sie einen eingetragenen Energieberater einzuschalten. Im Landkreis Lüchow-Dannenberg haben sich Energieberater zum Arbeitskreis regionaler Energieberater zusammengeschlossen. http://emma-ev.de/gebaeudeenergieberatung

Rauchmelder können Leben retten - Brandschutz und Brandprävention

Die meisten Brandopfer – 70% – verunglücken nachts in den eigenen vier Wänden. Gefährlich ist dabei nicht so sehr das Feuer, sondern der Rauch. 95% der Brandtoten sterben an den Folgen einer Rauchvergiftung! Rauchmelder haben sich als vorbeugender Brandschutz bewährt.

Tagsüber kann ein Brandherd meist schnell entdeckt und gelöscht werden, nachts dagegen schläft auch der Geruchssinn, so dass die Opfer im Schlaf überrascht werden, ohne die gefährlichen Brandgase zu bemerken.

Rund 600 Menschen sterben jährlich in Deutschland an Bränden, die Mehrheit davon in Privathaushalten. Ursache für die etwa 200.000 Brände im Jahr ist aber im Gegensatz zur landläufigen Meinung nicht nur Fahrlässigkeit. Sehr oft lösen technische Defekte Brände aus.

Rauchmelder retten Leben, da der laute Alarm des Rauchmelders auch im Schlaf rechtzeitig vor der Brandgefahr warnt und dadurch den nötigen Vorsprung schafft, um sich in Sicherheit bringen zu können.

In Wohnungen sollten daher Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einen Rauchmelder versehen werden. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandgeruch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Mittlerweile besteht in den Bundesländern Hessen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Saarland, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern eine in der Landesbauordnung festgeschriebene Heimrauchmelderpflicht. Damit entsprechen diese Länder bereits seit langem bestehenden Forderungen von Landesfeuerwehrverbänden, der Arbeits- gemeinschaft der Berufsfeuerwehren sowie des Deutschen Feuerwehrverbandes, die Installation von Rauchwarnmeldern als gesetzliche Regelung in die Landesbauordnung aufzunehmen.

Die DIN 14676 hat den Titel „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung - Einbau, Betrieb und Instandhaltung“.

Die Norm bezieht sich auf den Privatwohnbereich, der mit batteriebetriebenen oder mit netzbetriebenen Rauchmeldern ausgestattet werden soll.

Die DIN 14676 beschreibt einen normgerechten Rauchmelder wie folgt:

„Gerät, bei dem alle zur Feststellung von Rauch sowie zur Generierung eines akustischen Alarms erforderlichen Bauteile in einem Gehäuse untergebracht sind“.

Ergänzend dazu sind die Wohnraumarten benannt, auf die sich die Norm bezieht:

  • Bungalows
  • mehrstöckige Häuser
  • Wohnungen
  • Studiowohnungen
  • Wohnmobile

DIN 14676 gilt auch für Wohneinrichtungen wie beispielsweise

  • kleine Pensionen mit weniger als 12 Betten

sowie für folgende Räume und Bereiche:

  • Gänge mit besonderen Feuergefahren wie z. B. Photokopierer, Wasserspender, Kaffeemaschinen
  • Gartenhäuser
  • Vergnügungsräume.

Die DIN-Norm als Installationsempfehlung gilt für neue und für bereits vorhandene Gebäude.

Die Genehmigungsfreiheit von Gaststättenterrassen und Biergärten

Seit dem 1.11.2009 ist eine Erweiterung der im Anhang zu § 69 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) enthaltenen Liste der genehmigungsfreien Bauvorhaben gültig. In der Nr 14.12 heißt es nun:

„Gaststättenerweiterungen um eine Außenbewirtschaftung, wenn die für die Erweiterung in Anspruch genommene Grundfläche 100 m² nicht überschreitet.“

Auf den ersten Blick liest sich das gut und klingt nach Entbürokratisierung.

