Allgemeinverfügung zur Untersagung des Betriebes von Schussanlagen im Landkreis Lüchow-Dannenberg
Allgemeinverfügung zur Untersagung des Betriebes von Schussanlagen im Landkreis Lüchow-Dannenberg
I. Entscheidungen
1. Gem. § 25 (2) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.08.2009 (BGBl. S. 2723) wird der Betrieb von Schussanlagen zum Vertreiben von wildlebenden Tieren im Landkreis Lüchow-Dannenberg ab dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag untersagt.
2. Gem. § 80 (2) Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetz vom 21.08.2009 (BGBl. I S. 2870) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet.
3. Für jeden Fall des Betriebes von Schussanlagen wird gem. §§ 64, 65, 67 und 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.03.-2009 (Nds. GVBl. S. 72) die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 100,00 Euro gegen den Betreiber angedroht.
4. Die Anordnungen ergehen als Allgemeinverfügung gem. § 35 (1) Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 (1) des Gesetzes vom 14.08.2009 (BGBl. I S. 2827). Gem. § 41 (4) VwVfG gilt die Verfügung einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
II. Begründung
Im Bereich des Landkreises Lüchow-Danennberg werden in den Herbst- und Wintermonaten von mehreren Landwirten an wechselnden Stellen außerhalb der Ortslagen gasbetriebene Schussanlagen zum Vertreiben von wildlebenden Tieren, insbesondere nordische Gastvögel wie z. B. Graugans, Saatgans, Blässgans aufgestellt, um landwirtschaftlicher Kulturen vor dem Kahlfrass zu schützen.
In den Sommermonaten werden zudem diese Schussanlagen in oder an Maiskulturen zum Vertreiben von Wildschweinen aufgestellt. Erschwerend kommt in diesen Fällen dann auch noch ein Nachtbetrieb hinzu.
In Abhängigkeit von den Standorten der Schussanlagen, die über einen maximalen Schalleistungspegel von etwa 138 dB(A) verfügen, der Voreinstellung der Lautstärke und der Schussfolgen ist nicht auszuschließen, dass es zu einer Überschreitung von Immissionsrichtwerten kommt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei Anlagen die unmittelbar an öffentlich zugänglichen Wegen aufgestellt werden, Passanten aufgrund der Lautstärke durch einzelne Schüsse bereits in Ihrer Gesundheit gefährdet werden.
In anderen Fällen wurden Schussanlagen im Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ aufgestellt aufgestellt, wo es verboten ist, die Ruhe der Natur ohne vernünftigen Grund zu stören.
Der Betrieb einer Schussanlage in einem der Vogelschutzgebiete im Landkreis Lüchow-Dannenberg ist mit den Erhaltungszielen dieser Gebiete nicht vereinbar. Die Vogelschutzgebiete wurden u.a. für die nordischen Gastvögel ausgewiesen. Zu den Erhaltungszielen gehört z. B. die Minimierung und Vermeidung von Störeinflüssen während der Zug- und Rastzeiten in Bereichen, die als Nahrungsflächen und Schlafplätze für Gastvögel besonders bedeutsam sind.
Nach § 25 (2) des BImSchG soll die zuständige Behörde den Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 22 BImSchG) untersagen, wenn von einer Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
§ 22 BImSchG verpflichtet, nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Immissionen sind in diesem Fall auf Menschen einwirkende Geräusche (§ 3 BImSchG).
Nicht jede Geräuschimmission ist nun auch eine schädliche Umwelteinwirkung. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ist sichergestellt, wenn die sog. Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503) an den nächstgelegenen Wohngebäuden eingehalten werden.
Im vorliegenden Fall kann es, wie schon ausgeführt unter bestimmten Betriebsbedingungen zur Überschreitung von Immissionsrichtwerten und somit zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommen.
Dieses kann auch zu einer Gesundheitsgefährdung der Bewohner in den umliegenden Orten oder von Passanten führen, wenn sie sich in der Nähe der Anlagen aufhalten.
Die sofortige Vollziehung der Untersagung des Betriebes wird angeordnet, da bei einem weiteren Betrieb der Schussanlagen eine Gesundheitsgefährdung und damit die Beeinträchtigung eines wesentlichen Rechtsgutes einhergehen könnte.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Untersagung wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht, um die Anordnung auch mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchsetzen zu können. Ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro ist notwendig und angemessen, damit das Interesse an einem Weiterbetrieb nicht überwiegt.
Die Untersagung des Betriebes von Schussanlagen erfolgt als Allgemeinverfügung nach § 35 (1) Satz 2 VwVfG, da es sich in der Vergangenheit um mehrere Anlagen verschiedener Betreiber handelte, die zudem an wechselnden Orten aufgestellt wurden. Bei einer Allgemeinverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Hier sind es die Landwirte oder Jagdsausübungsberechtigte, die in den genannten Gemarkungen Ackerbau betreiben und Schussanlagen zum Vertreiben von Tieren einsetzen oder einsetzen wollen.
Im letzten Jahr und noch einmal zunehmend in diesem Winter haben die Beschwerden aus der Bevölkerung zugenommen. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg sieht sich außerstande jeden Einzelfall zu verfolgen und den Standort, den jeweiligen verantwortlichen Betreiber zu ermitteln und die Zulässigkeit zu prüfen. Aus diesem Grunde erfolgt nun die generelle Untersagung des Betriebes. Bereits Anfang Oktober des vergangenen Jahres war ein derartiges Verbot, für den Fall des Bekanntwerdens weiterer Fälle, angekündigt worden.
III. Hinweise
1. Auf entsprechenden Antrag mit Angabe des Standortes und einer Betriebsbeschreibung können im Einzelfall Ausnahmen zum Betrieb von Schussanlagen zugelassen werden. Diese Entscheidungen sind kostenpflichtig.
2. Bei dem Verstoß gegen eine Untersagung liegt ein Straftatbestand nach § 327 (2) Nr. 1 des Strafgesetzbuches vor. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ... eine ... Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreibt, deren Betrieb zum Schutze von Gefahren untersagt worden ist.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Landkreis Lüchow-Dannenberg, Königsberger Straße 10, 29439 Lüchow, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegt werden. Bei schriftlicher Erhebung muss der Widerspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist beim Landkreis Lüchow-Dannenberg eingegangen sein.
Ein etwaiger Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, soweit sofortige Vollziehung angeordnet bzw. ein Zwangsgeld angedroht worden ist.
Beim Landkreis Lüchow-Dannenberg kann die Aussetzung der Vollziehung der Untersagung oder der Zwangsgeldandrohung gem. § 80 Abs. 4 VwGO beantragt werden.
Gem. § 80 Abs. 5 VwGO kann beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, beantragt werden, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches ganz oder teilweise wiederherzustellen.
Lüchow, den 10.02.2010
Im Auftrage
gez. Haacke