Gesundheitsamt

Betreuungsstelle - Beratung von Betreuern und in Betreuungsangelegenheiten

Allgemeine Aufgaben der Betreuungsstelle:

  • Unterstützung des zuständigen Gerichts durch Sachverhaltsermittlung mit anschließender fachlicher Stellungnahme (Bericht)
  • Vorschlag eines geeigneten Betreuers
  • Gewinnung von Betreuern
  • Beratung und Unterstützung von Betreuern und Bevollmächtigten
  • Sorge für Einführung und Fortbildung der Betreuer
  • Aufgaben bei der zivilrechtlichen Unterbringung
  • Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen


Betreuung: Was bedeutet das?

Kann ein volljähriger Mensch aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer, der in einem vom Gericht festzulegenden Umfang für ihn handelt. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

Das Betreuungsrecht will den betroffenen Personen damit den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung erhalten.

Eine Entmündigung findet heutzutage nicht mehr statt.

Bei der Betreuerbestellung gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Auch wenn die Betreuung eine wichtige Hilfe für die Betroffenen darstellt und die Wünsche der Betroffenen zu berücksichtigen sind, kann von ihnen die Einrichtung einer Betreuung aber auch als Eingriff empfunden werden, zumal, wenn sie mit der Bestellung nicht einverstanden sind. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bezieht sich daher auf

  • das Ob einer Betreuung,
  • den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers ,
  • die Auswirkungen der gerichtlichen Maßnahme,
  • die Dauer der Anordnung.

Das heißt, ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil die betreffende Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.



Möglichkeiten der Vorsorge

Wer für den Betreuungsfall vorsorgen will, sollte über die Errichtung einer Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht nachdenken. Vordrucke hierzu erhalten Sie unter anderem bei dem Betreuungsverein der AWO Lüchow-Dannenberg, Propsteikamp 12, 29451 Dannenberg, Tel.: 05861/98559-0 oder dem Gesundheitsamt Uelzen-Lüchow-Dannenberg, Betreuungsstelle, Königsberger Str. 10, 29439 Lüchow.

Entsprechende Formulare finden Sie auch unter folgenden Internetadressen: www.mj.niedersachsen.de und www.bmj.bund.de/publikationen.

Näheres über die zentrale Registrierung von Vorsorgevollmachten erfahren Sie unter http://www.vorsorgeregister.de.de

Die Informationen der Betreuungsstelle hierzu stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können sich bei einem Notar Ihrer Wahl beraten lassen und eine notarielle Form der Vorsorge wählen.


Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung können Sie rechtzeitig Wünsche äußern, wie etwa

  • wen Sie als Betreuer haben möchten und wen evtl. nicht,
  • wie im Falle bestimmter Krankheitszustände (Bewusstlosigkeit, lebenserhaltende Maßnahmen) verfahren werden soll,
  • welche Wünsche und Gewohnheiten Ihr Betreuer bei Ihnen zu berücksichtigen hat,
  • ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim (und wenn, evtl. in welchem Pflegeheim) versorgt werden wollen.


Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich abgefasst und notariell beglaubigt sein. Zweckmäßig ist es, die Betreuungsverfügung einer Person Ihres Vertrauens zu übergeben oder bei den persönlichen Unterlagen aufzubewahren, damit im Betreuungsfall dem Betreuungsgericht diese Unterlagen übergeben werden können und Ihre Anordnungen berücksichtigt werden.


Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, allgemein oder in bestimmten Bereichen Ihre Angelegenheiten für Sie zu regeln.

Mit der Erteilung einer solchen Vorsorgevollmacht können Sie für den Betreuungsfall noch mehr Selbstbestimmung wahrnehmen als dies im Rahmen einer Betreuungsverfügung möglich ist. Auch hat der Bevollmächtigte eine freiere Stellung als ein Betreuer, der vom Betreuungsgericht in umfassender Weise überwacht wird. Deshalb setzt die Erteilung einer Vollmacht Ihr besonderes Vertrauen in die Person des Bevollmächtigten voraus.

Soll der Bevollmächtigte erst handeln können, wenn Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind, so sollten Sie das Original der Vollmacht zunächst nicht dem Bevollmächtigten übergeben, sondern es bis zu diesem Zeitpunkt bei sich verwahren oder es zunächst einer Person Ihres Vertrauens (auch Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar, Bank) übergeben. Eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht ist sinnvoll. Die Vertrauensperson soll die Vollmachtsurkunde Ihrem Bevollmächtigten zuleiten, wenn ihr eine schriftliche Bestätigung Ihres Arztes vorliegt, dass diese Situation eingetreten ist. Ihr Bevollmächtigter sollte über die Erteilung und Verwahrung der Vollmacht informiert sein, damit er aktiv werden kann.

Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden.



Patientenverfügung

Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine persönliche Willenserklärung zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten in der Zweierbeziehung Arzt - Patient.
Die Patientenverfügung sollte zusammen mit dem Arzt des Vertrauens erarbeitet werden. Sie dient dem Arzt und evtl. dem Gericht als Entscheidungsgrundlage.
Da der Patient im Bedarfsfalle häufig nicht kontrollieren kann, ob seinen Wünschen entsprochen wird, empfiehlt es sich, einen Bevollmächtigten zu benennen, der die Wahrung der Patientenwünsche kontrollieren kann.
Je genauer eine Patientenverfügung formuliert ist, um so größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden.



Benötigte Unterlagen

Sind Sie zu einem Termin in einer Betreuungsangelegenheit eingeladen, so vereinfachen Sie das Verfahren, indem Sie folgende Daten mitbringen:

  • eigene persönliche Daten,
  • Daten der betroffenen Person:
    • Krankenkasse,
    • Name des Hausarztes,
    • vorhandene Verfügungen der betroffenen Person,
    • Name und Adressen von Verwandten,
    • evtl. ärztliche Bescheinigungen.

Sollten Sie noch Fragen haben, so wenden Sie sich auch hier bitte an die Betreuungsstelle für den Landkreis Lüchow-Dannenberg beim Gesundheitsamt Uelzen-Lüchow-Dannenberg oder an den Betreuungsverein der AWO Lüchow-Dannenberg e.V. in Dannenberg.



Beglaubigungen

Ab dem 1. Juli 2005 sind die Urkundspersonen der Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften und Handzeichen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu beglaubigen. Die Zuständigkeit der Notare oder sonstiger Stellen für öffentliche Beglaubigungen bleibt unberührt. Für jede Beglaubigung wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.