Diese Freistellung muss aber im Zusammenhang mit der Kernaussage in § 69 (6) der NBauO gesehen werden:

„Genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen.......... Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften, namentlich im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen Planungsrecht bleiben unberührt.“


Wo liegen nun die Tücken bei Gaststättenfreiflächen?
Zunächst muss sich ein interessierter Gastwirt mit dem städtebaulichen Planungsrecht auseinandersetzen. Gibt es einen Bebauungsplan? Ist die Nutzung überhaupt laut Bebauungsplan zulässig? Oder befinde ich mich gar im „Aussenbereich“ wo eine Nutzung generell immer der bauplanungsrechtlichen Genehmigung bedarf? Auch die Relation zwischen Innengastronomie und Aussenterrasse ist zu beachten. Handelt es sich, bei Überschreiten von Baugrenzen, um eine „untergeordnete Nebenanlage“?

Dann der Bereich Geräuschbelastung: Habe ich Nachbarn? Welche Lärmbelastung ist zulässig? Auch dies ergibt sich aus dem städtebaulichen Planungsrecht. Mit welchem „Lärmausstoß“ ist zu rechnen? Darf ich meine Freifläche mit Musik „berieseln“?

Weitere Punkte, die zu beachten sind: Sind genug PKW-Stellplätze auf dem eigenen Grundstück oder gesichert auf einem Grundstück in der Nähe vorhanden? Und in welcher Entfernung? In den meisten Fällen ist die Schaffung einer Freifläche von 100 m² eine „wesentliche“ Veränderung der bisherigen Gaststätte. Damit muss diese gegebenenfalls komplett barrierefrei umgestaltet werden. Oder es ist eine separate Ausnahme von diesenn Anforderungen zu beantragen. Eine Sondernutzungsvereinbarung mit der Gemeinde oder Stadt ist abzuschließen, sofern Straßen- oder Gehwegfläche in Anspruch genommen wird. Reicht die vorhandene Toilettenanlage?

Problempunkte genug. Die Rechtssicherheit einer „Baugenehmigung“ gibt es nicht mehr. Da alle Fehler im oben beschriebenen Bereich zu Ärger mit der Nachbarschaft und Bußgeldverfahren führen können, ist die eingangs erwähnte Entbürokratisierung nur eine Verlagerung der Verantwortung auf den "armen" Bauherren. Ein gewisses Maß an Rechtssicherheit kann das Stellen einer „Bauvoranfrage“ bringen. Hierin kann dann behördlicherseits eine materielle Prüfung problematischer Punkte erfolgen. Dringend anzuraten ist auch das Hinzuziehen von erfahrenen! Entwurfsverfassern (Architekten, Bauingenieuren, Bautechnikern) oder der DEHOGA und ähnlicher Vereinigungen.

Berufsausbildung im öffentlichen Dienst: Die Verwaltung geht neue Wege (LK-25/2010)

Lüchow-Dannenberg. Gemeinsamer Erfolg: Vor einigen Jahren haben sich der Landkreis und die Samtgemeinden zusammengeschlossen, um gemeinsam Auszubildende zu suchen. "Ein klarer Vorteil dieses Verbundes ist, dass Interessierte sich mit nur einer Bewerbung bei vier ausbildenden Stellen für die Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten parallel vorstellen können. Zudem müssen die Bewerber nur ein Auswahlverfahren durchlaufen", zeigen sich die Ausbildungsleitungen zufrieden. Das Auswahlverfahren setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen, dem schriftlichen Eignungstest und einem persönlichen Vorstellungsgespräch. Der schriftliche Test findet in 2010 im Kreishaus statt. In diesem Jahr ist eine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz zur/ zum Verwaltungsfachangestellten nur beim Landkreis Lüchow-Dannenberg, der Samtgemeinde Elbtalaue und der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) möglich, da die Samtgemeinde Gartow ausschließlich einen Ausbildungsplatz zur Fachkraft für Bäderbetriebe anbietet.

Einige Aspekte der Kooperation kommen den Auszubildenden zugute. So besteht für sie die Möglichkeit, Ausbildungsabschnitte, die in der „eigenen" Behörde nicht entsprechend angeboten werden können, zeitweise in einer anderen Verwaltung zu durchlaufen. Die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Verwaltungen des Landkreises im Bereich der Ausbildung hat sich damit verstärkt, es findet ein schneller Informationsaustausch und ein persönliches Miteinander statt.

„Hier im öffentlichen Dienst gibt es viele Weiterbildungsmöglichkeiten. Die Zusammenarbeit mit den Kollegen und der Umgang mit Bürgern macht Spaß", sagt Ramona Metz, Auszubildende im zweiten Ausbildungsjahr bei der Samtgemeinde Lüchow (Wendland). „Wir freuen uns auf neue Kolleginnen und Kollegen". Beim Landkreis und in den zugehörigen Samtgemeinden gibt es derzeit insgesamt 32 Auszubildende. „Wir Auszubildenden lernen uns von vornherein kennen und können uns untereinander austauschen und unterstützen, das ist super!" freut sich Susanne Schulz, Auszubildende beim Landkreis Lüchow-Dannenberg.

Aktuell läuft die Ausschreibung für den Ausbildungsberuf zum/zur Verwaltungsfachangestellten mit Bewerbungsfrist bis zum 20. Februar 2010. Gewünscht wird ein Sekundarabschluss I, gute Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik, Interesse an Politik sowie Teamfähigkeit. Im Bewerbungsanschreiben ist unbedingt anzugeben, für welche Behörden die Bewerbung gelten soll. Bewerbungsanschreiben werden dieses Jahr insgesamt bei der Samtgemeinde Lüchow (Wendland), Abteilung 1, Theodor-Körner-Str. 14, 29439 Lüchow (Wendland) entgegengenommen. Auskunft wird dort erteilt unter der Telefonnummer: 05841/126-110. Die vollständige Ausschreibung ist auch im Internet unter www.luechow-dannenberg.de im Bürgerportal unter „Aktuelles" und dort unter „Ausschreibungen", abrufbar.

Schule: Wie geht's weiter?

Wir sind bemüht, Sie auf dieser Seite zu informieren, falls es Schulausfall in Lüchow-Dannenberg geben sollte oder Sie mit Einschränkungen in der Schülerbeförderung rechnen müssen.

Bitte beachten Sie auch diesen Link auf dem der aktuelle Stand stets zu finden ist: KLICKEN SIE HIER!!! Unter dem Stichwort "Schulausfälle Niedersachsen" sind auch an Wochenenden und Feiertagen alle amtlichen Meldungen zu finden.

Maßnahmen, Methoden, Möglichkeiten - Energie- und CO2-Bilanz für Lüchow-Dannenberg: Informationsveranstaltung am 28.01.2010

Lüchow. Die internationale Klimaschutz-Konferenz in Kopenhagen mag gescheitert sein, im Landkreis Lüchow-Dannenberg begreift man Klimaschutz als Verpflichtung und packt die Aufgaben an. Seit August 2009 lässt der Landkreis ein integriertes, kommunales Klimaschutzkonzept erarbeiten. Die aufwändige Erhebung der Energie- und Emissionsdaten ist nahezu abgeschlossen. Mit der Erstellung der Energie- und CO2-Bilanz ist nun die erste große Hürde genommen und es wird klar wo und in welcher Menge die Treibhausgasemissionen der Region entstehen. Bei einem Arbeitstreffen am 28.01.2010 soll unter dem Motto „Maßnahmen, Methoden, Möglichkeiten" die nächste Phase im Projekt Klimaschutzkonzept eingeläutet werden. Gemeinsam mit den Akteuren aus Verwaltung, Politik, Wirtschaft, Vertretern von Initiativen und interessierten Privatleuten sollen erste Schritte in Richtung von konkreten Klimaschutzmaßnahmen in unserer Region getan werden.

Am 28. Januar 2010 von 16.00 bis 18.30 Uhr beginnt im Kultur- und Tagungszentrum Verdo in Hitzacker die Entwicklung eines Entwurfs für ein integriertes, kommunales Klimaschutzkonzept. Dieses Klimaschutzkonzept soll einen Fahrplan für Klimaschutzmaßnahmen auf regionaler Ebene enthalten und vom Kreistag beschlossen werden. „Auf dem Programm steht die Vorstellung der Ergebnisse aus der Energie- und CO2-Bilanz für den Landkreis. Anschließend sollen im Plenum die ersten Schwerpunkte für die künftigen Klimaschutzaktivitäten erarbeitet werden. Dazu ist die Gründung der thematischen Arbeitsgruppen ein wichtiger Meilenstein", so Dipl.-Umweltwissenschaftlerin Daniela Weinand von der projektdurchführenden target GmbH. „Alle Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Lüchow-Dannenberg, die die Möglichkeit zur aktiven Mitgestaltung des maßgeschneiderten Klimaschutzkonzeptes nutzen möchten, sind hiermit herzlich eingeladen sich am Arbeitstreffen zu beteiligen. Anregungen oder Ideen für Projekte, Hinweise auf weitere Klimaschutz-Schwachstellen oder bei der Umsetzung zu berücksichtigende Aspekte sind hier hoch willkommen!" so Baudirektor Jürgen Weinhold vom Verwaltungsvorstand Lüchow-Dannenberg, der die Ergebnisse der Energiebilanz für die öffentliche Verwaltung mit dem Schwerpunkt der öffentlichen Liegenschaften vorstellen wird. „Bei der Erstellung des Klimaschutzkonzeptes steht der Landkreis Lüchow-Dannenberg nicht allein," so Landrat Jürgen Schulz: „Wir werden bei der Erstellung des Klimaschutzkonzeptes im Rahmen der Klimaschutzinitiative des Bundesumweltministeriums unterstützt, und zwar nicht nur finanziell, sondern auch durch ein Netzwerk von Kommunen, die sich gemeinsam mit uns auf den Weg zu mehr Klimaschutz und einer 100%-Versorgung mit erneuerbarer Energie gemacht haben." Deswegen sei er besonders gespannt auf einen Impulsvortrag von Hinnerk Willenbrink, der mit seinem Verein Haus im Glück e.V. schon viele Klimaschutzmaßnahmen vor allem für private Hausbesitzer im Kreis Steinfurt umgesetzt hat. Im Anschluss an die Kurzvorträge erfolgt die Bildung der thematischen Arbeitskreise Wirtschaft, Verkehr, Land- und Forstwirtschaft, öffentliche Verwaltung und private Haushalte, die bis zum Mai in 2-3 Arbeitssitzungen den Entwurf für das Klimaschutzkonzept erarbeiten werden.

„Das Klimaschutzkonzept wird nicht in der Schublade verschwinden, denn auch die Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes wird von der Bundesregierung gefördert", so Landrat Schulz weiter: „Wir legen hiermit einen weiteren Grundstein für eine langfristige und konkrete Arbeit an der Umsetzung unserer Ziele in Sachen Klimaschutz und 100%-Versorgung mit erneuerbarer Energie." Weitere Informationen und das Anmeldeformular können auf der target-Webseite www.targetgmbh.de unter Klimaschutzkonzept Lüchow-Dannenberg abgerufen werden.

Maßnahmen, Methoden, Möglichkeiten
Energie- und CO2-Bilanz für Lüchow-Dannenberg
Informationsveranstaltung

Donnerstag, 28. Januar 2010
16:00 – 18:30 Uhr

Verdo Hitzacker
Kultur- und Tagungszentrum
Dr.-Helmut-Meyer-Weg 1
29456 Hitzacker (Elbe)
„Kleiner Sitzungssaal"

Landkreis Lüchow-Dannenberg beteiligt sich an Klimaschutzinitiative der Bundesregierung

Logos Beteiligte Klimaschutzkonzept

Bis Mai 2010 Erarbeitung eines kommunalen Klimaschutzkonzepts mit konkreten Maßnahmen zur Energie- und CO2-Einsparung

Klimaschutz und nachhaltiges Wirtschaften sind große Herausforderungen für unsere Gesellschaft, betroffen davon sind viele Bereiche: Verkehr, Wirtschaft, Bauen, Wohnen und Arbeiten. Die Bundesregierung hat sich deshalb ehrgeizige politische Ziele gesetzt: Bis zum Jahr 2020 sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 um 40 % reduziert und die Energieproduktivität verdoppelt, also mit dem gleichen Energieeinsatz doppelt so viel erzeugt werden. Außerdem ist eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromproduktion auf 30 % und an der Wärmeerzeugung auf 14 % geplant. Alle Städte, Gemeinden und Bürger sind dazu aufgerufen, sich aktiv an dieser Entwicklung zu beteiligen.

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat bereits 1997 begonnen, seine Energieversorgung auf 100 Prozent erneuerbare Energien umzustellen. Damals betrug der Anteil erneuerbarer Energieträger am gesamten Energiebedarf des Landkreises gerade mal 1 Prozent, inzwischen sind es rund 60 Prozent.

Lüchow-Dannenberg hat sich als Kompetenzregion im Bereich erneuerbarer Energien und Bioenergie im Besonderen einen Namen gemacht. Dennoch ist das Potenzial zur Energieeinsparung und zur Umstellung auf eine nachhaltige Energieversorgung noch lange nicht ausgeschöpft.

Deshalb hat der Landkreis Lüchow-Dannenberg sich entschieden, ein integriertes Klimaschutzkonzept zu erstellen. Dies wird im Rahmen der bundesweiten Klimaschutzinitiative finanziell unterstützt und muss gemäß den Vorgaben der Bundesregierung folgende Bausteine enthalten:

  • Energie- und CO2-Bilanz für den Landkreis zu den Bereichen Wohnen, öffentliche Liegenschaften, Wirtschaft und Verkehr
  • Abschätzungen über die Potenziale zur Energie- und CO2-Einsparung in den verschiedenen Bereichen
  • Konkrete Minderungsziele, Maßnahmenkataloge und Zeitpläne für die Umsetzung
  • Beteiligung relevanter Akteure
  • Aufzeigen signifikanter Einsparpotenziale

Mit der Erstellung des kommunalen Klimaschutzkonzepts stellt sich der Landkreis einer der großen Herausforderungen unserer Zeit. Eine Aufgabe, die nur in Zusammenarbeit mit den wichtigen Akteuren und Entscheidungsträgern in der Region zu bewältigen sein wird, also gemeinsam mit Landwirten, Hausbesitzern, Unternehmen und mit der kommunalen Verwaltung.

Alle Schlüsselakteure und Interessierte sind herzlich eingeladen, sich an der Entwicklung konkreter Maßnahmen und Aktionen zu beteiligen, und wenden sich bitte an: Daniela Weinand, target GmbH, Telefon 05861 989240

Gefördert durch die Bundesrepublik Deutschland
Zuwendungsgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages
Förderkennzeichen: 03KS0244

+++ACHTUNG+++ Heute (06.01.2011) keine Schule in Lüchow-Dannenberg!!!

Am 06.01.2011: Schulausfall in Lüchow-Dannenberg!!!

Im Landkreis Lüchow-Dannenberg fällt witterungsbedingt der Unterricht an allen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen am 06.01.2011 aus.

(Information des Landkreises Lüchow-Dannenberg vom 06.01.2011)

Derzeit nicht abrufbar: "Wunschkennzeichenreservierung" und "Bauherrenauskunft"

Lüchow. Durch Arbeiten am EDV-System funktioniert die Online-Reservierung von KFZ-Wunschkennzeichen derzeit nicht einwandfrei. Auch die Bauherrenauskunft, die über den Bürgerservice abrufbar ist, steht vorübergehend aus gleichem Grund nicht zur Verfügung. Wie die Kreisverwaltung mitteilt, wird jedoch intensiv an der Behebung des Problems gearbeitet, sodass beide Serviceangebote sehr bald wieder zur Verfügung stehen werden. Zwischenzeitlich kann eine Kennzeichenreservierung telefonisch unter 05841/120-709 oder -710 erfolgen.

Ein wichtiger Hinweis noch: Es wurde bekannt, dass einige Kunden versucht haben über die Internetseite www.straßenverkehrsamt.de ihr persönliches Kennzeichen zu reservieren. "Diese Internetseite steht in keinster Verbindung zum Landkreis Lüchow-Dannenberg. Dort angebotene Kennzeichen sind oft schon vergeben. Geforderte Geldzahlungen stehen nicht in Verbindung mit der Kreisverwaltung. Kennzeichenreservierungen können grundsätzlich nur über die offizielle Landkreisseite bzw. telefonisch unter den angegebenen Rufnummern erfolgen", betont die Kreisverwaltung.

Genehmigungsfreie Wohngebäude gem. § 69 a NBauO

Wohngebäude ohne Baugenehmigung – Mitteilungsverfahren

Grundsätzlich bedürfen nach § 69 a der Nieders. Bauordnung (NBauO) die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, von Nebengebäuden und von Nebenanlagen für diese Wohngebäude keiner Baugenehmigung, wenn sie in Baugebieten liegen, die ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) als Kleinsiedlungsgebiete oder als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festsetzt. Folgendes ist zu beachten:

  1. Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen – es sei denn, dass notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt worden sind.

  2. Die Gemeinde muss dem Bauherrn bestätigt haben, dass die Erschließung gesichert ist und dass sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird. Mit der Errichtung des Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die o . a. Bestätigungen der Gemeinde erteilt worden sind. Die Gemeinde hat hierfür einen Monat, gerechnet ab Eingang der vollständigen Unterlagen, Zeit.

  3. Der Bauherr muss einen Entwurfsverfasser oder eine Entwurfsverfasserin im Sinne des § 58 Abs.3 Nr. 1-3 NBauO (Architekt/in oder eine Person, die in der von der Architektenkammer Nds. geführten Liste der Entwurfsverfasser/innen der Fachrichtung Architektur eingetragen ist oder in der von der Ingenieurkammer Nds. geführten Liste der Entwurfsverfasser/innen der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist) bestellt haben, der ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist.

  4. Die Nachweise über die Standsicherheit müssen von einer Person aufgestellt worden sein, die in einer der hierfür bestimmten von der Architekten- und der Ingenieurkammer Niedersachsen für die jeweilige Fachrichtung geführten Listen eingetragen und die ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist.

  5. Die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz müssen von einer Person gemäß Nr. 3 oder 4 aufgestellt worden sein.

  6. Die Mitteilung des Bauherrn über Bauvorhaben nach § 69 a NBauO ist mit dem Entwurf (Unterlagen wie beim Bauantrag) ohne die bautechnischen Nachweise (Standsicherheitsnachweise, Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz) bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Bauanzeigenvordrucke sind beim Landkreis Lüchow-Dannenberg erhältlich. Wichtig ist, dass die aus dem Bauanzeigevordruck ersichtlichen Erklärungen vom Entwurfsverfasser(in) und vom Sachverständigen abgegeben werden.

  7. Die Bestätigung der Gemeinde gilt für 3 Jahre. Falls mit der Errichtung des Bauvorhabens nicht innerhalb von 3 Jahren begonnen worden ist, ist die Durchführung eines neuen Mitteilungsverfahrens erforderlich. Alternativ kann auch ein Bauantrag gestellt werden.

  8. Die Gemeinde wird die Mitteilung nach Abgabe ihrer Stellungnahme an den Landkreis zur weiteren Bearbeitung übersenden. Die Bauaufsichtsbehörde wird dann die notwendigen Stellen, z.B. Katasteramt, Finanzamt, Bauberufsgenossenschaft, Bezirksschornsteinfegermeister, von der Baumaßnahme unterrichten.

  9. Die Bestätigung der Gemeinde und die Bearbeitung der Baumitteilung durch den Landkreis sind gebührenpflichtig.

  10. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bestätigung der Gemeinde beim Bauherren vorliegt. Die Durchführung der Baumaßnahme darf von dem Entwurf nicht abweichen. Der Entwurf einschließlich der bautechnischen Nachweise muss während der Durchführung der Baumaßnahme auf der Baustelle vorgelegt werden können. Ferner ist ein Bauschild aufzustellen.

  11. Der Bauherr ist nach § 57 Abs. 1 NBauO dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste genehmigungsfreie Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Ordnungswidrig handelt, wer als Entwurfsverfasser/Entwurfsverfasserin oder Sachverständiger unrichtige Erklärungen abgibt oder eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 69 a durchführt bzw. durchführen lässt, bevor der Gemeinde die notwendigen Unterlagen und Erklärungen zugegangen sind. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

  12. Bei der Bauausführung ist u.a. darauf zu achten, dass
    - die Baumaßnahmen entsprechend den Bauunterlagen einschließlich der Statik ausgeführt,
    - nachbarschützende Abstandsvorschriften (z. B. Mindestgrenzabstände) nicht verletzt,
    - öffentliche Verkehrsflächen und Versorgungsleitungen geschützt,
    - Kanalanschluss und Höhenlage mit der Gemeinde abgestimmt,
    - die Baustelle abgesichert ist und Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden sowie
    - die Bodenversiegelung minimiert, z.B. bei Zuwegungen und Stellplätzen möglichst
    wasserdurchlässig, ausgeführt und
    - die Festsetzungen des Bebauungsplanes (Ortssatzung) eingehalten werden.

    Bebauungspläne können bei der Gemeinde eingesehen werden.

  13. Der Bauherr kann schriftlich unter Beifügung der Bauunterlagen entsprechend der Bauvorlagenverordnung verlangen, dass für „genehmigungsfreie Vorhaben“ i. S.- des § 69 a NBauO ein kostenpflichtiges Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird (§ 69a Abs. 8 NBauO).

Von der Bauvoranfrage zum Bauantrag...

Bauvoranfrage
Die Zulässigkeit von Bauvorhaben kann im Rahmen einer Bauvoranfrage geklärt werden. Dieses empfiehlt sich dann, wenn nach Rücksprache mit der Bauaufsichtsbehörde an der Zulässigkeit eines Vorhabens Zweifel bestehen.


Bauantrag – Baugenehmigung
Der Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ist mindestens in dreifacher Ausfertigung beim Bauamt oder der Stadt/Gemeinde einzureichen. Dem Bauantrag sind alle notwendigen Bauvorlagen entsprechend der Bauvorlagenverordnung beizufügen (siehe hierzu: nachstehende Checkliste).

Zur Erstellung von Bauantragsunterlagen (Bauplänen) und Unterzeichnung als Entwurfsverfasser müssen Architekten und Ingenieure, für bestimmte Baumaßnahmen auch Handwerksmeister (Maurer/Betonbauer/- Zimmerer) und Hochbautechniker herangezogen werden, die aufgrund des Architektengesetzes bzw. Ingenieurgesetzes dazu befähigt und nach der Niedersächsischen Bauordnung berechtigt sind. Es empfiehlt sich für Bauherren dringend, sich die Planvorlageberechtigung des in Aussicht genommenen Entwurfsverfassers nachweisen zu lassen.

Der Bearbeitungsgang bei einem Bauantrag läuft wie folgt ab:
Der Bauantrag wird beim Fachdienst Bauordnung, Immissionsschutz und Denkmalpflege mit einem Aktenzeichen und einem Passwort für den Internetzugang versehen und der Antragseingang dem Bauherrn und Entwurfsverfasser bestätigt. Anschließend erfolgt die Vorprüfung auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften.

Sollten Unterlagen fehlen, was leider allzu häufig der Fall ist, werden diese nachgefordert und der Bauantrag ruht bis zum Eingang der nachzureichenden Unterlagen.

Bei vielen Bauvorhaben sind ggf. noch andere Behörden zu beteiligen, z.B.

  • das staatliche Gewerbeaufsichtsamt wegen gewerblicher Fragen,

  • die untere Wasserbehörde wegen der Abwasser- oder Oberflächenwasserbeseitigung,

  • der Brandschutzprüfer wegen des vorbeugenden Brandschutzes,

  • die Landesstraßenbaubehörde wegen der Lage des Bauvorhabens an einer Landes- oder Bundesstraße,

  • die untere Naturschutzbehörde wegen des Landschafts- und Naturschutzes oder

  • die untere Denkmalschutzbehörde, wenn ein Baudenkmal berührt ist.

Wenn sämtliche Stellungnahmen positiv vorliegen, erfolgt die abschließende Prüfung des Bauantrages und hoffentlich die Erteilung der Baugenehmigung.


Genehmigungsfreie Baumaßnahmen gem. § 69 a NBauO (Mitteilungsverfahren)
In Gebieten, die ein Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete oder als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festsetzt, bedarf die Errichtung eines Wohngebäudes geringer Höhe sowie der dazugehöringen Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung. Hier ist ein Mitteilungsverfahren ausreichend, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wertvolle Informationen zum Thema Familie finden Sie hier

{FOTO Kindergarten in Gartow}

"Zu einer friedlichen Familie kommt das Glück von selber." (Chinesisches Sprichwort)

Sind Sie gerade zugezogen? -
Sind Sie auf der Suche nach einem Kindergartenplatz für Ihr Kind? Möchten Sie wissen, wo Ihr Kind künftig zur Schule gehen kann? Suchen Sie einen Ausbildungsplatz für sich oder Ihr Kind? Benötigen Sie einen Platz für altersgerechtes Wohnen?

Der Bereich "Familie" versucht, möglichst umfassend Antworten auf solche und andere Situationen zu geben.
Ob Jugendliche, Kinder oder Senioren - im Landkreis Lüchow-Dannenberg und in den dortigen Samtgemeinden sind alle mit ihren besonderen Bedürfnissen gut aufgehoben. Klicken Sie einfach links auf ein Thema, das Sie interessiert!

Teilprojekt „Erlebniswelt“

Das Teilprojekt „Erlebniswelt“ befasst sich mit der Entwicklung und Errichtung erlebnisorientierter Veranstaltungen für die Stadt Dannenberg (Elbe). Schwerpunkt ist die Vermarktung touristischer Konzepte unter Einbeziehung des gastronomischen Bereiches.
Folgende Maßnahmen wurden initiiert:

  • Schulungen in den gastronomischen Betrieben für das Personal
  • Herausarbeitung von Alleinstellungsmerkmalen der örtlichen Gastronomie
  • Errichtung einer Boulebahn auf dem Kuhmarkt Dannenberg (Elbe)
  • Konzipierung eines Naturerlebnispfades um den Thielenburger See
  • Errichtung eines Künstlerhauses
  • Initiierung von „Gartenräumen und Gaumenträumen“
  • Entwicklung eines Gastronomiekalenders
  • Entwicklung der Maßnahme „Gartenräume - Innenstadtgärten“

Teilprojekt „Florierende Wirtschaft und Geschäftswelt“

Teilprojekt „Florierende Wirtschaft und Geschäftswelt“

Das Teilprojekt „Florierende Wirtschaft und Geschäftswelt“ befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Einzelhandel und der Dienstleistung in der Stadt Dannenberg (Elbe). Die mitarbeitenden Mitglieder in diesem Teilprojekt entstammen in der Hauptsache dem Einzelhandel. Folgende Maßnahmen wurden umgesetzt:

  • Entwicklung eines DAN-Marktes am Samstag zur Belebung der Innenstadt
  • Behebung von Leerständen
  • Festlegung und Durchsetzung einheitlicher Öffnungszeiten für den Einzelhandel  
  • Schaffung eines Branchenmixes für Kunden und Besucher  
  • Organisation und Durchführung verschiedener Events wie z.B. Erntedankfest, Maibaumfest etc.
  • Seminare und Schulungen hinsichtlich der Servicequalität im Einzelhandel 
  • Qualitätsmanagement für den Einzelhandel 
  • Einrichtung von Gutschein-Systemen

Die Stadt Dannenberg (Elbe) plant für das Jahr 2005 ein „Büro für Stadtmarketing“ als Serviceplattform. In diesem Büro für Stadtmarketing werden die entscheidenden Moderationsaufgaben für den Stadtmarketingprozess festgelegt und ausgeführt. Die Entwicklung der Innenstadt, die Planung von Events, das Leerstandsmanagement sowie sonstige entscheidende Dinge werden hier initiiert.

Der Stadtmarketingprozess erlebte durch die Teilnahme und die Gewinne an dem Wettbewerb „Ab in die Mitte! - Die City-Offensive Niedersachsen“ im Jahre 2003 und auch im Jahre 2004 eine enorme Belebung und Vitalisierung der Innenstadt. Das Thema des Jahres 2003 war: „Dannenberg (Elbe) geht in die Offensive“. Mit einem Aufruf „Wir füllen unsere Leerstände“ gelang es, 18 leerstehende Gewerbeeinheiten mit neuem Leben zu füllen.

Der Slogan des Jahres 2004 lautete: „DAN bleibt dran“. Mit diesem Slogan wurde eine Juniorpartnerschaft initiiert, die Gewerbetreibenden, Dienstleistern, Einzelhändlern und Gastronomen in der Innenstadt, die in der Familie keinen direkten Nachfolger haben, zu einer Betriebsnachfolge verhilft.

Der Stadtmarketingprozess der Stadt Dannenberg (Elbe) ist nicht abgeschlossen. Ganz im Gegenteil - ständig neue Aktivitäten werden geplant und durchgeführt, um die Stadt attraktiver zu gestalten. Wir laden Sie ein, helfen Sie mit, seien Sie dabei bei der Entwicklung der Stadt Dannenberg (Elbe).

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